Daemon Tools - Legal oder illegal?

sniper.de

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hi mates!

Ist der Besitz des Freeware-Programms "Daemon Tools" in Deutschland LEGAL oder ILLEGAL?

Soweit ich weiß, ist der Besitz bzw. die Benutzung von kopierschutzaushebelnden Programmen ("Ethanol" 120% etc.) in Deutschland verboten.

Wie sieht es mit Daemon Tools aus?
Es wird bei dem Programm ja kein Kopierschutz umgangen oder ausgehebelt.

Im Internet findet sich dazu keine wirklich einhellige Meinung, vorallem ohne Begründungen.


mfg sniper.de
 
Ich glaube gelesen zu haben, dass die Daemon Tools mit bestehenden Urheberrecht vereinbar sind. Allerdings soll dies mit dem nächsten Korb der Urheberrechtsreform nicht mehr der Fall sein. Dann werden wohl nur noch Programme, wie Virtual CD erlaubt sein, die keinen Kopierschutz in die Irre führen. An die Möglichkeit virtueller Laufwerke hatte man bei der letzte Änderung des Urheberrechts nicht gedacht.
 
Ich glaube nicht dass Alcohol 120% verboten ist, da ich es letzte woche noch bei Karsatdt gesehen habe.

Mfg DerrickDeluXe
 
Ich glaube nicht dass Alcohol 120% verboten ist, da ich es letzte woche noch bei Karsatdt gesehen habe.

Mfg DerrickDeluXe

das ist die kastrierte dt. Version - die kann nicht mehr als jede beliebige Freeware auch (ausser, dass man im Gegensatz zu daemon bis zu 32 virtuelle LW haben kann ;) ).

so long

JCD
 
nun, ob bereits der besitz bzw. die verwendung der dt verboten sind, kann ich nicht sagen.

auf jeden fall dürfte die verbreitung und das bewerben dieser software in deutschland verboten sein, denn ein wesentlicher bestandteil, gerade bei der neuen version 4, sind nun einmal bestimmte fähigkeiten, die nicht mit dem deutschen urheberrecht konform gehen.

letzten endes ist das eine sache für juristen, wie üblich :] - denn auch das kommerzielle virtual cd ist irgendwo ein grenzfall, auch wenn der hersteller behauptet, es werde kein kopierschutz umgangen, sondern ohne manipulation direkt mit auf die festplatte kopiert.

afair hat der hersteller elby auch mal so argumentiert, dass seine cd-kopiersoftware den kopierschutz nicht umgehe oder manipuliere, sondern 1:1 kopiere.
 
wenn man das programm nur benützt um etwas ohne cds starten zu können, dann müsste es doch erlaubt sein. Man darf sich doch auch sicherheitskopien von Spielen, etc. machen , oder?
 
Also die Daemon Tools umgehen Kopierschutze, eigentlich müssten sie illegal sein. Daher liegt deren Download-Seite wohl auch nicht auf einer deutschen Domain (.cc).

Die Gesetzeslage ist im Moment aber sowieso Bockmist, ich für mich definiere einen wirksamen Kopierschutz nämlich so, als dass ihn keiner umgehen kann. Ergo darf jeden Kopierschutz den man umgehen kann auch umgehen.
 
Es wird soweiso niemals einen Kopierschutz geben, den man nicht umgehen kann. Selbst der neue StarForce (TrackManie SR, SplinterCell CT, etc.) ist ja schon - soweit ich weiß - mit Daemon-Tools zu umgehen.
 
Ausserdem schützt so ein "Kopierschutz" nicht vor dem kopieren, sondern vor dem erfolgreichen abspielen der Kopie.
Also ist es ein Abspielschutz.
;)
 
Ich hab zum Thema Kopierschutz etc. mal nen kleinen Vortarg an der FH gehalten. Ich bin kein Jurist und kann womöglich auch nicht alle Jurakauderwelschtexte richtig verstehen, aber es scheint wohl so zu sein das es weder richtig legal noch so richtig illegal ist den Kopierschutz zu umgehen. Das liegt daran das die "wirksamen Maßnamen gegen Kopierschutz" nicht genau definiert sind.
Laut §53 UrhG ist es jedem Anwender gestattet "Sicherheitskopien" anzufertigen, auch von kopiergeschützen CDs/DVDs. Interessanter Weise darf man bis zu 4 Kopien erstellen, aber keinesfalls mehr als 7. Man darf diese dann sogar an Familienangehörige oder enge Freunde verschenken, nur eben nicht verkaufen. Wenn die Koipe nun übers Netzwerk gezogen und dann mit DeamonTools gemountet wird, oder direkt als CD/DVD weitergegeben wird dürfte dabei wohl egal sein.

Aber mag sein das ich da halt das ganze Gesetzeszeugs nicht richtig verstanden hab, allerdings steht es auch so auf diversen Seiten im Netz die sich mit dem Thema befassen.
Vollkommen unklare Rechtslage und Privatpersonen können dafür nicht belangt werden, denn seltsamer Weise beziehen sich nämlich die ganzen Kopierschutzklamotten auf Audio CDs bzw. Video DVDs, nicht aber auf Software.
Alle Angaben von mir jedoch ohne Gewähr ;)

Hier noch ein Artikel zu dem Thema: http://www.heise.de/tp/r4/artikel/15/15372/1.html
 
dass es da Unklarheiten bezüglich DVDs, audioCD´s und Software gibt, wusste ich ja noch gar net...

