Fotos bei Internetversteigerung

Sepp

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Isernhagen bei Hannover
Bei einer Internetversteigerung kann sich der Bieter auf die Beschreibung und Fotos des Kaufgegenstandes verlassen. Soweit bei einer Versteigerung (ebay und Co.) das Foto des Kaufgegenstandes einen Mangel nicht offenbart, kann sich der Verkäufer nicht einmal auf grobe Fahrlässigkeit berufen. Denn bei einer Internetversteigerung ist es naturgemäß nicht möglich, den Kaufgegenstand eingehend zu prüfen. Dieses Risiko geht - so zumindestens das LG Trier - zu Lasten des Verkäufers. Es bleibt abzuwarten, ob und inwieweit sich andere Gerichte dieser Auffassung anschliessen.


<ul><li><a href="http://www.justiz.rlp.de/cms/detail.asp?rowguid={31BD817E-D24A-4502-93E2-FE8D2395D480}&SeitenID={A38EA15D-DFB7-11D4-A73D-0050045687AB}" TARGET="b">Hier gehts zum Urteil...</li></a></ul><a href="http://www.planet3dnow.de/vbulletin/showthread.php3?s=&threadid=101913">-> Kommentare</a>
 
Hallo ,
ist ein interessantes Thema .
Habe selber schlechte Erfahrungen damit gemacht .
Bin seit geraumer Zeit auch bei eBay .
Da ich momentan noch keine Digitalkamera besitze , lade ich mir die Bilder meist aus dem Netz hoch .
letzte woche habe ich bei ebay einen Artikel versteigert , den ich aus einem Nachlaß bekommen habe . Die Gebote gingen hoch bis 270 EUR . Das Bild hatte ich wie immer aus dem Netz .
Soweit ist alles gut gelaufen , Artikel übergeben , Geld bekommen , damit war für mich die Auktion beendet .
Am Sonnabend habe ich dann eine Mail bekommen , mit dem Hinweis ( Ich habe auf einen Mercedes geboten , aber einen Polo bekommen ) und das er das Bild im Internet gefunden hat .
Nun , darauf hin wollte er mich bei eBay melden und wegen Betrugs anzeigen .
Geeinigt haben wir uns zur Rücknahme des Artikels ( Schwein gehabt ).
Muß im ja Recht geben . Er biete auf das Bild , als zweites auf die Beschreibung .
Der Käufer kann sogar verlangen , den selben Artikel wie abgebildet geliefert zu bekommen .
Als Verkäufer hat man nur die Möglichkeit , einen Satz dazuzufügen ( Abb. ähnlich oder der hier Abgebildete Artikel ist dem angebotenen ähnlich und dient nur als Beispiel )
Man kann aber auch noch Schwierigkeiten bekommen wenn man Bilder anderer Leute oder Firmen hochlädt und als Beispiel benutzt .
Hier verletzt man die Rechte Dritter . Auch das ist absolut verboten und wenn schon gemacht , dann wenigstens wieder mit einem Hinweis .
Ist ein Hinweis vorhanden , kann sich der Käufer nicht auf das Bild beziehen ( dient ja nur als Beispiel ) .

MfG Meikel1
 
Ich finde das Urteil jedenfalls gut. Da kann man sich wenigstens sicher sein, dass auch alles seine Ordnung hat . . .


DTA
 
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