Probleme mit ebay Käufer (Spassbieter?)

Der Käufer meint einen auf Anwalt machen zu müssen, es geht um Fische.
Die Anfrage war "hätte Interesse und könnte da und da abholen" worauf ich nur ok geschrieben habe.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ok....der Käufer schießt in diesem Fall also quer. Ist er denn gekommen oder hat konkret einen Termin ausgemacht?
 
??

Erzähl mal....
Der hat Interesse bekundet, gefragt ob er kommen kann...und dann einen auf Anwalt gemacht?
 
Es kamen ziemlich zeitgleich 2 Anfragen von Leuten, wobei der um den es ging nur 2 Fische wollte, der andere mehrere was ich aber erst erfuhr nachdem ich dem anderen "ok" geschrieben habe. Sicherlich auch nicht sehr nett von mir aber es ist ein riesen Aufwand das ganze Aquarium mit 100kg Steinen auszuräumen. Ausserdem habe ich innerhalb Minuten zurückgeschrieben das es nicht mehr möglich wäre. Und der der mehrere wollte hatte auch zuerst angefragt, was bei mir eigentlich Vorrang hat.
Dann ruft der gestern an und macht einen riesen Aufriss von wegen, wenn ich die Fische nicht liefern kann dann soll ich sie mir von wo anders besorgen oder will Schadensersatz einfordern. Wenn der das normal geschildert hätte, dann hätte ich nachgegeben aber nicht wenn man mir droht.
Der ist wahrscheinlich auch noch so drauf und will beide Fische für 4€ haben weil ich es im Text versäumte zu schreiben das es pro Tier ist.
 
Ich bin Kein Anwalt, aber damit dürfte er nicht durchkommen. Ok heißt nix. Ok heißt nur, hab es zur Kenntnis genommen.
 
Ein Rücktrittsrecht bei einem privaten Käufer gibt es nicht. Er muss es nicht einmal in seine Auktion schreiben. Also bleibt nur die Abnahme durchzusetzten, denn ihr habt einen gültigen Kaufbertrag gemäß BGB und denn kann er nur anfechten, wenn er unter 18 Jahre ist und der Betrag den üblichen Taschengeldkäufen übersteigt oder er hat einen gesetzlichen vom Gericht besetllten Vormund, da er geistig nicht in der Lage ist solche Geschäfte zu tätigen. In letzteren Fall müsste dann der Vormund die Nichttigkeit des Kaufvertrages melden, da er diesen nicht genehmigt hat. (Grundsatz wie bei kleinen Kindern, wo die Eltern zustimmen müssen)
Ich sehe in der ebay AB nichts, was einen Rücktritt wegen arglistiger Täuschung rechtfertigen würde oder einen anderen Grund den Kaufvertrag anzufechten.
Die Rechte sind also alle auf deiner Seite, nur...

Das durchsetzten kostet Kraft und Nerven und eventuell weiteres Geld und bei dem Betrag würde ich einfach erstmal den Zweithöchstbetenden anfragen, ihm das kurz schildern und vieleicht nimmt er das Gerät ab und auch wenn der Auktionsgewinner wie versprochen die Differenz nicht zahlt, dann ist eben auf die 10€ gesch... Besser als wochenlanger Terz, blöde Mails, Beschimpfungen und den ganzen Nervenkram...
 
Das hier ist ein echt schönes Beispiel, um Leuten aus dem Ausland zu zeigen, was "deutsch sein" bedeutet.
Welcher Nationalität ordnest Du die Tatsache zu, Kommentare und Meinungen abzugeben, die mit der direkten Nachfrage nichts zu tun haben?
... machst du einen auf Stalker und Paragraphenmichel. Sorry, aber darf ich dich kurz leise auslachen?
Nur, wenn Du auch über Dich selbst lachst. Der Moralapostel eingnet sich immer sehr schlecht, anderen vorzuwerfen, auf ihrem Recht bestehen zu wollen.
Vielleicht bist du im Recht, vielleicht stehen die Gesetze auf deiner Seite - aber wie hoch ist für dich eigentlich menschliche Grösse?
Tja, eventuell bedeutet für ihn menschliche Größe, sich an geschlossene Verträge zu halten und damit Verantwortung zu zeigen, für seine Entscheidungen einzustehen, statt es irgendwann einmal ganz aufzugeben, zu glauben, dass sich Leute an ihr gegebenes Wort halten und sie damit nicht mehr ernstnehmen zu können.

