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How to install the app on iOS
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Hallo Leute.
Ich habe für unsere Gemeinde nen Videoschnittrechner zusammengestellt.
DualMP etc. pp.
Dafür dürfte man schon nen kleinen Skoda bekommen...
Naja, ein Computerladen hat alle Komponenten besorgt und zusammengebaut.
Wir sind mit der Liste in den Laden. Die haben unseren Vorschlag geprüft und nach einigen tagen waren wir wieder dort und ein angestellter der Gemeinde hat in deren Namen den Auftrag erteilt (per Unterschrift). Das war so um den 18.12.2001 herum.
Als alle Komponenten endlich geliefert waren haben die es zusammengeschraubt. Am 20.1.2002 haben wir ihn abgeholt. Die Rechnung wurde dann der Kirchengemeinde zugesandt und auch bezahlt (denke ich, sonst wäre wohl schon die Polizei da gewesen.). Welche Gewährleistung gilt nun?
Die von vor 2002 oder die aktuelle? Das Geschäft wurde ja erst 2002 geschlossen, oder?
Beziehen sich Gewähleistungsansprüche (Defekte) auf das ganze system oder auf Einzelkomponenten.
Also, müssen wir bei Defekt einer Platte (4 Platten 260GB sind drin) das ganze System abliefern, oder nur die Defekte Einzelkomponente (sofern die sich einkreisen lässt)?
MFG, der muckel
Ich habe für unsere Gemeinde nen Videoschnittrechner zusammengestellt.
DualMP etc. pp.
Dafür dürfte man schon nen kleinen Skoda bekommen...
Naja, ein Computerladen hat alle Komponenten besorgt und zusammengebaut.
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Als alle Komponenten endlich geliefert waren haben die es zusammengeschraubt. Am 20.1.2002 haben wir ihn abgeholt. Die Rechnung wurde dann der Kirchengemeinde zugesandt und auch bezahlt (denke ich, sonst wäre wohl schon die Polizei da gewesen.). Welche Gewährleistung gilt nun?
Die von vor 2002 oder die aktuelle? Das Geschäft wurde ja erst 2002 geschlossen, oder?
Beziehen sich Gewähleistungsansprüche (Defekte) auf das ganze system oder auf Einzelkomponenten.
Also, müssen wir bei Defekt einer Platte (4 Platten 260GB sind drin) das ganze System abliefern, oder nur die Defekte Einzelkomponente (sofern die sich einkreisen lässt)?
MFG, der muckel
HabaduclesIII
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ich denke ja mal das das erste nur der auftrag war und somit der kauf im neuen jahr stattfand,also 2 jahre auf alles
da es ja kein spezielles angebot des händlers war sondern ein von euch zusammengewürfelter rechner wird auf jedes einzelteil garantie drauf sein
Kannst du mir die konfiguration mal schicken oder hier auflisten,würde mich mal interressieren was du so schönes zusammengebaut hast+kostenpunkt,da ich auch primär videoschnitt mit meinem rechner mache
ciao HabaduclesIII
da es ja kein spezielles angebot des händlers war sondern ein von euch zusammengewürfelter rechner wird auf jedes einzelteil garantie drauf sein
Kannst du mir die konfiguration mal schicken oder hier auflisten,würde mich mal interressieren was du so schönes zusammengebaut hast+kostenpunkt,da ich auch primär videoschnitt mit meinem rechner mache
ciao HabaduclesIII
gruenmuckel
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Ok, also ich versuchs mal!
Bilder gibt es hier: Leider etwas unscharf, da keine Digitalkamera sondern nur eine digitale Videokamera zur Hand war. 0,6 Megapixel...
1
2
3
4
5
Drin steckt:
Tyan Tiger MP (S2460 Rev, 1.03)
2x Athlon MP 1600+ (werden von sämtlichen Programmen mit 10,5x133mhz=1400mhz angegeben werden)
2x Coolermaster EP5-6I51P mit Papstlüfter 60mm
Arctic Silver 2
2x Enermax Gehäuselüfter.
