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Gewerbe
- Ersteller marcel77
- Erstellt am
marcel77
Vice Admiral Special
Ich weiss, das es nicht ganz hier rein passt, aber vieleicht kann mir trotzdem einer Auskunft geben:
Wenn ich ein Gewerbe anmelden will, muss ich meinen Arbeitgeber dann darüber informieren?
Und wie sieht es aus, wenn ich das Gewerbe schon habe und dann den Arbeitgeber wechsele? Muss dem neuen das dann direkt mitteielen?
Vieleicht weiss einer Bescheid?
Wenn ich ein Gewerbe anmelden will, muss ich meinen Arbeitgeber dann darüber informieren?
Und wie sieht es aus, wenn ich das Gewerbe schon habe und dann den Arbeitgeber wechsele? Muss dem neuen das dann direkt mitteielen?
Vieleicht weiss einer Bescheid?
webwilli
Grand Admiral Special
Fairerweise würde ich das dem Arbeitgeber mitteilen. Hab ich auch gemacht.
Ich denk aber, ein "Zwang" gibt es da nicht.
Ich denk aber, ein "Zwang" gibt es da nicht.
marcel77
Vice Admiral Special
Für mich wäre schon interessant, ob ich es mitteilen muss? Ich weiss zwar noch nicht ob ich was in der Richtung mache, aber wie ich meinen Chef kenne wird Ihn das nicht dsehr freuen, von wegen fehlender Arbeitsleistung, was ja Blödsinn ist.
SUNSHINE
Grand Admiral Special
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Also:
Normalerweise dürfte sich schon in Deinem Arbeitsvertrag ein Hinweis finden, daß eine Zweitbeschäftigung nur mit Zustimung deines Arbeitsgebers erlaubt ist.
Jedenfalls ist das eigentlich schon standartisiert enthalten.
Auf die Komplikationen im Hinblick auf die steuerlichen Auwirkungen und die Zahlungen die Du an Deine Krankenkasse zu leisten hast möchte ich da nur am Rande noch hinweisen.
Echten Ärger kannst Du bekommen, wenn Dein Arbeitgeber erfährt, daß Du beispielsweise in Deinem eigentlich zur Erholung vorgesehenen Urlaub eine gewerbliche Tätigkeit aufrechterhältst.
Besser ist in jedem Fall eine Mitteilung, schon alleine um auf der sicheren Seite zu sein. Wenn Du Deinem Areitgeber den Umfang des Nebenwerwerbes als unbedeutend darstellen kannst, hast Du evtl. die Erlaubnis in der Tasche und keinen Ärger.
Normalerweise dürfte sich schon in Deinem Arbeitsvertrag ein Hinweis finden, daß eine Zweitbeschäftigung nur mit Zustimung deines Arbeitsgebers erlaubt ist.
Jedenfalls ist das eigentlich schon standartisiert enthalten.
Auf die Komplikationen im Hinblick auf die steuerlichen Auwirkungen und die Zahlungen die Du an Deine Krankenkasse zu leisten hast möchte ich da nur am Rande noch hinweisen.
Echten Ärger kannst Du bekommen, wenn Dein Arbeitgeber erfährt, daß Du beispielsweise in Deinem eigentlich zur Erholung vorgesehenen Urlaub eine gewerbliche Tätigkeit aufrechterhältst.
Besser ist in jedem Fall eine Mitteilung, schon alleine um auf der sicheren Seite zu sein. Wenn Du Deinem Areitgeber den Umfang des Nebenwerwerbes als unbedeutend darstellen kannst, hast Du evtl. die Erlaubnis in der Tasche und keinen Ärger.
Chatt
Grand Admiral Special
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Mitteilung ist afaik nur dann nötig wenn du in der selben Branche arbeitest. Sofern du net im selben Revier wie dein Chef wilderst sollte das kein Prob sein, andernfalls kanns Ärger geben.