@Tante Emma

Seit wann gilt z..B. der § 323 BGB nicht für Privatkäufer? Und warum ist das kein Rücktrittsrecht/-anspruch?

Seit wann kann nur der von Dir beschriebene Personenkreis seine Willenserklärung anfechten? Sollten etwa die §§ 119 ff. BGB nur von diesen in Anspruch genommen werden kônnen?

Fragen über Fragen.
 
Zuletzt bearbeitet:
...

Nur, wenn Du auch über Dich selbst lachst.
...

Fragen über Fragen.

danke, heiner. und nochmal ganz offiziell - meine Meinung ist vernachlässigbar. Ich sehe mich nicht als Absolutum und bestehe nicht darauf, ernst genommen zu werden. Mein kleines Sandkorn Kritik ist sehr wahrscheinlich Nonsense im Vergleich zum Rechtsverstand eines aufrichtigen deutschen Bürgers - ich bin leider nicht so und werde es nie sein.

Ich lache halt gern über die deutsche "Tugend". Entschuldigt.
 
LOL...ne du, ich bin kein aufrichtiger Deutscher und deutsche Tugenden sind mir ebenso Schnurz ;)
Aber politische Diskussionen lasse ich hier mal raus.
 
@srephan4520

Also ich fnde, dass Deine Meinung überhaupt nicht vernachlässigbar ist. Nur ist es eben so, dass es ja auch durchaus andere gibt. Und natürlich sollte!man die Meinungen ernst nehmen. Das wiederum gehört zur Meinungsbildung dazu.
Also nicht untern den Scheffel stellen.
 
@Tante Emma

Seit wann gilt z..B. der § 323 BGB nicht für Privatkäufer? Und warum ist das kein Rücktrittsrecht/-anspruch?

Seit wann kann nur der von Dir beschriebene Personenkreis seine Willenserklärung anfechten? Sollten etwa die §§ 119 ff. BGB nur von diesen in Anspruch genommen werden kônnen?

Fragen über Fragen.


§ 323 BGB bezieht sich auf den Verkäufer. Du hattest (z.B.) das Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn der Käufer die gesetzten Zahlungsfristen verstreichen lässt. Der Käufer ist erstmal nach eurem Kaufvertrag in der Zahlschuld. Er schuldetet dir den in der ebayauktion erziehlten Kaufbetrag nebst vertraglich ausgemachten Versandkosten. Ein Rückgaberecht zwischen Privatleuten gibt es einfach nicht. Damit wäre jeder Kaufvertrag absurd und wie sollte das funktionieren.
Ein Kaufvetrag gilt ersteinmal als fest und unumstößlich. Es sei denn, der Verkäufer hat Mängel arglistig verschiegen und ist einer Minderung des Kaufbetrages (wenn der Käufer da mitspielt) nicht einvertanden, dann kann der Käufer vom Vetrag zurücktreten, da der Verkäufer die vertraglich zugesicherte Sache(Vertraglich zugesicherten EIgenschaften etc. nicht erbringen kann. Er ist aber rechtlich dazu verpflichtet, dem Käufer Ersatz zu beschaffen, wenn der Käufer an dem Kaufvertrag festhält. Da nützten auch keine hohlen ebaysätze wie Garantie und Gewährleistung ausgeschlossen. Eine Gewährleistung kann man nicht auschließen, lediglich einschränken. Eine Nicht Gewährung der Gewährleistung würde ja bedeuten, ich kann jeden Schrott verkaufen und hafte nicht dafür.
Als Käufer haftet man in jedem Fall, das der Artikel der verkauft wurde auch dem enstpricht was auf den Bildern und im Angebotstext versprochen bzw. beschrieben wurde. Von daher ist weniger schreiben manchmal mehr...

