Versandrisiko bei Onlineauktionen?

entrapment4u

Gesperrt
Mitglied seit
13.04.2002
Beiträge
80
Renomée
0
Moin,

wer trägt das Versandrisiko bei Onlineauktionen, wenn der Käufer zwischen 2 Versandmöglichkeiten selber die unsichere Versandart, also normalen Brief statt Einschreiben oder Päckchen statt Paket, auswählt?

Ist hierbei eine stillschweigende Übernahme des Versandrisikos gegeben oder haftet der Verkäufer in jedem Fall?

Sollte der Verkäufer in jedem Fall haften sind hier ja Betrug Tür und Tor geöffnet, da bei einer unsicheren Versandart keine dokumentierte Übergabe an den Käufer stattfindet und dieser behaupten kann, die Ware nie erhalten zu haben!

Was meint Ihr?


TIA

entrapment4u
 
§ 269 BGB Leistungsort
(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) ...

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.


Also im Zweifel liegt das Risiko beim Käufer. Das ändert sich auch nicht schon dadurch, dass der Verkäufer die Transportkosten bezahlt.
Daher würde ich als Käufer immer auf einem versicherten Paket bestehen.
 
Original geschrieben von Sepp


Also im Zweifel liegt das Risiko beim Käufer. Das ändert sich auch nicht schon dadurch, dass der Verkäufer die Transportkosten bezahlt.
Daher würde ich als Käufer immer auf einem versicherten Paket bestehen.

Hallo Sepp! ;D

Wenn ich diese Angelegenheit richtig verstehe, geht es darum wer für Verluste oder Beschädigungen beim Versand von unsicheren Versandarten haftet?

Ich dachte immer der Verkäufer/Absender haftet! Kannst Du mir das mal genauer erläutern, mit diesem BGB-Kauderwelsch kann ich als Techniker immer wenig anfangen!
 
Moin,

Gibt es zu der Problematik ne eindeutige Rechtsprechung?

Wie habe ich das zu verstehen? Haftet immer der Käufer bzw. Empfänger, oder iss das explizit von der Absprache abhängig?

Wie sieht das aus, wenn man bei der Info-Mail für den Käufer z.B. Päckchen und Paket zur Auswahl angibt, aber nicht extra darauf hinweist, dass das Päckchen nicht versichert ist?

Wenn der Käufer dann den Betrag für Päckchen-Versand überweist, ist das als Anerkennung der Haftung zu sehen?

Wie stehen die Aussichten des Käufers bzw. Verkäufers eine Anzeige wegen Betrug zu tätigen?
 
Also grundsätzlich immer versicherten Versand wählen! Auch wenn es etwas teurer ist, kann man sich damit jede Menge Ärger ersparen! Veschicke immer so bei ebay und wenn ich etwas kaufe, dann bestehe ich auch immer auf versicherten Versand und bin damit immer gut gefahren!
Dafür braucht man auch kein BGB oder irgendwas, das sagt einem schon der gesunde Menschenverstand!

Gruß Bibo
 
Moin,

@Bibo:

Das iss logisch, aber darum geht es nicht! Es geht um die Rechtslage beim genannten Topic!
 
Original geschrieben von entrapment4u
Moin,

Gibt es zu der Problematik ne eindeutige Rechtsprechung?

--> Nein, wegen s.nächster Absatz

Wie habe ich das zu verstehen? Haftet immer der Käufer bzw. Empfänger, oder iss das explizit von der Absprache abhängig?

--> Es kommt auf die Absprache an, im Zweifel trägt der Käufer das Versandrisiko.

Wie sieht das aus, wenn man bei der Info-Mail für den Käufer z.B. Päckchen und Paket zur Auswahl angibt, aber nicht extra darauf hinweist, dass das Päckchen nicht versichert ist?

--> Dann musst Du dich mit der Post rumschlagen...

Wenn der Käufer dann den Betrag für Päckchen-Versand überweist, ist das als Anerkennung der Haftung zu sehen?

--> Es geht primär nicht um Haftung sondern um die Frage, wer das Risiko trägt. Das trägt im Zweifel - wie oben gesagt - der Käufer.

Wie stehen die Aussichten des Käufers bzw. Verkäufers eine Anzeige wegen Betrug zu tätigen?

--> Warum?

Original geschrieben von troublemaker
Ich dachte immer der Verkäufer/Absender haftet! Kannst Du mir das mal genauer erläutern, mit diesem BGB-Kauderwelsch kann ich als Techniker immer wenig anfangen!

Ich weise darauf hin, dass ich hier bei einer Onlineauktion davon ausgehe, dass 2 Privatpersonen einen Verkauf/Kauf tätigen.

Wenn ein Verbraucher bei einem Unternehmer kauft, dann gilt 474 II BGB i.V.m. § 447 BGB, wonach der Gefahrübergang beim Versendungskauf eben nicht mit der Übergabe an den Frachtführer (Post etc.) zugunsten des Unternehmers erfolgt ist, sondern erst mit Übergabe des Ware an den Verbraucher. Das kann auch wegen § 475 BGB nicht zuungunsten des Verbrauchers abgeändert werden.
 
Zuletzt bearbeitet:
verkaufe viel über ebay,

gibts immer wieder deppen die ihre Ware als unversichertes Päckchen versendet haben wollen, um 2 Euro zu sparen

1.) hat man als Verkäufer kein Beleg das die Ware versendet wurde.

2.) keine Bestätigung das die Ware amgekommen ist

3.) nicht versichert

König Kunde .... eher plemplem (zumindest manche)
 
Original geschrieben von Sepp
Wie stehen die Aussichten des Käufers bzw. Verkäufers eine Anzeige wegen Betrug zu tätigen?

--> Warum?

Weil mich interessiert wie die Chancen bei so einem Fall aussehen und wie das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft verfahren würde?

Iss das abhängig vom Streitwert, gibt es da Bemessungsgrenzen?
 
Hallo,

steht bei eBay nicht immer, das sie gegen sowas versichert sind! Das heisst, wenn du einen Betrüger aufgelaufen bist, das du dann das gezahlte Geld von deren Versicherung zurück bekommst, bis 200€ glaube ich?! Kann mich aber auch irren... ich schau nochmal nach....
 
hab's gefunden, das schaust du hier und da sollten alle deine Fragen beantwortet werden!
Hoffe ich..
 
Original geschrieben von entrapment4u


Weil mich interessiert wie die Chancen bei so einem Fall aussehen und wie das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft verfahren würde?

Iss das abhängig vom Streitwert, gibt es da Bemessungsgrenzen?

Nein, Strafanzeige kann man immer erstatten. Fraglich ist dann blos, ob die Sache weiter verfolgt wird bzw. ob die Sta da überhaupt was rauskriegen kann. Bei deren Überlastubg sehe ich das eher als weinig erfolgversprechend an.
Gehen tuts grds. immer. Nur ohne jeden Anhaltspunkt muss man aufpassen, dass man nicht ebenfalls angezeigt wird wegen falscher Verdächtigung...
 
Zurück
Oben Unten