An alle die PC's verkaufen (wollen) -> da läufste in offene Messer (oder auch nicht)

elias

Grand Admiral Special
Mitglied seit
21.10.2001
Beiträge
2.244
Renomée
6
Standort
Basel
Hi Leutz
Also an alle die PC's verkaufen!
Ich wollte euch nur mal mitteilen, dass wenn ihr einen PC verkauft und eine Quittung oder Beleg beilegd (so viel wie: "Betrag erhalten" mit Unterschrift und ähnlichem) Rechtmässig automatisch 1 Jahr Garantie gebt (bzw. automatisch geben müsst)!!!!!


Nur mal so als Bemerkung, könnte ja wen interessieren.



Greetz OpenGL_Man
 
Zuletzt bearbeitet:
Ja, das ist so beim Verbrauchsgüterkauf, wenn die Dinge gebraucht sind. Wenn sie neu sind, gibbet 2 Jahre Garantie.
 
Ich hab aber auch gelesen (ich glaub bei konsument.at), daß man die Gewährleistung auf der "Rechnung" auch ausschließen kann, wenn Käufer und Verkäufer Privatpersonen sind!
 
Hier in Deutschland kann man die 2 jährige Frist und dir 1 jährige nicht ausschliessen ggü. Ver´rauchern. Ggü. Unternehmern schon.
 
so weit ich das mitbekommen habe gilt die garantie NICHT für privat personen sondern nur für firmen. aber die haben denn richtig verloren, denn sie sind das erste jahr in der beweisflicht und müßten beweisen daß das produkt in ordnung ist und nicht der kunde. im zweiten jaht sieht es denn aber anders aus, da liegt es denn beim kunden.

das schöne für uns käufer ist das die firmen nach drei beschwerden das produkt zurücknehmen müßen und man sie sogar noch bei ausfällen der arbeit oder aufträgen verklagen kann.
 
hi, so viel ich im adac gelesen habe, sieht es folgendermaßen aus:

privat zu privat - keiner hat einen gewerbeschein: wie bisher!

privat1 mit beliebigem gewerbeschein an privat2: bei neuware hat privat2 2 jahre gewährleistung auf ware von privat1 - bei gebrauchtware hat privat2 ein jahr gewährleistung auf ware von privat1

in den ersten 6 monaten muß der verkäufer nachweisen, daß sein produkt nicht defekt ist - danach muß der kunde nachweisen, daß sein produkt defekt ist!

gewerblich zu gewerblich: wenn schriftlich vereinbart, gilt vereinbarung im vertrag, in dem auch jegliche gewährleistung ausgeschlossen werden kann - sonst gilt die gesetzliche regelung von 1 jahr.

besonderheit: vom gewerblichen (kann auch privat mit beliebigem gewerbeschein sein) kann erwartet werden, daß seine werbeaussagen auf das produkt zutreffen!

der private kunde (ohne beliebigen gewerbeschein) hat jetzt anspruch darauf in jeglicher art.

besonderheit2: jeder privatmann mit beliebigem gewerbeschein ist jetzt rechtlich ein händler!
 
Ich bin mal so vorlaut und präzisiere das wie folgt:

Seit dem 1.1.2002 beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist für Kaufverträge über bewegliche Sachen (um die es hier wohl nur geht) 2 Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Ob eine neue oder eine gebrauchte Sache verkauft wird, ist egal. Ebenso ist unerheblich, ob der Vertrag schriftlich oder nur mündlich geschlossen wird, denn ein Kaufvertrag über bewegliche Sachen ist nicht formbedürftig. Die Frist ist auch 2 Jahre, wenn der Vertrag zwischen 2 Privatleuten geschlossen wird.

Ich würde also immer einen schriftlichen Kaufvertrag mit ausdrücklichem Gewährleistungsausschluß schließen, wenn ich etwas privat verkaufe. Denn ich würde mich hinterher nur ungern darüber streiten müssen, ob die Gewährleistung mündlich oder gar nur stillschweigend ausgeschlossen wurde.

Ausschließen kann man die Gewährleistung immer, sofern das Gesetz es nicht ausdrücklich untersagt.