Bis zu einer gewissen Summe (von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich) gibt bestimte Höhen an Taschengelder, über die ein Kind/Jugendlicher verfügen kann und dieses Geld ausgeben kann. Es gibt da keine festen Grenzen. Jeder Verkäufer muss abwägen, ob der Betrag und der Kaufbetrag altergemäß ist. Wenn nicht, muss er damit rechnen, das die ELtern aufschlagen und sagen, das sie dem kauf nicht zustimmen und dann wird das ganze zu Lasten des Verkäufers zurück abgewickelt. Das geht auch noch Monate später und auch wenn Gebrauchsspuren an der Ware sind. Es kann ja sein, das das Kind die gekaufte Ware verheimlicht hat und erst Monate später die Eltern das finden.

z.B. kauft ein 14 Jähriger ein PC Game für 29€ würde ich das durchgehen lassen. Möchte aber ein 14 jähriger ein Tablett für 199€ kaufen, dann nur im Beisein der Eltern oder mit aussagegräftiger schriftlicher Erkaubniss der Erziehungsberechtigten.

Es gibt nicht wenig Menschen, die geistig nicht in der Lage sind (so sieht es das Gericht) über ihr Leben zu bestimmen.
Ich habe öfters diese Leute im Geschäft und auch schon Ärger mit den Betreuern. Diese Leute haben einen Betruer, der als Vormund fungiert. Auch hier gilt es wieder ähnlich dem Taschengeld wie bei Kindern. Ich musste früher schon viele Käufe rückabwickeln, weil der Betreuer hier aufschlug und sagte, das er keine Erkaubniss dazu erteilt.
Ist super, soll ich nun jeden Kunden vorher frage, ob er geistig ok ist und unbegrenzt einkaufen darf? ;-)
mittlerweile kenne ich sie hier alle und wenn einer etwas kaufen will, dann nur im Beisein des Betreuers.

Es gilt also Kaufverträge gemäß BGB zwischen Privat-privat und Kaufmann-privat sind immer gültig und unwiederuflich (Ausnahme Fernabsatzgesetzt und Wiederufsrecht) Es gibt einfach kein Recht auf Rückgabe oder Umtausch. Das ist, wenn überhaupt- reine Kulanz des Händlers.

Ausnahmen bestehen eben, wenn Waren an Kindern verkauft werden, deren Kaufbetrag die Höhe des üblichen und altersgemäßen Taschengeld überteigt.
Hier muss man mit einem Aufschlagen eines Erzeihungsberechtigten rechnen, der keine Zustimmung zu dem Kaufvertrag gibt und es muss rückabgewickelt werden oder eben Menschen, die einen vom Gericht bestellten Vormund haben, weil sie nicht in der Lage sind alleine durchs Leben zu gehen und dieses zu meistern.
Diesen Leuten muss man das aber nicht ansehen. Es kommt meist später Post oder der Betreuer ins Geschäft.


Auf den Punkt gebracht: Kaufverträge auch mündlich ohne Beleg/Vetrag (der Kauf einer Kugel Eis ist auch ein Kaufvertrag, auch ohne Beleg) sind immer für beide Parteien gültig es sein denn es sind Kinder oder eben Menschen mit einem bestellten Vormund.

Ich sage immer bei bestimmten Kandidaten: Sie sehen aus, als ob sie schjon über 18 sind und ich habe auch nicht den EIndruck, das sie geistig minder bemittelt sind und eine gerichtlichen Vormund haben. Aus diesem Grund haben wir einen gültigen Kaufvertrag und ich muss garnichts zurücknehmen oder umtauschen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich bin zwischenzeitlich wegen Nichterfüllung vom Vertrag zurückgetreten. Den Artikel habe ich wieder eingestellt und dem ehemaligen Käufer schonmal einen Schadenersatz angemeldet, falls der Artikel nun weniger einbringt.