2x 512MB PC2100 ECC Registered DDR-RAM von Kingston
Enermax 550 Watt Netzteil
1x IBM ICL35 20GB 7200 up/m (Boot)
3x Maxtor 4D080H4 5400 up/m (Datengräber) an:
Promise Ultra 100 TX2 IDE-Controller
2x 3COM 3C905C NIC's
1x Terratec DMX XFIRE 1024
1x Pinnacle StudioDV Plus mit Firewire-Karte
1x ATI-OEM RV200 7500 64MB Radeon TV-Digitalout
1x Pioneer 16x Slot-in DVD
1x Plextor Plexwriter 24x Brenner
Alles in Chieftec CS-3001 Black Tower
Dann noch:
Samsung Syncmaster 900SL 19" Monitor
Creative Soundworks Cambridge SWirgendwas. (2:1, klingt super, holzwoofer)
Logitech ITouch Keyboard
Logitech Mouseman Dual Wheel Optical (perfekte Maus)
OS: Win2K Prof Admin Edition, SP2 + alle nötigen Treiber. WinXP Prof!
Kostenpunkt: naja, in Euro fing es mit 41 an.
Adresse verrate ich nicht. Lohnt sich auch nicht, steht im Panzerschrank. (Stimmt tatsächlich)
Bilder gibt es hier: Leider etwas unscharf, da keine Digitalkamera sondern nur eine digitale Videokamera zur Hand war. 0,6 Megapixel...
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HabaduclesIII
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das einzige was mich stört ist definitiv die ibm platte,gerade wenn du videoschnitt machst ist es nicht prickelnd wenn die abfackelt,auch wenn "nur" das os drauf ist
wieso habt 5400er genommen
wieso habt 5400er genommen
gruenmuckel
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Die IBM ham wir genommen, da wir nur ne schnelle, kleine für das OS wollten. Der Rechner läuft auch keine 24/7. Was anderes in "möglichst klein, schnell" hattense nicht.
Die 5400er, weil es völlig reicht zum Video aufnehmen. Warum dort Geld für 7200er rauswerfen?
Achso, die Mumie kehrt zurück hat er mit FlaskMpeg 0.594 in 4:40h gerippt....
Die 5400er, weil es völlig reicht zum Video aufnehmen. Warum dort Geld für 7200er rauswerfen?
Achso, die Mumie kehrt zurück hat er mit FlaskMpeg 0.594 in 4:40h gerippt....
HabaduclesIII
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die frage ist ob ihr trotz raidcontroller genug und vor allem konstant genug speicherfluß habt damit es euch nicht andauernd drop out reinhagelt und ihr auch beim ausspielen keine probs habt,wobei ich glaube das die heutigen 5400er schon schnell sind,aber mit ner 7200er ist man halt auf der sicheren seite
das mit der ibm ist hier in zahlreichen threads abgehandelt
schau einfach mal hier und lies mal durch
http://www.planet3dnow.de/vbulletin/showthread.php3?threadid=30165&go
achja, ist das ne echtzeitkarte,ich kenne nur noch die alte dv500 oder so
das mit der ibm ist hier in zahlreichen threads abgehandelt
schau einfach mal hier und lies mal durch
http://www.planet3dnow.de/vbulletin/showthread.php3?threadid=30165&go
achja, ist das ne echtzeitkarte,ich kenne nur noch die alte dv500 oder so
gruenmuckel
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Das ganze nennt sich Pinnacle StudioDV+
Ist ne Firewirecontrollerkarte mit einigen anderen Anschlüssen.
Geschnitten wird per Software. Gerendert auch.
Diese Maxtor Serie hat 40GB pro Platter.
Durch diese erhöhte Datendichte erreicht sie recht hohe Lineare Lese- und Schreibraten.
