BGH: Widerrufsrecht auch bei gewerblichen Ebay Auktionen

Sepp

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Der BGH hat heute entschieden (AZ: VII ZR 375/03), dass auch gewerbliche Ebay-Verkäufer im Rahmen ihrer Auktionen ein Widerrufsrecht im Sinne des BGB einräumen müssen. Damit ist geklärt, dass Internet-Auktionen keine Versteigerungen im Sinne des BGB sind, für die eben gerade kein Widerufsrecht gegolten hätte.
Soweit also nun keine Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgt, können die Käufer gewerblicher Händler dieses Recht im Zweifel weit länger als 14 Tage lang ausüben.


<a href="http://www.planet3dnow.de/vbulletin/showthread.php3?s=&threadid=188624">-> Kommentare</a>
 
Schön und gut....
muss mich seit 1,5 Monaten mit einem gewerblichen Powerseller bei einem "Sofort-Kauf" Artikel wegen Widerruf rumschlagen..
Ebay schreibt bei Beschwerden nur Standart-Mails zurück mit Hinweis, dies halt gerichtlich zu lösen....

wenn der Verkäufer sich stur stellt, hilft nur Klagen und das bringts bei 100-200 Euro Sachen nicht viel..ausser Ärger und Kosten..
wenns interressiert AGBs des Sellers (man beachte den angeblichen Ausschluss des Widerrufs, und andere Sonderheiten..)
 
Zuletzt bearbeitet:
Es ging doch auch nicht um den Sofortkauf. Der war sowieso mit widerrufsrecht belegt wenn das ein händler machte (Gewerbeschein).
soweit ich weiß, ging es bei dem urteil ume ien echte Versteigerung. Und da macht ein widerrufsrecht ja den Sinn dieser zunichte.....
FAG wird ganz schön missbraucht von Leuten die sich einachnciht vorher informieren... und dann so:"bestell ich erst mal, wenn es nicht das ist was man will ,dann eben zurück damit".
die ernsthaften Kunden die wirklich was haben wollen müssen das ja alles mitbezahlen.....
 
Ich bezog mich darauf, dass egal wie BGH urteilt oder wie es im BGB steht, sich die Ebay Powerseller sich noch lange nicht drannhalten wollen und EBAY nichts DAGEGEN unternimmt .
(Der Artikel hat nicht der Beschreibung entsprochen, daher Widerruf)
 
Original geschrieben von Sepp
Soweit also nun keine Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgt, können die Käufer gewerblicher Händler dieses Recht im Zweifel weit länger als 14 Tage lang ausüben.


ich kann also, wenn ich einen gewerblichen händler ersteigert habe, diesen mindestens 14 tage lang zurückgeben?!
das is gut! sonste steht man ja nachher echt böd da, wenn der anfängt, zb die eigene familie bei ebay zu verchecken!
 
Original geschrieben von Ferengie
Ich bezog mich darauf, dass egal wie BGH urteilt oder wie es im BGB steht, sich die Ebay Powerseller sich noch lange nicht drannhalten wollen und EBAY nichts DAGEGEN unternimmt .
(Der Artikel hat nicht der Beschreibung entsprochen, daher Widerruf)
Übergib den Fall Sepp, ich habe mein Geld von einem eBay Händler wieder zurück erhalten, nachdem Sepp mit Klage gedroht hatte ;)
 
Original geschrieben von Allahs_Rache
ich kann also, wenn ich einen gewerblichen händler ersteigert habe, diesen mindestens 14 tage lang zurückgeben?!
Jap, sollte man evtl. noch irgendwo ergänzen, dass das aber eben nur auf gewerbliche Händler zutrifft, und nicht auf Privatpersonen.
 
jau, beim ersteigern von privatpersonen sollte man mit bedacht vorgehen, unter umständen erheben die dann anspruch auf eigenen beheizten wohnraum usw...

sorry 4 splitting... *buck*
 
Ich erspar mir Ärger, indem ich egay meide ;D Hab da ab und zu mal kleine PC-Spielchen gekauft aber sonst nix. :] unsympathischer Laden...aber klasse Sache mit dem Entscheid!


bye Hübie
 
Original geschrieben von Ferengie
Ich bezog mich darauf, dass egal wie BGH urteilt oder wie es im BGB steht, sich die Ebay Powerseller sich noch lange nicht drannhalten wollen und EBAY nichts DAGEGEN unternimmt .
(Der Artikel hat nicht der Beschreibung entsprochen, daher Widerruf)

Na wenn das Urteil rechtskräftig ist (also in 2 wochen keine berufung eingeht etc.) wird Ebay seine AGBs diesbezüglich ändern müssen.
Warum sollten die jetzt was anderes tun, wenn die rechtssprechung nicht so war?

by the way, wurde auch mit geklärt ob jeder Pwerseller automatsich als Gewerbetreibender gilt?

es sind ja viele privat dabei und sind Powerseller (wohl ab 1000 Verkäufen). das ist ja schwarz-Geld für die und das finanzamt ist da auch dahinter weil die ja gewerblich arbeiten (1000 Verkäufe ist ja nie privat, es sei denn ich verkaufe meine alten Kieselsteine einzeln :-) aber kein gewrbe anmelden und Steuern zahlen. die müssten also auch alle automatisch rückgabe gewähren, oder?
 