Ich wollte ihn als Bieter ausschließen, für den Fall, dass er den Artikel nun versucht zu pushen (um evtl. besser wegzukommen). Aber leider geht das nicht. Man kann nur Mitglieder ausschließen, die mindestens zwei nicht bezahlte Artikel innerhalb eines Monats aufweisen.
Und falls er einen Zweitaccount hat, nutzt das ja auch nix.


Naja, mal sehen was am Ende rauskommt.
 
Ich wollte ihn als Bieter ausschließen, für den Fall, dass er den Artikel nun versucht zu pushen (um evtl. besser wegzukommen).

Das setzt voraus, dass er ein minimalen Hauch von Interesse an Dir und Deinen Bemühungen zeigt *suspect*
 
@Tante Emma
Bzgl. des § 323 BGB und Deiner Behauptung solltest Du noch einmal tiefer in die Materie einsteigen. Natürlich gilt dieser Paragraph für alle Vertragsparteien, denn sie sind bei einem Kaufvertrag letztlich immer auch Schuldner der anderen Partei.

Anfänglich hast Du behauptet, das es bei Kaufverträgen privat-privat kein Rücktrittsrecht gibt, eben genau das räumt der § 323 BGB aber ein. Du darfst aber dann bitte nicht die Begriffe, wie Umtausch- oder Rückgaberecht mit dem Rücktrittsrecht gleichsetzen, denn da hast Du recht, darauf besteht kein gesetzlich geregelter Anspruch, allerdings auch nicht zwischen privat und gewerblich.

Die von Dir angesprochene Minderung hat mit einem arglistig verschwiegenen Mangel nichts zu tun. Bei letzterem lässt sich der Kaufvertrag einfach anfechten und wird dann rückwirkend unwirksam. Somit zeigt sich hier auch, dass Deine Behauptung, Kaufverträge seien immer und unumstößlich wirksam, nicht haltbar ist.

Und noch deutlicher. Man kann bei Verkauf von Privat an Privat ebenso wie B2B die Sachmangelhaftung (aka Gewährleistung) abbedingen.

...
Ich wollte ihn als Bieter ausschließen, für den Fall, dass er den Artikel nun versucht zu pushen (um evtl. besser wegzukommen).
Dann teile ihm nachweisbar mit, das Du ihm untersagst, Gebote auf Deinen Artikel abzugeben. Die kannst Du dann folgenlos für Dich streichen, obwohl ich meine ,das es eine Möglichkeit gibt, bestimmte Mitglieder ausdrücklich zu sperren.
 
Zuletzt bearbeitet:
Von mir auch Danke :)
Ich wußte (früher), dass es sowas gibt...habs aber nicht mehr gefunden. Daher ging ich davon aus, dass es nicht mehr möglich sei...
 
@Tante Emma
Bzgl. des § 323 BGB und Deiner Behauptung solltest Du noch einmal tiefer in die Materie einsteigen. Natürlich gilt dieser Paragraph für alle Vertragsparteien, denn sie sind bei einem Kaufvertrag letztlich immer auch Schuldner der anderen Partei.

Ich brauch da nicht tiefer einsteigen. Ich habe nie behauptet, das der § 323 BGB nur für eine Partei gilt, sondern den § 323 BGB auf diesen Fall hier angewendet.
Der Verkäufer hat bis dato seinen Part erfüllt oder will ihn erfüllen. Der Käufer ist bzw. war in der Pflicht den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.
Das hat er aber nicht gemacht und somit hat erstaml der Verkäufer das Recht vom Vertrag zurückzutreten oder auf Vertragseinhaltung zu bestehen.