Eine solche Sonderregelung gibt es für Verkäufe von privat an privat, von einer Privatperson an einen Unternehmer oder für Verkäufe zwischen Unternehmern nicht. Deshalb kann hier jegliche Gewährleistung wirksam ausgeschlossen werden.

Anders ist dies bei einer Fristabkürzung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen kann die Gewährleistungsfrist nicht auf weniger als 1 Jahr verkürzt werden (§ 309 Nr. 8 b.ff BGB). Durch einen individuell ausgehandelten Vertrag ist also grundsätzlich ein vollständiger Gewährleistungsausschluß möglich, sofern es sich nicht um einen sogenannten Verbrauchsgüterkauf handelt.

Wann ein Verbrauchgüterkauf vorliegt, ist in § 474 Abs. 1 BGB definiert: Hiernach handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft.

Wer Unternehmer ist, ergibt sich aus § 14 BGB. Unternehmer ist, wer bei Abschluß eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Es ist also nicht richtig, daß immer Unternehmer ist, wer irgendeinen Gewerbeschein hat. Auch ein Unternehmer hat eine Privatsphäre! Wer beispielsweise selbständiger Blumenhändler ist und seine private Waschmaschine an seinen Nachbarn verkauft, ist hierbei nicht Unternehmer. Denn er handelt nicht in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit. Diese besteht im Handel mit Blumen, nicht im Handel mit Waschmaschinen. Anders wäre dies beispielsweise, wenn er sein Sortiment erweitern und im Blumengeschäft auch Waschmaschinen anbieten würde, sofern dies einen Bezug zum abgeschlossenen Geschäft hätte. Wenn er also "ganz privat" seine private Waschmaschine verkaufen würde und gar nicht ersichtlich wäre, daß er auch beruflich Waschmaschinen verkauft, würde er bei dem Verkauf seiner privaten Maschine trotzdem nicht Unternehmer sein.

Was ist nun die Rechtsfolge eines Verbrauchsgüterkaufs für die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen?

Die Verjährungsfrist kann beim Verkauf neuer Sachen nicht unter die gesetzliche Frist von 2 Jahren gekürzt werden, bei gebrauchten Sachen ist eine Abkürzung auf mindestens 1 Jahr zulässig (§ 475 Abs. 2 BGB).

Nochmal: Wird nichts gesagt, beträgt die Gewährleistungsfrist auch bei gebrauchten Sachen 2 Jahre. Es ist nicht so, daß die Frist von vornherein nur 1 Jahr betragen würde. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB unterscheidet nicht zwischen neuen und gebrauchten Kaufsachen.
 
Recht hat er. Dem ist wenig hinzuzufügen.

Höchstens noch der Hinweis, das ähnliches auch im Werkvertragsrecht so geregelt ist. Also kurzum sich mit der Schuldrechtsreform der Verbraucher freuen kann. Die EU ist gut zu uns!
;D
 
Zuletzt bearbeitet:
Hi!
Sorry, aber die ganzen § haben mich durcheinander gebracht.

Also nochmal:
Wenn ich privat (gebrauchte) Sachen an einen privaten Käufer ohne eine Quittung oder Beleg veräußere (per Post z.B.), schließe ich doch eine evtl. Garantie von Vornherein aus, oder???
mfg
 
Hi!

Ich schliesse mich chris22 an:
Kann da nochmal einer in Kurzform und ohne § das ganze Idiotensicher;D zusammenfassen?
Aus den postings bin ich auch nicht schlau geworden, ob wenn ich z.B. als Privatperson (ohne Gewerbeschein) bei e-bay einen gebrauchten Monitor verkaufe nun 1 Jahr Garanie geben muss oder nicht:'(

Danke, Snooyp
 
Wenn Du etwas verkaufst (also Ware gegen Geld), dann schließt Du einen Kaufvertrag. Ein Schriftstück ist dafür nicht erforderlich. Ein rechtlich bindender Kaufvertrag kann auch mündlich geschlossen werden, ja sogar ohne daß überhaupt etwas gesagt wird (Du fährst z.B auf einen Bauernhof, lädst einen der dort bereitstehenden Kartoffelsäcke in Dein Auto, legst den auf dem Preisschild stehenden Betrag auf den bereitgestellten Teller und fährst wieder, ohne einen einzigen Menschen gesehen zu haben).