IBM weiss ich auch, aber mit 2 Jahren Gewährleistung, Backups auf den Maxtors und ohne Dauerlauf halte ich es für vertretbar.
Habe selber die Platte im Rechner. (Naja, Onboard-Promise) dürfte auf dem anderen schneller sein.
Habe natürlich schon gecaptured. Keine Dropped Frames.
hatte ich auf meinem Rechner auch schon mit ner IBM DJNA 15GB und ner Maxtor 32049H2 auf meinem alten K6-2 450 128MB RAM.
Von daher gab es also keine Probleme zu erwarten.
Ist ne Firewirecontrollerkarte mit einigen anderen Anschlüssen.
Geschnitten wird per Software. Gerendert auch.
Diese Maxtor Serie hat 40GB pro Platter.
Durch diese erhöhte Datendichte erreicht sie recht hohe Lineare Lese- und Schreibraten.
IBM weiss ich auch, aber mit 2 Jahren Gewährleistung, Backups auf den Maxtors und ohne Dauerlauf halte ich es für vertretbar.
Habe selber die Platte im Rechner. (Naja, Onboard-Promise) dürfte auf dem anderen schneller sein.
Habe natürlich schon gecaptured. Keine Dropped Frames.
hatte ich auf meinem Rechner auch schon mit ner IBM DJNA 15GB und ner Maxtor 32049H2 auf meinem alten K6-2 450 128MB RAM.
Von daher gab es also keine Probleme zu erwarten.
_Firehawk_
Commodore Special
Zum "richtigen" Thema des Threads:
Ich würde mal genau auf die Rechnung schauen - manchmal steht das die Regelung für die Gewährleistung genau oben - ich hab zum Beispiel viele, da steht Leistungsdatum = Rechnungsdatum, also gilt von da an die Gewährleistung!
Ich würde mal genau auf die Rechnung schauen - manchmal steht das die Regelung für die Gewährleistung genau oben - ich hab zum Beispiel viele, da steht Leistungsdatum = Rechnungsdatum, also gilt von da an die Gewährleistung!
Endloskonform
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ich will euch ja nicht die freude am posten nehmen, aber bevor ihr jemandem rat erteilt solltet ihr den sachverhalt etwas besser überdenken. geht man von der schilderung aus kam der kaufvertrag 2001 zustande, das grünmuckel dies als "auftrag" bezeichnet ändert daran nichts
das die erfüllung 2002 stattfand ist für die gewährleistung unerheblich.
das die erfüllung 2002 stattfand ist für die gewährleistung unerheblich.
missaly
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Original geschrieben von Endloskonform
ich will euch ja nicht die freude am posten nehmen, aber bevor ihr jemandem rat erteilt solltet ihr den sachverhalt etwas besser überdenken. geht man von der schilderung aus kam der kaufvertrag 2001 zustande, das grünmuckel dies als "auftrag" bezeichnet ändert daran nichts
das die erfüllung 2002 stattfand ist für die gewährleistung unerheblich.
Wenn ein Kaufvertrag zustande gekommen ist , braucht es zwei Willenserklärungen. Zum einen die des Käufers, der die Ware bestellt (1 WE) und zum anderen die des Verkäufers (2 WE). Kommen beide überein so ist ein gültiger kaufvertrag geschlossen worden.
ABER, ein dieser Kaufvertrag zieht das ERFÜLLUNGSGESCHÄFT hinter sich, d. h. der Verkäufer muß die Ware ordnungsgemäß überreichen und der Käufer muß die Ware annehmen und das Geld übergeben. Erst dann ist der Vertrag erfüllt. ERFÜLLUNGSGESCHÄFT.
Meiner Meinung nach: Garantie ab 2002
aber ich kann mich auch täuschen.
SUNSHINE
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Wer von JURA keine Ahnung hat sollte nicht mit den Worte "Willenserklärung" um sich schmeißen. Das mach nur bei Leuten Eindruck, die nicht Jura studiert haben Herr Kollege!
