hi zusammen,
ich hab die letzte rechtsvorlesung mal genutzt und den rechtsanwalt (internetrecht) gefragt, wie es denn mit diesem wertersatz für wertminderung aussieht, von der ja funcomputer regen gebraucht macht, wenn man vom widerrufsrecht gebrauch macht.
ich hab eben kurz den fall geschildert, grafikkarte benutzt und wieder zurückgeschickt, funcomputer hatte ja daraufhin wertersatz verlangt, ich weiss leider nichtmehr, wer genau dieses problem hatte.
hier jedenfalls die antwort:
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hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise habe ich massive
Zweifel. Dies in Unkenntnis des genauen Sachverhalts und der
entsprechenden Vereinbarungen.
Für eine Checkliste läßt sich § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB gut zerteilen:
1. Ist an der Sache tatsächlich eine Verschlechterung entstanden?
2. Ist auf diese Rechtsfolge und die Möglichkeit, sie zu vermeiden,
hingewiesen worden?
Vorliegend läßt sich wohl schon trefflich darüber streiten, ob überhaupt
eine Verschlechterung einer Grafikkarte erfolgen kann. Eine
Wertminderung (wie bspw. bei einem Pkw oder Kleidung) kann nicht so
einfach angenommen werden. Eine Verschlechterung durch technologischen
Fortschritt wird ein Unternehmer in der kurzen Widerrufsspanne wohl nur
schwerlich nachweisen können.
Zur Belehrung: Die Kommentarliteratur fordert, daß der Verbraucher
deutlich und unmißverständlich über die entstehende Ersatzpflicht durch
Verschlechterung zu informieren ist (Palandt, Ergänzungsband zur 61.
Auflage 2002, § 357 Rn. 10). Aus dem Warnzweck ergibt sich, daß der
Verbraucher über den voraussichtlichen Umfang der durch die
Ingebrauchnahme eintretenden Minderung hingewiesen werden muß. Dies
könnte im genannten Beispielsfall in ausreichendem Umfang erfolgt sein.
Die Regelung müßte allerdings genau durchgesehen werden.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB: Satz 1 gilt
nicht, sofern die Verschlechterung lediglich auf die Prüfung der Sache
zurückzuführen ist. Dies liegt hier doch sehr nahe.
Zur Beweislast: Der Unternehmer muß Verschlechterung und ausreichende
Information belegen, die Prüfungsvoraussetzungen des Satzes 2 hat der
Verbraucher zu beweisen.
Ich hoffe, Ihnen soweit schon ausreichend Anhaltspunkte gegeben zu
haben.
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ist natürlich auslegungssache, aber wenn ich mir den kommentar anschaue, scheint dieses vorgehen doch sehr zweifelhaft. ich würde das definitiv anfechten.