Wenn Du mir also Deine alte Grafikkarte gibst und ich gebe Dir 50 € dafür, dann haben wir einen Kaufvertrag geschlossen. Du bist der Verkäufer, ich bin der Käufer. Die Grafikkarte ist die Kaufsache, die 50 € sind der Kaufpreis.

Nach den gesetzlichen Regeln für Kaufverträge muß der Verkäufer für die Mängelfreiheit der Kaufsache Gewähr leisten. Das geschieht nach dem ab dem 1.1.2002 gültigen Recht durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung einer mangelfreien, gleichen Sache. Darüber hinaus kommen als Gewährleistungsansprüche des Käufers der Rücktritt vom Vertrag, die Minderung des Kaufpreises und ein Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens in Betracht.

Die Gewährleistungsverpflichtung muß man als Verkäufer nicht ausdrücklich übernehmen. Man hat sie automatisch kraft Gesetzes. Ob der Verkäufer Privatmann oder Kaufmann ist, ist ganz egal.

Die gesetzliche Gewährleistungsregelung ist jedoch kein zwingendes Recht. Die Gewährleistung kann eingeschränkt (insbesondere Abkürzung der Gewährleistungsfrist) oder sogar ganz ausgeschlossen werden. Handelt der Verkäufer beim Verkauf als Privatmann (also auch der Kaufmann, der eine private Sache außerhalb seines Geschäftes verkauft), ist dies in ganz weitem Umfang möglich (Grenze v.a.: arglistiges Verschweigen eines Mangels).

Du kannst also, wenn Du mir Deine Grafikkarte verkaufst, dies unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung tun. Du mußt die Gewährleistung dann aber auch ausschließen, sonst gilt die gesetzliche Gewährleistungsregelung! Ich als Käufer muß mich hierauf natürlich nicht einlassen, der Vertrag kommt dann nicht zustande.

Der Ausschluß der Gewährleistung setzt zwar nicht die Einhaltung einer bestimmten Form voraus. Die Gewährleistung kann auch mündlich oder sogar stillschweigend ausgeschlossen werden. Man kann sich auch auf den Standpunkt stellen, daß ein Geschäft, wie wir beide es bzgl. der Grafikkarte geschlossen haben, immer einen Gewährleistungsausschluß enthält. Aber ob diese Deutung zutrifft, wird das Gericht entscheiden.

Ich bin jedoch vorsichtig und deshalb ein Freund klarer Verhältnisse.

Es empfiehlt sich also immer, einen schriftlichen Vertrag (muß ja nicht lang sein) aufzusetzen und hierin ausdrücklich jegliche Gewährleistung und Haftung des Verkäufers auszuschließen. Denn wie willst Du den vereinbarten Gewährleistungsausschluß sonst beweisen, wenn wir uns streiten? Und wir werden uns streiten, denn sonst wird es kein Rechtsproblem. ;-)
 
/me verleiht Prof. Stony die Krone für Beantwortung aller Fragen aus dem Gewährleistungsrecht.
 
Original geschrieben von Sepp
/me verleiht Prof. Stony die Krone für Beantwortung aller Fragen aus dem Gewährleistungsrecht.

/me schliesst sich da komplett an. *Dickes_Lob* :)


Zum Thema Kaufvertrag durch konkludente (schlüssige) Handlung möchte ich noch etwas hinzufügen. Vielen ist gar nicht bewusst das sie diese Form des Vertragsschlusses am häufigsten verwenden. Aber mit jedem Besuch im Supermarkt, wo wir Ware auf das Band legen und bezahlen, die Kassiereren das Geld nimmt und bucht, schliessen wir diese Art des Kaufvertrages ab.


Gerade bei Privatverkäufen würde ich persönlich immer darauf hinweisen das keinerlei Garantie übernommen wird oder nur die Restgarantie die uns gegenüber gilt. Hier würde ich aber auch gleich erwähnen, das der Käufer die mir entstehenden Kosten, durch die Reklamation, übernimmt.

Vielleicht sollte man die Hinweise aus diesem Thread auch einmal als Sticky im Marktplatz machen, nur so als Idee.
 
Ich kann dem was Stony gepostet hat nichts mehr hinzufügen-absolut korrekt.


:) ;) ;) ;) ;) ;)
 
Zurück
Oben Unten