Richtig ist, daß die gesetzliche Gewährleistung im Falle des Verbraucherkaufs für Neuteile nach Kaufrecht erst mit der Übergabe läuft und nach neuem Recht 2 Jahre beträgt. Eine Verkürzung ist nur bei gebraucheten Sachen auf ein Jahr vorgesehen.
Hiervon zu unterscheiden sict die normale Verjährung (für den Erfüllungsanspruch) die ab Vertragsschluss läuft und mun auf 3 Jahre herabgesetzt ist.
LIVE LONG AND PROSPER HERR ANWALT!!
Richtig ist, daß die gesetzliche Gewährleistung im Falle des Verbraucherkaufs für Neuteile nach Kaufrecht erst mit der Übergabe läuft und nach neuem Recht 2 Jahre beträgt. Eine Verkürzung ist nur bei gebraucheten Sachen auf ein Jahr vorgesehen.
Hiervon zu unterscheiden sict die normale Verjährung (für den Erfüllungsanspruch) die ab Vertragsschluss läuft und mun auf 3 Jahre herabgesetzt ist.
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SUNSHINE
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Noch eine Anmerkung, damit es keine Mißverständnisse gibt!!
Zunächst gilt wegen des Vertragsschlusses eigentlich altes Recht, damit Gewährleistung von 6 Monaten. Liegt die Übergabe noch im alten Jahr, dann bleibt es leider auch bei der Frist von 6 Monaten (Artikel 229 § 6 EGBGB)
Zunächst gilt wegen des Vertragsschlusses eigentlich altes Recht, damit Gewährleistung von 6 Monaten. Liegt die Übergabe noch im alten Jahr, dann bleibt es leider auch bei der Frist von 6 Monaten (Artikel 229 § 6 EGBGB)
gruenmuckel
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Danke soweit, Leute!
Habe mir nochmal die Rechnung vorgeknöpft.
Auf der Rechnung steht nichts über Gewährleistung, aber auf der Rückseite. Dort befinden sich nämlich die AGBs. Dort steht, das die Gewährleistung für neue Ware 2 Jahre und für gebrauchte 1 Jahr beträgt. Auch wird dort nicht zwischen Privatpersonen und Körperschaften öffentlichen Rechts unterschieden, denn unsere Kirchengemeinde ist nunmal solch eine.
Stimmt das soweit?
Habe mir nochmal die Rechnung vorgeknöpft.
Auf der Rechnung steht nichts über Gewährleistung, aber auf der Rückseite. Dort befinden sich nämlich die AGBs. Dort steht, das die Gewährleistung für neue Ware 2 Jahre und für gebrauchte 1 Jahr beträgt. Auch wird dort nicht zwischen Privatpersonen und Körperschaften öffentlichen Rechts unterschieden, denn unsere Kirchengemeinde ist nunmal solch eine.
Stimmt das soweit?
SUNSHINE
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Dann haste ja kein Problem mehr.
Körperschaft des öffentlichen Rechts seid ihr aber trotzdem nicht.
Übrigens war das ein interessantes Problem, daß ich auf ein paar
JURA-Pages gepostet habe. Siehe unten:
Es stellt sich folgendes Problem:
Kaufvertrag in 2001 geschlosssen, Übergabe der Kaufsache erfolgt in 2002.
Fraglich ist, ob der Käufer 6 Monate oder 2 Jahre Frist hat seine Rechte geltend zu machen wenn die Sache einen Mangel aufweist.
Dieser zunächst einfache Fall wirft Probleme hinsichtlich einer Regelung in Art 229 EGBGB. Gilt hier § 5, womit auf das im Jahr 2001 begründete Schuldverhältnis abzustellen wäre (6 Monate) oder gilt § 6 womit eventuell 2 Jahre ab Übergabe die rechte geltend gemacht werden könnten?