Chatt (der wo hierrauf kein Gewähr gibt aber glaubt sich daran noch auch REW zu erinnern)
Chatt (der wo hierrauf kein Gewähr gibt aber glaubt sich daran noch auch REW zu erinnern)
@Chatt: ganz so einfach ist das nicht. Immerhin gibt es Arbeitsverträge. Und Vertrag ist Vertrag. Wenn nun drinsteht, das man Nebenbeschäftigungen anzeigen (meist sogar schriftlich) muss, sind damit auch ALLE Nebenbeschäftigungen gemeint. Wenn man z.B. bei Aldi als Kassierer arbeitet darf man bei einem entspr. Vertrag z.B. nicht ohne Genehmigung als Türsteher in der Disco arbeiten.
gavelis (der wo nicht als Kassierer beim Aldi arbeitet)
gavelis (der wo nicht als Kassierer beim Aldi arbeitet)
SUNSHINE
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Original geschrieben von Chatt
Mitteilung ist afaik nur dann nötig wenn du in der selben Branche arbeitest. Sofern du net im selben Revier wie dein Chef wilderst sollte das kein Prob sein, andernfalls kanns Ärger geben.
Chatt (der wo hierrauf kein Gewähr gibt aber glaubt sich daran noch auch REW zu erinnern)
Das stimmt so nicht!
Prof. Stony
Lt. Commander
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Schaub schreibt in der Bibel des Arbeitsrechtlers:
Das Recht, eine Nebenbeschäftigung aufzunehmen, kann vertraglich, tariflich oder kraft Betriebsvereinbarung (Anm.: für Beamte gesetzliche Genehmigungspflicht, § 42 BRRG), eingeschränkt oder aufgehoben werden. Ein vertragliches Nebentätigkeitsverbot ist wirksam, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran hat.
Besteht keine besondere Regelung, ist die Nebentätigkeit grundsätzlich genehmigungsfrei. Sie muß jedoch dem Arbeitgeber angezeigt werden, wenn sie dessen Interessen bedroht.
Auch ohne besondere Regelung sind Nebentätigkeiten i.d.R. unzulässig, durch die die geschuldete Arbeitsleistung erheblich beeinträchtigt wird, durch die dem Arbeitgeber Konkurrenz gemacht wird, die während des Urlaubs oder einer Erkrankung ausgeübt werden, oder wenn Schwarzarbeit vorliegt.
Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 9. Aufl. 2000, § 43 Rdn 8 ff.
Das Recht, eine Nebenbeschäftigung aufzunehmen, kann vertraglich, tariflich oder kraft Betriebsvereinbarung (Anm.: für Beamte gesetzliche Genehmigungspflicht, § 42 BRRG), eingeschränkt oder aufgehoben werden. Ein vertragliches Nebentätigkeitsverbot ist wirksam, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran hat.
Besteht keine besondere Regelung, ist die Nebentätigkeit grundsätzlich genehmigungsfrei. Sie muß jedoch dem Arbeitgeber angezeigt werden, wenn sie dessen Interessen bedroht.
Auch ohne besondere Regelung sind Nebentätigkeiten i.d.R. unzulässig, durch die die geschuldete Arbeitsleistung erheblich beeinträchtigt wird, durch die dem Arbeitgeber Konkurrenz gemacht wird, die während des Urlaubs oder einer Erkrankung ausgeübt werden, oder wenn Schwarzarbeit vorliegt.
Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 9. Aufl. 2000, § 43 Rdn 8 ff.
SUNSHINE
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Original geschrieben von Prof. Stony
:
Besteht keine besondere Regelung, ist die Nebentätigkeit grundsätzlich genehmigungsfrei. Sie muß jedoch dem Arbeitgeber angezeigt werden, wenn sie dessen Interessen bedroht.
.
Und die Interessen sind bei allem was sich als Nebenjob lohnt in der Regel als betroffen anzusehen.
@stony
Alternativkommentar eines Respektlosen zum Arbeitsrecht 1. Vorabauflage § 1, Amen
Sepp
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@sunshine
nee, warum den ditte?
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