seltsame garantieleistungsauffassung...

r4pt0r

Grand Admiral Special
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ich suche gerade nach nem günstigen und guten versandhandel der die Seagate barracuda IV 80GB anbietet. dabei bin ich auf mb-it.de gestoßen.
nur die garantiebedingungen kommen mir etwas seltsam vor:

Garantiebedingungen

Die Gewährleistung folgt den gesetzlichen Regelungen.

Für Waren beträgt die Gewährleistungsfrist grundsätzlich 24 Monate.

Der Käufer hat zunächst nur Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und durch sie an den anderen Teilen des Kaufgegenstands verursachten Schäden (Nachbesserung).
Sofern die Nachbesserung fehlschlägt kann der Käufer anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.

Für Nachbesserung gilt folgendes:


a) Offensichtliche Mängel hat der Käufer unverzüglich nach Erhalt bei dem Verkäufer entweder schriftlich anzuzeigen oder von ihm aufnehmen zu lassen. Eine Email an info@mb-it.de genügt.


b) Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist oder in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der
Verkäufer nicht genehmigt hat oder der Kaufgegenstand in einer vom Verkäufer nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.

Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an info@mb-it.de

Über die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen hinaus werden keine Garantien hinsichtlich der gelieferten Waren oder Dienstleistungen übernommen.

besonderst der obere absatz mit der nachbesserung. heißt das, wenn ich ne kaputte platte bekomme bzw die platte ausfällt bekomme ich keine neue sondern ich darf ne ewigkeit warten bis die platte beim hersteller repariert wure? und wenn die platte nicht zu retten ist??
 
Leider macht das mittlerweile eigentlich jeder Händler so. Die Festplatte wird einfach zum Hersteller geschickt, frei nach dem Motto "Mal sehen was der damit macht".
In der Regel kommt dann vom Hersteller eine neue zurück, da Reparaturkosten meist höher sind als einfach eine neue Platte zu geben.
 
...aber wie will man das sonst als Händler regeln?

Man hat kein Lager mehr und extra für einen Garantiefall nochwas bestellen und dann austauschen?

Was macht man mit der reparierten Festplatte oder dem Austauschgerät? - als neu verkaufen geht nicht mehr. (Garantiezeit verkürzt sich ja)

Und vor allem - bei Margen die im einstelligen Prozentbereich sich bewegen, könnte man sonst sofort dicht machen.
 
das ist der nachteil des neuen gesetzes

längere fristen dafür hat der händler aber auch mehr rechte in bezug auf nachbesserung
 
servus,

der schnellere weg ist i.d.r. sich direkt mit dem hersteller in verbindung zu setzen,
geht schneller u. teilweise unbürokratischer als bei den diversen händlern.
 
[
BGB - § 437. [1] Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.


BGB - § 475. Abweichende Vereinbarungen
(1) 1 Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443, sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. 2 Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz



Die dem Käufer zustehenden Rechte kann der Vekäufer nicht durch AGB abbedingen. Der Passus der AGB gilt dann im Zweifel NICHT!
 
Zuletzt bearbeitet:
also würde dieser punkt in den AGBs von dem händler nicht gelten?

aber ich glaube ich bestelle bei com-tra. da kostet die platte nur 3€ mehr (159€ anstatt 155,99€) und der versand ist günstiger sodass ich am ende bei com-tra nur 1€ mehr zahle ;) und bei garantiefall warscheinlich etwas besser fahre (oder?).

com-tra:
HDD 159€
versand 4,99€
-> 163,99€

mb-it:
HDD 155,99€
Versand 7€
-> 162,99€

also ich bring nacher das geld zur bank und dann wird heut abend bestellt wenn ich von EDEKA (also vom geld-für-PC-verdienen) zurückkomme ;D
 
Original geschrieben von Sepp
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Die dem Käufer zustehenden Rechte kann der Vekäufer nicht durch AGB abbedingen. Der Passus der AGB gilt dann im Zweifel NICHT!


ja aber das gilt doch schon in den agbs, oder ?
da steht drin, dass der käufer auf sein recht auf nachbesserung verzichtet.
im gesetzt steht, dass der käufer ein recht auf schadensersatz, wandelung oder nachbesserung hat, 'soweit nichts anderes verinbart ist'.
aber eben das ist ja vereinbart, dass der käufer nur recht auf nachbesserung hat.
so war das doch bisher immer der fall.
oder meinst du etwas anderes ? ;D
 
Also ich habe schon mal bei MB-IT bestellt und es lief alles wunderbar!

Nachdem mein K7S5a 2 mal Probleme gemacht hat wurde es anstandslos und schnell umgetauscht. Innerhalb einer Woche war ein neues Mobo da. Da können sich manche Firmen ein Stück abschneiden.
 
@skyphab

Die 3 dem Käufer zustehenden Rechte kann der Händler eben NICHT abbedingen. Man hat sie, egal was in der AGB steht.
 
Nachschlag:
Indem die Regelung in den AGB´s dann weg ist gilt die gesetzliche Lage. Lasst Euch nicht erzählen es müsse dann eine ähnliche Regelung akzeptiert werden!
Es gibt keine geltungserhaltende Reduktion der klauseln.
 
Wenn die Platte innerhalb von 24 Monaten die Flügel streckt, kannst Du die zu Deinem Händler bringen. Wenn dieser aber diese Platte nicht mehr im Lager hat, verweist der Dich zum Hersteller des Gerätes. Der Hersteller prüft das Gerät, ob ein technischer Defekt des Gerätes vorliegt und tauscht die Platte, o. ä. auf seine Kosten aus.
Dies kann bis zu 2 Monate dauern (Maxtor).

Mari
 
Original geschrieben von SUNSHINE
Nachschlag:
Es gibt keine geltungserhaltende Reduktion der klauseln.

Was heisst, die Klausel wird nicht so ausgelegt, wie sie dem Gesetz entsprechen würde, sondern sie fällt dann ganz weg.
 
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