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Alt 08.06.2012, 18:06   Posting #1 (im Thread / einzeln)
Saulus
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Krank vor dem ersten Arbeitstag, danach gekündigt. Kasse will nicht zahlen?

Bekannter hat seinen alten Job gekündigt um in einer anderen Firma zu arbeiten. Arbeitsvertrag ect. wurde alles unterschrieben. Aber bevor er den ersten Tag arbeiten konnte wurde er krank. Nach Gesundschreibung musste er den neuen Job aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes wider kündigen.

Er hat also bei dem Arbeitgeber nicht eine Minute gearbeitet, hatte nur seinen Arebitsvertrag, und war ein paar Wochen Krank. Die Kasse weigert sich aber für diese Zeit zu zahlen weil er in der Firma nicht gearbeitet hat.

Ist das rechtens? So wirklich finde ich nichts handfestes dazu.
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Alt 08.06.2012, 20:03   Posting #2 (im Thread / einzeln)
Speedy-World
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Hi,

so ähnlich war es bei mir auch was für die Kasse entscheidend ist, hat der neue Arbeitgeber ihn angemeldet und auch die Beiträge bezahlt.
Sollte der neue Arbeitgeber dies nicht gemacht haben, wird man wie ein selbstständiger behandelt.
Ich hatte mich zum Glück vorsorglich Arbeitslos gemeldet gehabt.

LG Speedy

Geändert von Speedy-World (08.06.2012 um 20:20 Uhr)
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Alt 08.06.2012, 21:37   Posting #3 (im Thread / einzeln)
Saulus
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Aber muss dies der Arbeitgeber nicht in jedem Fall machen nach Vertragsunterzeichnung?
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Alt 09.06.2012, 01:10   Posting #4 (im Thread / einzeln)
Sagi T 754
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Was hat der neue Arbeitgeber mit einem Krankheitsfall zu tun der vor dem Beginn des ersten Arbeitstages liegt?! Wenn dann ist in der Zeit der alte AG zuständig. Deswegen legt man es auch immer so das man mindestens einen Tag als arbeitssuchend gemeldet ist. Dann zahlt das Amt.
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Alt 09.06.2012, 08:16   Posting #5 (im Thread / einzeln)
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Zitat:
Zitat von Sagi T 754 Beitrag anzeigen
Was hat der neue Arbeitgeber mit einem Krankheitsfall zu tun der vor dem Beginn des ersten Arbeitstages liegt?! Wenn dann ist in der Zeit der alte AG zuständig. Deswegen legt man es auch immer so das man mindestens einen Tag als arbeitssuchend gemeldet ist. Dann zahlt das Amt.

ja so hatte ich es gemacht.
So wie er es gemacht hat wird die Krankenkasse die Beiträge von ihm verlangen, weil er als Selbständiger eingestuft wird, also muss er auch die Sozialbeiträge selber tragen.

LG Speedy
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Alt 09.06.2012, 09:15   Posting #6 (im Thread / einzeln)
aalerich
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Zum Amt gehen wird schwierig, wenn man selbst gekündigt hat.
Meines Wissens nach gilt der Versicherungsschutz bis einen Monat nach Beendigung des alten Arbeitsverhältnisses. Spätestens nach Ablauf dieses Monates war Dein Bekannter also nicht mehr versichert.
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Alt 09.06.2012, 11:53   Posting #7 (im Thread / einzeln)
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Zitat:
Zitat von Saulus Beitrag anzeigen
Bekannter hat seinen alten Job gekündigt um in einer anderen Firma zu arbeiten. Arbeitsvertrag ect. wurde alles unterschrieben. Aber bevor er den ersten Tag arbeiten konnte wurde er krank. Nach Gesundschreibung musste er den neuen Job aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes wider kündigen.

Er hat also bei dem Arbeitgeber nicht eine Minute gearbeitet, hatte nur seinen Arebitsvertrag, und war ein paar Wochen Krank. Die Kasse weigert sich aber für diese Zeit zu zahlen weil er in der Firma nicht gearbeitet hat.

Ist das rechtens? So wirklich finde ich nichts handfestes dazu.
Also neben der Info von "aalerich" war Dein Bekannter ja auch nocht einen Monat auslaufend versichert.
Die Krankenkasse kann aber mMn nach nicht mit dem Argument, daß Dein Bekannter bei dem neuen Arbeitgeber nicht gearbeitet hat, die Krankenversicherung verweigern, denn dazu kommt es darauf an, ob der neue Arbeitgeber Deinen Bekannten angemeldet hatte.

Hier gilt es jetzt zu klären, inwieweit nach §28a SGB IV der Arbeitgeber verpflichtet war, den Arbeitnehmer zur Sozialversicherung zu melden.

MMn ist der Punkt 1 eindeutig, da hier von "Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung geschrieben wird" und später im Abs. 4 der Begriff "tatsächliche Arbeitsaufnahme" auch noch einmal unterschieden wird.