Original geschrieben von HerrKaLeun
Na wenn das Urteil rechtskräftig ist (also in 2 wochen keine berufung eingeht etc.) wird Ebay seine AGBs diesbezüglich ändern müssen.
Warum sollten die jetzt was anderes tun, wenn die rechtssprechung nicht so war?

by the way, wurde auch mit geklärt ob jeder Pwerseller automatsich als Gewerbetreibender gilt?

es sind ja viele privat dabei und sind Powerseller (wohl ab 1000 Verkäufen). das ist ja schwarz-Geld für die und das finanzamt ist da auch dahinter weil die ja gewerblich arbeiten (1000 Verkäufe ist ja nie privat, es sei denn ich verkaufe meine alten Kieselsteine einzeln :-) aber kein gewrbe anmelden und Steuern zahlen. die müssten also auch alle automatisch rückgabe gewähren, oder?

Welches Rechtsmittel willst Du denn gegen ein BGH Urteil einlegen? Das Urteil ist rechtskräftig.
 
Bei seriösen Händlern hatte man immer schon 14-tägiges Rückgaberecth bei ebay.

Ich muss sagen, eigentlich hatte ich bis auf eine Ausnahme (Lieferdauer 2 Monate) hatte ich noch keinerlei Probleme bei ebay mit gewerblichen Händlern. Lief alles immer superkorrekt ab.

Ganz im Gegensatz zu anderen Internethändlern. Da musste ich schon das eine oder andere Mal den Anwalt einschalten.

Wie gesagt, "Schwarze Schafe" gibt es überall.

Allerdings kann ich so "saudumme" Kommentare wie von Ferengi nicht nicht verstehen. 100-200 Euro sind immehin fast 200 bis 400 ehemalige Deutsche Mark - sorry - aber dafür muss eine alte Frau verdammt lange stricken !!

Entweder hat Ferengi zuviel Geld oder er ist schlicht und einfach nur dumm, denn das ganze kostet sehr wenig - allerdings muss man etwas "Energie" (sollte ihm als Trackie eigentlich bekannt sein) einsetzen.

1. Mit einem Einschreiben und Frist den Händler in Verzug setzen.
2. Danach von einem Anwalt dem betreffenden Händler einen Mahnbescheid zukommen lassen.

Alternativ dazu gibt es die Möglichkeit selber über das Internet einen Mahnbescheid zu beantragen (ohne Anwalt) - hab im moment leider nicht die Seite parat...
Ich ziehe allerdings den Anwalt vor, weil ich mich dann um nichts mehr kümmern muss. Den Anwalt sowie die Mahngebühr muss der Gegner (sofern man im Recht und der Gegner zahlungsfähig ist) bezahlen.

Ich musste diesen Weg inzwischen leider zweimal beschreiten, um mein Geld (Vorkasse) zurück zu bekommen, da ich nie die bestellte Ware erhalten hatte.


Lasst euch nicht für dumm verkaufen !!

Tirpiz
 
Na ich denke Ebay ist auch immer mehr zum tummelplatz für Händler geworden die (ohne oder mit gewerbeanmeldung... aber wer 5 Pcs verkauft ist für mich gewerblich) zum Festpreis verkaufen. aber so billiger sein können, weil sie ja kein FAG beachtet haben. Wenn man mal in bestimmte Spartens chaut, da ist fast nichts mehr zum ersteigern.

also sollte das auch alles nach FAG sein (zumindest bei allen die Powerseller sind oder nicht, egal ob nun Gewerbe angemeldet oder nicht..... die sind ja die größten Betrüger).

Bei Versteigerungen, also wo man bietet und der Verkäufer u.U. nur das Midnestgebot erhält, das ist ein vErsteigerung. Was denn sonst? Und da soll auch kein FAG gelten.

wenn das in beiden Fällen klar ist, kann sich jeder drauf einstellen und entweder kaufen oder es sein lassen.

sonst kann ich ja bei jeder Versteigerung bieten, und dann wenn ich alle ausgebootet habe, zurücktreten. Was soll denn das????
 
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