Anfänglich hast Du behauptet, das es bei Kaufverträgen privat-privat kein Rücktrittsrecht gibt,
eben genau das räumt der § 323 BGB aber ein. Du darfst aber dann bitte nicht die Begriffe, wie Umtausch- oder Rückgaberecht mit dem Rücktrittsrecht gleichsetzen,
denn da hast Du recht, darauf besteht kein gesetzlich geregelter Anspruch, allerdings auch nicht zwischen privat und gewerblich.

Es gibt im § 323 BGB kein Rücktrittsrecht. Es kann für eine Seite der Vertragsparteien bei Störung des Kaufvertrages ein Rücktritt vom Kaufvertrag stattfinden. Ansonsten gilt Vertrag ist Vertrag und es gibt kein Rücktrittsrecht per se. Niemand kann einfach so von einem Vertrag zurücktreten, wenn keine Störung des Vertrages vorliegt, der dazu berechtigt, die Gegenseit damit nicht einverstanden ist und der Vertrag dem jeweils geltendem Recht entspricht.

Die von Dir angesprochene Minderung hat mit einem arglistig verschwiegenen Mangel nichts zu tun.
Bei letzterem lässt sich der Kaufvertrag einfach anfechten und wird dann rückwirkend unwirksam.
Somit zeigt sich hier auch, dass Deine Behauptung, Kaufverträge seien immer und unumstößlich wirksam, nicht haltbar ist.

Ob vorsetzlich, arglistig oder fahrlässig etc. p.p. verschwiegenen Mangel ist ersteinmal völlig uninteressant. Was bleibt, ist ein Mangel und der Käufer hat ein Anrecht auf Lieferung einer mangelfreien Ware oder die Ware in dem Zustand wie er sie bestellt hat bzw. wie sie beschrieben wurde. Sollte der Verkäufer diese nicht liefern können oder nicht in der Lage sein den Mangel zu beheben hat der Käufer das Recht auf Minderung des Kaufporeises bzw. Wandlung des Kaufvertrages.
Kaufverträge sind immer Verträge die von beiden Seiten erfüllt werden müssen. Kommen Störungen auf einer der beiden Seiten vor, dann gibt es diverse Möglichkeiten und rechtliche Schritte. ABER wenn nicht, dann gilt (und ich wiederhole mich gerne noch einmal):Vertrag ist vertrag! Punkt!

Und noch deutlicher. Man kann bei Verkauf von Privat an Privat ebenso wie B2B die Sachmangelhaftung (aka Gewährleistung) abbedingen.


Ich mach mal gern den Erklärbar für dich:

Unter Gewährleistung im Gebrauchgüterkauf versteht man die gesetzliche Sach- und Rechtsmängelhaftung jedes Verkäufers, also auch des Privatverkäufers.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln:

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Es gibt die Möglichkeit von Haftungsbeschränkungsklausel in einer Individualvereinbarung oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart wird.
Ich kenne aber keinen privaten Verkäufer der AGB besitzt und diese dem Käufer mit der Kaufsache zur EInsicht zur Verfügung stellt.

Mit welchem Gesetz bitteschön kann ein privater Verkäufer erklären, das bei seinem Kaufangebot der § 437 nicht gilt?
Das würde mich ja jetzt mal mächtig interessieren!

Er haftet grundsätzlich für die Mängelfreiheit und dafür, das der Kaufgegenstand die zugesicherten und beschriebenen Eigenschaften besitzt.
Nur, viele private Verkäufer haben null Ahnung und kennen weder den Unterschied zwischen Garantie und gestzlicher Gewährleistungspflicht und meinen sie hätten sich super abgesichert und könnten den letzten Dreck vertickern, wenn Sie drunterschreiben: Kein Umtausch, Keine Gewähr und keine Garantie.
 
Zuletzt bearbeitet:
Zuletzt bearbeitet:
Forderung ist raus....Frist zwei Wochen. Sollte wohl reichen.
 