Mit vertraglichem Arbeitsbeginn müsste dann die Anmeldung erfolgen und es bestünde Beitragspflicht und entsprechend Krankenversicherung für den Arbeitnehmer.
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Alt 10.06.2012, 07:37   Posting #8 (im Thread / einzeln)
Sepp
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Wenn er vorher arbeitslos war gilt:
Zitat:
Wie Fallbeispiel B. Wegen der Wartezeit nach § 3 Abs. 3 EFZG leistet der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung erst ab 29.03.2010.

Lösung:
Die Mitgliedschaft beginnt erst am 29.03.2010. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht nach Ablauf der Entgeltfortzahlung ab dem 10.05.2010.
Quelle:

http://krankengeld24.de/2010061483/k...verhaeltnisses

War er direkt davor bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt, hat er einen Anspruch aus dem alten Job auf Lohnfortzahlung bis Ende desArbeitsverhältnisses (ggf. Auszahlung Resturlaub dann!) und Krankengeld.
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mit freundlichem Gruß

Sepp

Zitat:
Unter Fristsetzung zur Lieferung auffordern, Rücktritt ankündigen, Anwalt androhen.

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Alt 13.06.2012, 12:06   Posting #9 (im Thread / einzeln)
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Ok jetzt habe ich es genauer...

Er ist am ersten Arbeitstag zum Arzt und hat mit der Gesundschreibung gekündigt. Der neue Arbeitgeber hatte ihn nicht Versichert.

Jetzt die Frage musste er? Ich denke doch, gab doch einen Vertrag.
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Alt 13.06.2012, 14:08   Posting #10 (im Thread / einzeln)
seiko
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seiko ist zur Zeit noch ein unbeschriebenes Blatt
Für den Beginn der Versicherung ist die tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung maßgebend und nicht der vertraglich vereinbarte Beginn des Arbeitsverhältnisses.

Somit erfolgte keine Arbeitsaufnahme -> keine Versicherung -> kein Geld von der Kassa.
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Alt 13.06.2012, 16:11   Posting #11 (im Thread / einzeln)
heiner.hemken
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Zitat:
Zitat von seiko Beitrag anzeigen
Für den Beginn der Versicherung ist die tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung maßgebend und nicht der vertraglich vereinbarte Beginn des Arbeitsverhältnisses.

Somit erfolgte keine Arbeitsaufnahme -> keine Versicherung -> kein Geld von der Kassa.
Quelle für diese Aussage mit Gültigkeit für Deutschland?
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Alt 14.06.2012, 23:08   Posting #12 (im Thread / einzeln)
Saulus
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Da so wirklich keiner was handfestes dazu sagen kann habe ich ihm die Nummer von einem guten Anwaltsbüro gegeben.
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Alt 15.06.2012, 07:31   Posting #13 (im Thread / einzeln)
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Also noch eindeutiger als Post#8 gehts wohl kaum.
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Alt 15.06.2012, 10:35   Posting #14 (im Thread / einzeln)
Sagi T 754
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Sehe ich auch so, vielleicht hat er es ja überlesen... :/
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Alt 15.06.2012, 11:19   Posting #15 (im Thread / einzeln)
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Das heißt auf deutsch:
1. Kündigung altes AV --> vier Wochen Versicherungsschutz aus diesem alten Versicherungsverhältnis
2. Am Tage nach der Kündigung Abschluß eines neuen AV --> damit Begründung eines neuen Versicherungsverhältnisses
3. Für das neue Versicherungsverhältnis gilt eine Sperre von vier Wochen, während das alte noch vier Wochen nachwirkt. Wenn der AN also am Tage nach der Kündigung den neuen Arbeitsvertrag unterschreibt, bleibt er lückenlos versichert. Bei vorheriger Arbeitslosigkeit erfüllt das Amt die Funktion des alten AG. Arbeitslos, aber nicht beim Amt --> Versicherungslücke.

Was mich jetzt noch interessieren würde, sind die Behandlungskosten. Wenn ich Sepps Link richtig verstehe, müßte die Kasse die doch aber übernehmen, oder?
Zitat:
Allerdings wurde eine Beschäftigung vorab nicht ausgeübt und die Arbeitsaufnahme war zum 01.03.2010 vertraglich vereinbart worden.
Lösung:
Die Mitgliedschaft beginnt zum 01.03.2010.
Der neue AG muß den AN vom ersten Tage an anmelden und die Sperre gilt nur für die Entgeltfortzahlung, nicht aber für medizinische Behandlungen.
Stimmt das so?
aalerich ist offline  
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Alt 16.06.2012, 17:57   Posting #16 (im Thread / einzeln)
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Letztendlich läuft es ohnehin auf einen Rechtsstreit ect. hinaus. Denn freiwillig will keiner zahlen. Also muss er so oder so zum Anwalt.
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