2. Problematisch ist bspw, daß § 6 (mit Ausnahme von Abs. 5) nur für Ansprüche gilt, Rücktritt und Minderung nach der Reform aber Gestaltungsrechte sind!
Eine eindeutige Regelung ist hier nicht ersichtlich. Stellt man auf die hypothetische Intention des gesetzgebers ab, so könnten sich beide Lösungen vertreten lassen. Es darf aber hier nur eine Lösung geben!
Über eine Diskussion und Stellungnahmen würden wir uns freuen!
Körperschaft des öffentlichen Rechts seid ihr aber trotzdem nicht.
Übrigens war das ein interessantes Problem, daß ich auf ein paar
JURA-Pages gepostet habe. Siehe unten:
Es stellt sich folgendes Problem:
Kaufvertrag in 2001 geschlosssen, Übergabe der Kaufsache erfolgt in 2002.
Fraglich ist, ob der Käufer 6 Monate oder 2 Jahre Frist hat seine Rechte geltend zu machen wenn die Sache einen Mangel aufweist.
Dieser zunächst einfache Fall wirft Probleme hinsichtlich einer Regelung in Art 229 EGBGB. Gilt hier § 5, womit auf das im Jahr 2001 begründete Schuldverhältnis abzustellen wäre (6 Monate) oder gilt § 6 womit eventuell 2 Jahre ab Übergabe die rechte geltend gemacht werden könnten?
2. Problematisch ist bspw, daß § 6 (mit Ausnahme von Abs. 5) nur für Ansprüche gilt, Rücktritt und Minderung nach der Reform aber Gestaltungsrechte sind!
Eine eindeutige Regelung ist hier nicht ersichtlich. Stellt man auf die hypothetische Intention des gesetzgebers ab, so könnten sich beide Lösungen vertreten lassen. Es darf aber hier nur eine Lösung geben!
Über eine Diskussion und Stellungnahmen würden wir uns freuen!
Prof. Stony
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Hallo Sonnenschein,
kann es sein, daß Deine Lachattacken über die Statements anderer bei Dir etwas durcheinandergewirbelt haben?
Vielleicht sollte man sich dem Problem mal systematisch nähern.
Es stellt sich zunächst die Frage, ob auf den Kaufvertrag altes oder neues Kaufrecht Anwendung findet.
Die einschlägige Übergangsregelung ist Art. 229 § 5 EGBGB, dessen amtliche Überschrift lautet: "Allgemeine Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001."
In Satz 1 heißt es:
"Auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, sind das Bürgerliche Gesetzbuch, (...), soweit nicht ein anderes bestimmt ist, in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden."
Schuldverhältnis ist hier der Kaufvertrag.
Ein Kaufvertrag entsteht durch die Abgabe zweier übereinstimmender Willenserklärungen durch den Verkäufer und den Käufer, (meistens) Angebot und Annahme genannt .
Vorliegend ist der Kaufvertrag nach der Sachverhaltsschilderung durch Gruenmuckel im Dezember 2001, also vor dem 01.01.2002, geschlossen worden. Damit ist das Schuldverhältnis im Jahr 2001 entstanden und deshalb gemäß Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB altes Kaufrecht - und damit auch altes Gewährleistungsrecht - anzuwenden. Die Gewährleistungsfrist beträgt somit gemäß § 477 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. 6 Monate.
Der Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache hat damit überhaupt nichts zu tun.
Eine andere Auffassung würde zu völlig unhaltbaren Ergebnissen führen. Denn wenn das Schuldverhältnis, also der Kaufvertrag, erst mit der Übergabe der Kaufsache entstehen würde, könnte der Käufer niemals einen Erfüllungsanspruch geltend machen. Der Anspruch auf Übergabe der Kaufsache (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB) setzt ja voraus, daß ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.