...
Es gibt im § 323 BGB kein Rücktrittsrecht. Es kann für eine Seite der Vertragsparteien bei Störung des Kaufvertrages ein Rücktritt vom Kaufvertrag stattfinden. Ansonsten gilt Vertrag ist Vertrag und es gibt kein Rücktrittsrecht per se. Niemand kann einfach so von einem Vertrag zurücktreten, wenn keine Störung des Vertrages vorliegt, der dazu berechtigt, die Gegenseit damit nicht einverstanden ist und der Vertrag dem jeweils geltendem Recht entspricht.
Du scheinst ein Rücktrittsrecht nur daran zu knüpfen, dass es ohne Bedigungen eingeräumt wird. Gerade der §323 BGB räumt einen Anspruch auf einen Rücktritt ein und somit gibt es eben auch ein Rücktrittsrecht beim Verkauf von Privat. Du definierst es anders als es im allgemeinen verwendet wird.

...
Ich mach mal gern den Erklärbar für dich:

Unter Gewährleistung im Gebrauchgüterkauf versteht man die gesetzliche Sach- und Rechtsmängelhaftung jedes Verkäufers, also auch des Privatverkäufers.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln:
...
Es gibt die Möglichkeit von Haftungsbeschränkungsklausel in einer Individualvereinbarung oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart wird.
Bei der Verwendung als AGB ist diese regelmäßig unwirksam.

...
Mit welchem Gesetz bitteschön kann ein privater Verkäufer erklären, das bei seinem Kaufangebot der § 437 nicht gilt?
Das würde mich ja jetzt mal mächtig interessieren!
§434 Abs 1. i.V.m. § 442 BGB bitte schön!
 
Nochmals Vertrag ist Vertrag, es sei denn es tritt eine Störung des Vertrages ein, dann kann u.a. auch ein Rücktritt vom Vertrag möglich sein.

Bei verwendung der AGB... Habe ich genau so geschrieben. Nur zeig mir einen privaten Verkäufer, der AGb besitzt und vor Verkaufsabschluss dem Käufer zur Einsicht bereit hät.
 
Nochmals Vertrag ist Vertrag, es sei denn es tritt eine Störung des Vertrages ein, dann kann u.a. auch ein Rücktritt vom Vertrag möglich sein.
Und genau damit gibt es ein Rücktrittsrecht, was Du in der ersten Erwähnung als nicht existent bezeichnet hast.

Noch einmal: Das Vorhandensein eines Rücktrittsrechts hängt nicht davon ab, ob der Anspruch oder die Ausübung an eine Bedingung geknüpft ist.

Siehe auch:

https://openjur.de/u/597750.html

Dort schreibt der BGH unter b) ausdrücklich von einem Rücktrittsrecht.

Bzgl. der Möglichkeit einen "Gewährleistungsausschluss vorzunehmen, ist der Absatz 13 interessant, der genau diesen als gegeben und damit wirksam vereinbar feststellt, aber nur eben nicht eine fehlende mit Vertragsschluss vereinbarte Beschaffenheit abdecken kann.

Bei verwendung der AGB... Habe ich genau so geschrieben. Nur zeig mir einen privaten Verkäufer, der AGb besitzt und vor Verkaufsabschluss dem Käufer zur Einsicht bereit hät.
Und auch hier ist die vertiefte Beschäftigung mit der Materie sicherlich sinnvoll, denn um allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden, müssen diese nicht extra als solche bezeichnet oder separat aufgeführt sein.

Siehe hierzu auch

http://www.rechtsindex.de/recht-urt...agenkauf-ausschluss-jeglicher-gewaehrleistung

D.h. jeder eBay-Verkäufer, der wiederholt dieselbe Formnulierung verwendet, bewegt sich mit dem Gewährleistungsauschluss im Bereich der allg. Geschäftsbedingung, wodurch er dann gegen § 309 Punkt 8 BGB verstößt und diese Formulierung unwirksam wird.
Damit wird somit die Vielzahl von Gewährleistungsauschlüssen bei eBay unwirksam. Und zwar nicht aufgrund der von Dir behaupteten Unmöglichkeit diese Abbedingen zu können, sondern schlicht aus formaljuristschen Gründen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Zurück
Oben Unten