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Forenfreundliches Urteil des OLG Koblenz
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In einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz wurde die Berufung eines Klägers zurückgewiesen und damit de jure die Meinungsfreiheit in Internetforen gestärkt.
In vorliegendem Fall war eine Firma durch den Nutzer eines Internetforums mehrfach mit der Bezeichnung "Betrüger" tituliert worden, worauf diese beim Forenbetreiber einen Anspruch auf Unterlassung und damit die Löschung der Postings einforderten.
Sowohl das Landgericht, als auch das Oberlandesgericht urteilten in diesem Fall aber gegen die Firma und beriefen sich darauf, dass Werturteile von dem Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Artikel. 5 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz gedeckt sind.
<blockquote>"Bei der Formulierung "Achtung Betrüger unterwegs! Firma GmbH" sowie die "Betrüger vom Firma" kann es sich im Kontext eines Gesamtbetrags in einem Internetforum noch um subjektive Meinungsäußerungen handeln, die sich im Rahmen zulässiger Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit bewegen und noch nicht den Bereich unzulässiger Schmähkritik überschreiten, wenn die Warnfunktion (hier vor den Methoden der in Bezug genommen Firma) deutlich im Vordergrund steht und es dem Verfasser in erster Linie um die Auseinandersetzung in der Sache und nicht um die persönliche Herabsetzung des/der Betroffenen geht. "</blockquote>
Eine unterlassende rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung stellen Meinungsäußerungen laut dem dem OLG nur dann dar, wenn die Belange des Betroffenen durch ihren ehrverletzenden Gehalt in einem mit der Ausübung grundgesetzlich garantierter Meinungsfreiheit nicht mehr zu rechtfertigenden Maß tangiert sind. Dabei lässt das OLG sogar Äußerungen in in überspitzter und polemischer Form zu, solange sie nicht in eine reine Schmähkritik übergehen.
<blockquote>"unzulässig ist aber eine "Schmähkritik", d.h. Werturteile, die in jeder sachlichen Grundlage entbehrende böswillige oder gehässige Schmähungen übergehen. Dabei macht selbst eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Die Zulässigkeitsgrenze wird vielmehr erst dann überschritten, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen"</blockquote>
<b>Quelle:</b> <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1344" target="b">"Achtung Betrüger unterwegs!" - Zu Abgrenzung von Meinungsäußerung und Schmähkritik und zur Störerhaftung des Internet-Forenbetreibers.</a>
In vorliegendem Fall war eine Firma durch den Nutzer eines Internetforums mehrfach mit der Bezeichnung "Betrüger" tituliert worden, worauf diese beim Forenbetreiber einen Anspruch auf Unterlassung und damit die Löschung der Postings einforderten.
Sowohl das Landgericht, als auch das Oberlandesgericht urteilten in diesem Fall aber gegen die Firma und beriefen sich darauf, dass Werturteile von dem Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Artikel. 5 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz gedeckt sind.
<blockquote>"Bei der Formulierung "Achtung Betrüger unterwegs! Firma GmbH" sowie die "Betrüger vom Firma" kann es sich im Kontext eines Gesamtbetrags in einem Internetforum noch um subjektive Meinungsäußerungen handeln, die sich im Rahmen zulässiger Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit bewegen und noch nicht den Bereich unzulässiger Schmähkritik überschreiten, wenn die Warnfunktion (hier vor den Methoden der in Bezug genommen Firma) deutlich im Vordergrund steht und es dem Verfasser in erster Linie um die Auseinandersetzung in der Sache und nicht um die persönliche Herabsetzung des/der Betroffenen geht. "</blockquote>
Eine unterlassende rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung stellen Meinungsäußerungen laut dem dem OLG nur dann dar, wenn die Belange des Betroffenen durch ihren ehrverletzenden Gehalt in einem mit der Ausübung grundgesetzlich garantierter Meinungsfreiheit nicht mehr zu rechtfertigenden Maß tangiert sind. Dabei lässt das OLG sogar Äußerungen in in überspitzter und polemischer Form zu, solange sie nicht in eine reine Schmähkritik übergehen.
<blockquote>"unzulässig ist aber eine "Schmähkritik", d.h. Werturteile, die in jeder sachlichen Grundlage entbehrende böswillige oder gehässige Schmähungen übergehen. Dabei macht selbst eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Die Zulässigkeitsgrenze wird vielmehr erst dann überschritten, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen"</blockquote>
<b>Quelle:</b> <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1344" target="b">"Achtung Betrüger unterwegs!" - Zu Abgrenzung von Meinungsäußerung und Schmähkritik und zur Störerhaftung des Internet-Forenbetreibers.</a>
Saulus
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Und das wichtigste fehlt...
Damit ist die ganze Sache eigentlich total uninteressant weil keinerlei Grundsatzurteil.
Und alt ist das ganze auch schon das Urteil war vom 12. Juli 2007
Eine Revision schlossen die Richter des OLG aus. Die Rechtssache sei nicht von grundsätzlicher Bedeutung und diene auch nicht der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Damit ist die ganze Sache eigentlich total uninteressant weil keinerlei Grundsatzurteil.
Und alt ist das ganze auch schon das Urteil war vom 12. Juli 2007
Stimmt.Und das wichtigste fehlt...
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Hier geht es um die Berufung wie ich das sehe, das vom Juli war die erste Instanz.
Saulus
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Hier geht es um die Berufung wie ich das sehe, das vom Juli war die erste Instanz.
Nein am 12. Juli 2007 war es schon das OLG, und beim OLG fängt man so einen Rechtsstreit eher nicht an.
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- Webbrowser
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- Internetanbindung
- ▼100 MBit ▲32 MBit
da steht:
Daher war ich der Meinung diese zurückweisung würde zu dieser Meldung gehören:
http://www.planet3dnow.de/vbulletin/showthread.php?t=312647
Und damals ging ja wohl noch nicht um eine Berufung, ausserdem war es ein anderes Gericht.
Es könnte auch schlicht sein das die beiden Urteile nichts miteinander zu tun haben.
In einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz wurde die Berufung eines Klägers zurückgewiesen und damit de jure die Meinungsfreiheit in Internetforen gestärkt.
Daher war ich der Meinung diese zurückweisung würde zu dieser Meldung gehören:
http://www.planet3dnow.de/vbulletin/showthread.php?t=312647
Und damals ging ja wohl noch nicht um eine Berufung, ausserdem war es ein anderes Gericht.
Es könnte auch schlicht sein das die beiden Urteile nichts miteinander zu tun haben.
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- Internetanbindung
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Die komplette schriftliche Begründung wird erst meistens später nachgereicht.
Angesichts der Relevanz des Inhaltes ist es meines Erachtens aber eher nebensächlich, dass man zu spät davon berichtet. Wichtig ist, das es überhaupt zu lesen ist.
Eigentlich macht mir das Urteil, obwohl es tendenziell gut für Forenbetreiber ist, auch Bauchschmerzen, weil die Abgrenzung zwischen Meinungsäußerung und Schmähkritik schwieriger wird.
Angesichts der Relevanz des Inhaltes ist es meines Erachtens aber eher nebensächlich, dass man zu spät davon berichtet. Wichtig ist, das es überhaupt zu lesen ist.
Eigentlich macht mir das Urteil, obwohl es tendenziell gut für Forenbetreiber ist, auch Bauchschmerzen, weil die Abgrenzung zwischen Meinungsäußerung und Schmähkritik schwieriger wird.