Die Übergabe der Kaufsache ist allein für den Beginn der Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche maßgeblich. Die Gewährleistungsverjährung beginnt nach altem wie nach neuem Recht mit der Übergabe bzw. Ablieferung der Kaufsache (§ 438 Abs. 2 BGB n.F., § 477 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.).
(Anmerkung: Ich bin mir hierbei bewußt, daß es unter der Geltung des neuen Rechts eigentlich nicht mehr korrekt ist, von Gewährleistung zu sprechen. Denn eine der wesentlichsten rechtsdogmatischen Änderungen der Reform liegt ja darin, daß die Lieferung einer mangelfreien Sache jetzt Hauptleistungspflicht des Verkäufers ist. Aber es ist so schwer, einen vertrauten Begriff aufzugeben.)
Die sich hieran anschließende Frage ist diejenige, wie lang die Verjährungsfrist ist, wenn die Kaufsache nicht mehr in 2001, sondern erst in 2002 abgeliefert wurde.
Art. 229 § 6 EGBGB, die Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht, bestimmt in Abs. 1 S. 1, daß die neuen Verjährungsfristen auch auf alle alten Ansprüche Anwendung finden, die am 01.01.2002 noch nicht verjährt sind.
Hieraus darauf zu schließen, daß die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln der zwar bereits in 2001 gekauften, aber erst in 2002 gelieferten Kaufsache 2 Jahre gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F. betragen würde, wäre aber voreilig. Art. 229 § 6 EGBGB hat nämlich mehr als nur einen Absatz.
(Anmerkung: Du hast zu recht darauf hingewiesen, daß Rücktritt und Minderung Gestaltungsrechte sind. Dem trägt das Gesetz dogmatisch dadurch Rechnung, daß § 438 Abs. 1 BGB nur auf § 437 Nr. 1 und 3 BGB unmittelbare Anwendung finden, nicht aber auf § 437 Nr. 2 BGB, der das Recht auf Rücktritt oder Minderung regelt. Für diese gilt im Ergebnis dieselbe Frist, weil § 438 Abs. 4 S. 1 BGB für den Rücktritt und § 438 Abs. 5 BGB für die Minderung auf § 218 BGB verweisen.)
Doch zurück zur Verjährungs-Übergangsregelung:
Abweichend von der Grundregel in Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB ordnet Abs. 3 an, daß die alte Verjährungsfrist auch weiterhin gilt, wenn sie kürzer ist als die neue. In der Expertenanhörung im Gesetzgebungsverfahren hieß es hierzu aus Kreisen des BMJ, daß es keine "Kriegsgewinnler" geben solle.
Da 6 Monate kürzer sind als 2 Jahre, verjähren die Gewährleistungsansprüche bei allen bis zum 31.12.2001, 24 Uhr, geschlossenen Kaufverträgen somit in der alten Frist von 6 Monaten.
Dies schließt natürlich nicht aus, eine längere Gewährleistungsfrist zu vereinbaren (§ 477 Abs. 1 S. 2 BGB a.F.). Viele Verkäufer haben dies in der Vorweihnachtszeit werbewirksam getan. Auch in dem von Gruenmuckel geschilderten Fall war es offenbar so.
kann es sein, daß Deine Lachattacken über die Statements anderer bei Dir etwas durcheinandergewirbelt haben?
Vielleicht sollte man sich dem Problem mal systematisch nähern.
Es stellt sich zunächst die Frage, ob auf den Kaufvertrag altes oder neues Kaufrecht Anwendung findet.
Die einschlägige Übergangsregelung ist Art. 229 § 5 EGBGB, dessen amtliche Überschrift lautet: "Allgemeine Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001."
In Satz 1 heißt es:
"Auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, sind das Bürgerliche Gesetzbuch, (...), soweit nicht ein anderes bestimmt ist, in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden."
Schuldverhältnis ist hier der Kaufvertrag.
