c.i.c i.V.m. § 249 S.1 Folge § 812 I oder §346?

SUNSHINE

Grand Admiral Special
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Hallo!
Ich habe Frage über die ich mit gerade mächtig den Kopf zerbreche:
Es geht um eine Vertragsaufhebung nach c.i.c i.V.m § 249 S.1. (Voraussetzungen liegen vor). Wichtig wäre es für mich zu wissen ob bereits ausgetauschte Leistungen nach den §§ 346 ff zurückzugewähreen sind oder ob infolge der vVertragsaufhebung § 812 I anzuwenden ist. Beide sperren sich bekanntermaßen. Beim Wegfall der Geschäftsgrundlage, die nur ähnlich ist, vertritt die Rspr. § 812 I 1 1.Alt, die Literatur hingegen hält §§ 346 ff für einschlägig.
Da ich in Kommentierungen und einger anderer literatur nichts finde bitte ich mal die Juristen unter uns um eine Meinung dazu.
Wenn´s geht mit Fundstelle?

Ist echt wichtig! THNX
 
Nach der Neufassung des Schuldrechts dürfte nach §§ 282, 280, 281 V BGB Rücktrittsrecht gemäß § 346 BGB in der ebenfalls neuen Fassung zur Anwendung kommen.

Nach altem Recht war das m.E. auch sachgerechter, da demjenigen, dem die cic vorzuwerfen ist, dann der Entreicherungseinwand verwehrt ist. Nach §§ 812, 818 IV, 819 BGB wäre das nur bei Böswilligkeit, nicht also bereits bei Fahrlässigkeit der Fall und hätte das Opfer der cic zu beweisen.
 
Zunächst sollte geklärt werden, ob neues oder altes SR Anwendung findet.
Ich bin krank, daher net in der Kanzlei und ohne Kommentierung etc. .
Grds. bei neuem SR gibbet die cic net mehr. §§ 280 I, 241, 311 II BGB n.F. sind nun einschlägig.
Rechtsfloge ist der kleine Schadedenersatz des 280 BGB.

Wenns um ltes Recht geht, gehe ich als Praktiker immer mit der Rsp. Und die vertritt da § 346 etc. Wegfall der Geschäftsgrundlage dann wohl 812, weil sie dann davon ausgeht, dass der Vertrag ex tunc (von Anfang an) wegfällt, also quasi nie da war. Wenn das aber so ist (NICHT in Deinem Fall der c.i.c.) kann nur das Bereicherungsrecht "Gerechtigkeit" wiederherstellen.

Alles klaro?
 
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