Versandkostenerstattung?

Toonfish

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Hi,
ich habe mir einen RAM-Riegel bestellt, der leider defekt war. Ich musste ihn zurückschicken. Auf meine Anfrage hin wurde mir mitgeteilt, dass mir die dabei entstandenen Versandkosten nicht erstattet werden. Kann das angehen. Ich dachte im Fernabsatzgesetz steht gegenteiliges. Meines Wissens nach muß ein Händler die Versandkosten bei einem Garantiefall übernehmen, oder?

Toonfish
 
Original geschrieben von Inge2000
Jo, war mir auch so. Zumindest ab 40 € Warenwert!

Streich zumindest! ;)

Bei einem Warenwert bis zu 40€ muß der Verkäufer die Kosten der Rücksendung nicht übernehmen, sofern vereinbart wurde (ggf. auch in AGB), daß der Käufer die Kosten zur tragen hat (§ 357 Abs. 2 S. 3 BGB).
 
Gelten diese Vorschriften nicht nur für das Widerrufsrecht, also wenn man innerhalb 2 Wochen von dem Kauf zurücktritt???
Bei mir ist es aber ein Garantiefall, der Warewert liegt so bei 55 €.

Toonfish
 
§ 357 BGB:
(2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. 3 Wenn ein Widerrufsrecht besteht, dürfen dem Verbraucher bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.

Wenn Du den RAM-Riegel innerhalb von 2 Wochen zurücksendest, trägst du grds. keine Versandkosten. Bei einem Warenwert über 40 € trägst Du sie auch nicht. Schon gar nicht trägst Du sie, wenn die gewünschte Ware nicht der erhaltenen entspricht. Also so weit so gut.

Wenn 357 II BGB hier nicht einschlägig ist, gelten § 433 ff. BGB. Danach musst Du die Versandkosten erst recht nicht zahlen.
 
Hmmm, ich habe den Riegel aber erst ca. 2 Monate nachdem ich ihn erhalten habe zurückgeschickt, da der Fehler mir erst dann aufgefallen ist. Es ist also ein Garantiefall, leider habe ich ihn nicht sofort zurückgeschickt. Der Warenwert ist auch über 40 €.
Wäre cool, wenn du mir noch so einen Absatz aus dem Gesetz posten könntest!!

Danke!!

Toonfish
 
Ach so, ein schadhafter RAM-Riegel. Ich hatte nur Deinen Hinweis auf das Fernabsatzgesetz gelesen. ;)

Also:

Ich nehme an, Du hast die Lieferung eines mangelfreien Riegels gefordert.

Damit hast Du Nacherfüllung in der Form der Ersatzlieferung verlangt (§ 459 Abs. 1 BGB).

§ 459 Abs. 2 BGB bestimmt:

"Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen."

Damit dürfte Deine Frage beantwortet sein. :)

Allerdings nur nach neuem Recht, wenn also der Kaufvertrag in diesem Jahr geschlossen wurde. Deine Angabe "2 Monate" ist leider etwas vage! ???

Aber kein Problem: Nach altem Recht ergab sich dieselbe Rechtsfolge aus §§ 480 Abs. 1 S. 2, 476a S. 1 BGB a.F. ;)
 
Der Kaufvertrag kam leider schon im letzten November zu Stande. Hättest du nochmal den genauen Gesetzestext des alten Gesetzes? Dann könnte ich dem Händler mal richtig einheizen. Er hat allerdings in seiner AGB stehen, dass er für Garantiefälle eine Pauschalgebühr erhebt.
"Für die Garantieabwicklung erheben wir Versandpauschale von 9,- DM. Diese beinhaltet die Lieferung eines Austauschsartikels sowie die Rücksendung des defekten Artikels an den Hersteller."
Ist seine AGB damit Rechtswidrig?
[Edit]
Es steht genauergesagt nicht einmal in den AGB, sondern irgendwo bei "Allgemeine Informationen". Damit ist es doch keine Bedingung, die ich mit dem Kaufvertrag annehme, oder? Man wurde beim Kauf nie darauf hingewiesen, diese Info auch nur zu lesen.
[/Edit]

Toonfish
 
Zuletzt bearbeitet:
AGB ist, wenn AGB drin sind, nicht, wenn AGB draufsteht! ;)

Also altes Recht (kostet mehr, da ich erst einen alten Gesetzestext holen muß!):

§ 11 AGBG:

"In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam:
(...)
10. (Gewährleistung)
eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und Leistungen
(...)
c) (Aufwendungen bei Nachbesserung)
die Verpflichtung des gewährleistungspflichtigen Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die Aufwendungen zu tragen, die zum Zweck der Nachbesserung erforderlich werden, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten;
(...)."


§ 480 Abs. 1 BGB a.F.:

"Der Käufer einer nur der Gattung nach bestimmten Sache kann statt der Wandelung oder der Minderung verlangen, daß ihm an Stelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie geliefert wird. Auf diesen Anspruch finden die für die Wandelung geltenden Vorschriften der §§ (...) 474 bis 479 entsprechende Anwendung."

Anmerkung: nur der Gattung nach bestimmte Sache = Serienprodukt


§ 476a BGB a.F.:

"Ist an Stelle des Rechts des Käufers auf Wandlung oder Minderung ein Recht auf Nachbesserung vereinbart, so hat der zur Nachbesserung verpflichtete Verkäufer auch die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen."

Anmerkung: wegen der Verweisung auf § 476a BGB in § 480 BGB mußt Du im Text des § 476a BGB und des § 11 Nr. 10c AGBG gedanklich "Nachbesserung" durch "Nachlieferung" ersetzen. Dann paßt es.
 
Super! Vielen Dank!
Diesen Gesetzestext klatsche ich meinem (ehemaligen) Händler mal um die Ohren!!

Toonfish
 
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