Ein Kaufvertrag entsteht durch die Abgabe zweier übereinstimmender Willenserklärungen durch den Verkäufer und den Käufer, (meistens) Angebot und Annahme genannt .
Vorliegend ist der Kaufvertrag nach der Sachverhaltsschilderung durch Gruenmuckel im Dezember 2001, also vor dem 01.01.2002, geschlossen worden. Damit ist das Schuldverhältnis im Jahr 2001 entstanden und deshalb gemäß Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB altes Kaufrecht - und damit auch altes Gewährleistungsrecht - anzuwenden. Die Gewährleistungsfrist beträgt somit gemäß § 477 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. 6 Monate.
Der Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache hat damit überhaupt nichts zu tun.
Eine andere Auffassung würde zu völlig unhaltbaren Ergebnissen führen. Denn wenn das Schuldverhältnis, also der Kaufvertrag, erst mit der Übergabe der Kaufsache entstehen würde, könnte der Käufer niemals einen Erfüllungsanspruch geltend machen. Der Anspruch auf Übergabe der Kaufsache (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB) setzt ja voraus, daß ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.
Die Übergabe der Kaufsache ist allein für den Beginn der Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche maßgeblich. Die Gewährleistungsverjährung beginnt nach altem wie nach neuem Recht mit der Übergabe bzw. Ablieferung der Kaufsache (§ 438 Abs. 2 BGB n.F., § 477 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.).
(Anmerkung: Ich bin mir hierbei bewußt, daß es unter der Geltung des neuen Rechts eigentlich nicht mehr korrekt ist, von Gewährleistung zu sprechen. Denn eine der wesentlichsten rechtsdogmatischen Änderungen der Reform liegt ja darin, daß die Lieferung einer mangelfreien Sache jetzt Hauptleistungspflicht des Verkäufers ist. Aber es ist so schwer, einen vertrauten Begriff aufzugeben.)
Die sich hieran anschließende Frage ist diejenige, wie lang die Verjährungsfrist ist, wenn die Kaufsache nicht mehr in 2001, sondern erst in 2002 abgeliefert wurde.
Art. 229 § 6 EGBGB, die Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht, bestimmt in Abs. 1 S. 1, daß die neuen Verjährungsfristen auch auf alle alten Ansprüche Anwendung finden, die am 01.01.2002 noch nicht verjährt sind.
Hieraus darauf zu schließen, daß die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln der zwar bereits in 2001 gekauften, aber erst in 2002 gelieferten Kaufsache 2 Jahre gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F. betragen würde, wäre aber voreilig. Art. 229 § 6 EGBGB hat nämlich mehr als nur einen Absatz.
(Anmerkung: Du hast zu recht darauf hingewiesen, daß Rücktritt und Minderung Gestaltungsrechte sind. Dem trägt das Gesetz dogmatisch dadurch Rechnung, daß § 438 Abs. 1 BGB nur auf § 437 Nr. 1 und 3 BGB unmittelbare Anwendung finden, nicht aber auf § 437 Nr. 2 BGB, der das Recht auf Rücktritt oder Minderung regelt. Für diese gilt im Ergebnis dieselbe Frist, weil § 438 Abs. 4 S. 1 BGB für den Rücktritt und § 438 Abs. 5 BGB für die Minderung auf § 218 BGB verweisen.)
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gruenmuckel
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Also gilt im Zweifelsfall was in den AGBs auf der Rückseite der Rechnung steht, oder?
Dort stehen nämlich 2 Jahre!
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Prof. Stony
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@ Gruenmuckel:
GENAU!
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SUNSHINE
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Hallo Stony!
Ist schon klar gewesen. Wie es nun häufig der Fall ist, habe ich mich über die Angelegenheit mit jemandem aus meinem Bekanntenkreis unterhalten.
Dieser jemand war genauder gegenteiligen Auffassung. Aus der Debatte heraus haben wir uns den Spaß gemacht und das Thema in eineigen Rechtsforen gepostet-siehe da:
Allgemeine Verwirrung! Kaum eine eindeutige Antwort. Besonders wenn man die Leute mit den neuen gestaltungsrechten konfrontierte.