Man bewegt sich also mit Daemon tools, wie bei fast allem was den PC angeht, in einer Grauzone?
 
Quelle : Heise Online News vom 07.09.2005

http://www.heise.de/newsticker/meldung/63696


Verfassungsbeschwerde gegen "Un-CDs" abgewiesen

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe hat in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung vom 25. Juli die Verfassungsbeschwerde eines Verbrauchers abgewiesen, der sich gegen Kopierschutz bei Audio-CDs und DVD-Videos wehren wollte (Az. 1 BvR 2182/04) und deshalb Bestimmungen des geltenden Urheberrechts angriff.

Die Verfassungshüter sahen in den Kopiersperren keinen so schwerwiegenden Nachteil für den Beschwerdeführer, dass dadurch eine inhaltliche Entscheidung des BVerfG über den Beschwerdegegenstand ohne Ausschöpfung des zivilgerichtlichen Weges gerechtfertigt gewesen wäre. Damit verwiesen sie den Kopiersperrengeplagten auf den gewöhnlichen Klageweg gegen die betreffenden Händler beziehungsweise Hersteller. Allerdings spendierten sie noch eine sehr ungewöhnliche Zugabe: Während Gerichte in der Regel schon aus Gründen der Arbeitsökonomie keine Position zu Fragen beziehen, die im Rahmen einer gefällten Entscheidung nicht mehr geklärt zu werden brauchen, äußerten sich die Karlsruher Richter, als sie die Beschwerde abwiesen, ohne zwingenden Grund auch noch ganz allgemein zum heftig diskutierten vermeintlichen Recht auf digitale Privatkopien und bezweifelten, dass das Grundgesetz einen solchen Anspruch begründen würde.

Der Beschwerdeführer hatte direkt, ohne dass eine zivilrechtliche Auseinandersetzung vorausgegangen war, das BVerfG angerufen und sich gegen Paragraf 95a Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) gewendet. Die dortige Regelung, die auf Drängen der Rechteverwertungsindustrie Mitte September 2003 ins Urheberrecht aufgenommen wurde, erlaubt unter anderem den Herstellern von CDs und DVDs die Installation von Kopiersperren. Gleichfalls hinzugefügt wurde in Absatz 3 von Paragraf 95a UrhG ein Verbot, Werkzeuge zum Umgehen solcher Sperren herzustellen, einzuführen oder dafür zu werben. Auch in strafrechtlicher Hinsicht wurde das Urheberrechtsgesetz dahingehend ergänzt, dass die genannten Handlungen mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren geahndet werden können (§ 111a und § 108b UrhG). Für das Knacken angebrachter Schutzmaßnahmen zum rein privaten Gebrauch sind keine strafrechtlichen Sanktionen angedroht worden.

Ausschlaggebend dafür, dass sie die Verfassungsbeschwerde abwiesen, war den Karlsruher Richtern zufolge der Umstand, dass der Verbraucher mit seinem Anliegen nicht erst den Instanzenzug vor den Zivilgerichten durchlaufen hatte. Dies sei aber Voraussetzung für die Zuständigkeit des BVerfG. Eine Ausnahme komme nur dann in Betracht, wenn dem "Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht". Nach der ständigen Rechtsprechung läge ein solcher schwerer Nachteil aber nur dann vor, wenn der Bürger mit der Wahrnehmung seines verfassungsmäßigen Rechts gegen ein Gesetz verstoßen müsste, welches ihm eine Geldbuße oder Freiheitsstrafe einbrächte, und er sich nicht vorher an ein Gericht wenden könnte. Da jedoch das Knacken von Kopierschutzmaßnahmen zum privaten Gebrauch nicht mit einer Geldbuße oder Freiheitsstrafe verfolgt werden kann, komme eine solche Ausnahme nicht in Betracht; die Verfassungsbeschwerde sei deshalb unzulässig.

Aufgrund der fehlenden Ausschöpfung des Zivilrechtsweges hätte das Bundesverfassungsgericht damit die Akten zuklappen können, ohne weitere Ausführungen zu machen. Gleichwohl äußerten sich die Karlsruher Richter dazu, ob einem CD- oder DVD-Käufer nicht aufgrund des Eigentumsrechts, das nach Artikel 14 des Grundgesetzes geschützt ist, ein Anspruch darauf zustehe, auch digitale Privatkopien anfertigen zu können. Etwas nebulös formulierte das Gericht, es spreche "vieles dafür", dass auch ein völliges Verbot der digitalen Privatkopie mit der Verfassung zu vereinbaren sei. Eine endgültige Entscheidung in dieser grundsätzlichen Frage ist damit nicht gefallen, aber eine Tendenz ist dem schon zu entnehmen. Bislang wird die private Kopie dann, wenn sie ohne Überwindung technischer Sperren möglich ist, vom Urheberrecht geduldet. Immer wieder wurde daraus besonders in der populären Berichterstattung so etwas wie ein einklagbares Recht auf eine Privatkopie konstruiert. Das Urheberrecht hat dafür noch nie eine Handhabe geliefert. Das BVerfG macht nun auch wenig Hoffnung darauf, dass sich ein ähnlicher Anspruch erfolgversprechend auf das Grundgesetz stützen könnte. (Noogie C. Kaufmann)

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