Das Ergebnis muß klar sein, ansonsten könnte ein Käufer sich bspw. durch Annahmeverzug (überzogene Darstellung) in eine längere "Gewähr-"frist retten.
Aber thx für die ausführliche Antwort.
Ist schon klar gewesen. Wie es nun häufig der Fall ist, habe ich mich über die Angelegenheit mit jemandem aus meinem Bekanntenkreis unterhalten.
Dieser jemand war genauder gegenteiligen Auffassung. Aus der Debatte heraus haben wir uns den Spaß gemacht und das Thema in eineigen Rechtsforen gepostet-siehe da:
Allgemeine Verwirrung! Kaum eine eindeutige Antwort. Besonders wenn man die Leute mit den neuen gestaltungsrechten konfrontierte.
Das Ergebnis muß klar sein, ansonsten könnte ein Käufer sich bspw. durch Annahmeverzug (überzogene Darstellung) in eine längere "Gewähr-"frist retten.
Aber thx für die ausführliche Antwort.
Endloskonform
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und wieder zeigt sich das eine kurze antwort, sei sie noch so richtig, nicht reicht.
jeder meint seine nicht vorhandenen kenntnisse ausbreiten zu müssen. leute, das nervt. bitte hier nur posten wenn ihr wirklich juristische kenntnisse habt, nicht mit zweitsemesterhalbwissen nerven.
danke.
jeder meint seine nicht vorhandenen kenntnisse ausbreiten zu müssen. leute, das nervt. bitte hier nur posten wenn ihr wirklich juristische kenntnisse habt, nicht mit zweitsemesterhalbwissen nerven.
danke.
Tigershark
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Solange Du alles weisst iss ja alles klar wa ?
Ich denke mal das Prof. STONY hier sehr wohl sehr fundierte Kenntnisse zu Tage getragen hat, die gruenmuckel eher geholfen haben als Deine zwar richtige, aber sehr kurze "Erklärung" - wenn man das so nennen kann.
WEN Du hier als 2.Semester bezeichnest ist mir nicht klar, aber klar dürfte wohl sein dass alle ausser Dir hier nur versucht haben zu helfen, - naja nobody is perfect, also fahr doch nicht gleich so harte Geschütze auf....
Tiger. 8)
Ich denke mal das Prof. STONY hier sehr wohl sehr fundierte Kenntnisse zu Tage getragen hat, die gruenmuckel eher geholfen haben als Deine zwar richtige, aber sehr kurze "Erklärung" - wenn man das so nennen kann.
WEN Du hier als 2.Semester bezeichnest ist mir nicht klar, aber klar dürfte wohl sein dass alle ausser Dir hier nur versucht haben zu helfen, - naja nobody is perfect, also fahr doch nicht gleich so harte Geschütze auf....
Tiger. 8)
gruenmuckel
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Hallo Leute!
dankeschön erstmal.
Ich hoffe zwar, das nie ein Gewährleistungsfall eintritt, aber falls doch habt ihr uns sehr geholfen.
Naja, nur soweit falls der Händler sich auch an das Recht hält.
Da bleibt nur hoffen.
Also nochmal "Danke".
dankeschön erstmal.
Ich hoffe zwar, das nie ein Gewährleistungsfall eintritt, aber falls doch habt ihr uns sehr geholfen.
Naja, nur soweit falls der Händler sich auch an das Recht hält.
Da bleibt nur hoffen.
Also nochmal "Danke".
Endloskonform
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da haben wohl einige etwas mißverstanden, stony habe ich sicherlich nicht als zweitsemester bezeichnet. seine antwort war völlig korrekt und er weiß mit sicherheit mehr als ich. aber einige postings waren halt recht, nun ja, bescheiden...
SUNSHINE
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