Versandhandel: Händler muss Hinsendekosten bei Widerruf im Fernsbsatzgeschäft tragen

Die Hinsendekosten sind dem Verbraucher zu erstatten.
Das ergibt sich ganz eindeutig aus Artikel 6 und Artikel 12 der FARL:
Art. 6 FARL
(2)Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus,
so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos
zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der
Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die
unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat
sobald wie möglich, in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.
Art. 12 FARL
(1) Der Verbraucher kann auf die Rechte, die ihm aufgrund der Umsetzung
dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht zustehen nicht verzichten.

Entscheidungen:
AG Gütersloh, 25.05.2005, 10 C 314/05
LG Gütersloh ?, ?
AG Aachen 23.08.2006, 10 C 206/06 (Allerdings keine zusätzlichen Hinsendekosten, wie Aufwendungen für Expresssendung erstattungspflichtig.)
LG Hamburg, 02.12.2005, 406 O 127/05
LG Karlsruhe 19.12.2005, 10 O 794/05
OLG Karlsruhe 05.09.2007, 15 U 226/06 (Revision beim BGH unter AZ VIII ZR 268/07, dem EuGH vorgelegt).
OLG Frankfurt 28.11.2001, 9 U 148/01
Gegenteilige Entscheidungen sind bisher nicht bekannt.

http : // justiz.ju.funpic. de
Wie mache ich meine Widerrufsbelehrung endlich richtig:
Das LG Bielefeld ( 10 O 58/02 ) entschied, dass ein Hinweis auf das Widerrufsrecht im Internetangebot nicht notwendig ist.
Das LG Bückeburg ( 2 O 222/03 ) entschied, dass ein Mitbewerber bei fehlendem Hinweis auf ein Widerrufsrecht im Internetangebot nicht Abmahn- bzw. Unterlassungsbefugt ist.
Gemäß dem LG Bückeburg ( 2 O 62/08 ) handelt es sich bei falschen Widerrufsbelehrungen in der Regel nur um Bagatellen, die nicht zur Abmahnung- oder Unterlassung berechtigen.
 
Hi,

mich würde mal interessieren, ob sich an der Rechtslage zwischenzeitlich etwas geändert hat. Ich habe bei Ebay für 35 Euro + 6.90 Versand einen Artikel bei einem Händler gekauft, der sich weigert sowohl Hin- als auch Rücksendekosten zurückzuerstatten.

Wie seht ihr das, habe ich einen eindeutigen Anspruch zumindest auf die Erstattung der Hinsendekosten?

Wenn man ganz kleinlich ist könnte man doch auch sagen,der Gesamtpreis inklusive Porto betrug mehr als 40 Euro, also muss der Händler eigentlich auch die Rücksendekosten tragen, oder?
 
Hi,

mich würde mal interessieren, ob sich an der Rechtslage zwischenzeitlich etwas geändert hat. Ich habe bei Ebay für 35 Euro + 6.90 Versand einen Artikel bei einem Händler gekauft, der sich weigert sowohl Hin- als auch Rücksendekosten zurückzuerstatten.

Wie seht ihr das, habe ich einen eindeutigen Anspruch zumindest auf die Erstattung der Hinsendekosten?

Wenn man ganz kleinlich ist könnte man doch auch sagen,der Gesamtpreis inklusive Porto betrug mehr als 40 Euro, also muss der Händler eigentlich auch die Rücksendekosten tragen, oder?

... nein, der Warenwert ist entscheidend. Damit hat sich das mit der Erstattung der Rücksendekosten erledigt. Die trägt der Verkäufer.

Die Rechtslage hat sich nicht geändert, darum verweise ich gleich auf den restlichen Thread.
 
Hast du das bekommen was du dort gekauft hast ?

Hast du die Ware im Voraus bezahlt ?

Wenn du beides korrekt ist, sprich du hast bekommen was er angeboten hat und du hast im Voraus bezahlt bzw. du hast den Kauf widerrufen bevor er geliefert hat bzw. du bezahlt hast ( bei einem Wert >40€) , musst du die Rücksendekosten tragen.

Der genaue Wortlaut ( der gesetzeskonform ist): Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.

Gruß BB
 
Hast du das bekommen was du dort gekauft hast ?

Hast du die Ware im Voraus bezahlt ?

Wenn du beides korrekt ist, sprich du hast bekommen was er angeboten hat und du hast im Voraus bezahlt bzw. du hast den Kauf widerrufen bevor er geliefert hat bzw. du bezahlt hast ( bei einem Wert >40€) , musst du die Rücksendekosten tragen.

Der genaue Wortlaut ( der gesetzeskonform ist): Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.

Gruß BB

Jepp, ich habe alles im Voraus per Paypal bezahl: ich habe den Artikel gekauft, Kaufpreis 38 Euro, 6 Euro Versandkosten, insgesamt habe ich also 44 Euro bezahlt. Der Artikel hat mir nicht gefallen, darum habe ich ihn auf eigene Kosten zurückgesendet. Die Frage ist nun, ob der Händler mir 38 Euro oder 44 Euro erstatten muss.
 
38€. Er hat geliefert was du bestellt hast und du hast per vorkasse bezahlt. Also ist das Rückporto deins.

Gruß BB
 
Ich will das Rückporto ja gar nicht, es geht jetzt um das Hinporto, das ich für den Versand vom Händler zu mir bezahlt habe.
Lustigerweise ist es beim Rückporto besser geregelt als beim Hinsendeporto.

Es ist davon auszugehen das der europäische Gerichtshof den Gerichten wohl folgen wird, da die EU Richtlinie es vorsieht den Verbraucher zu entlasten und den Händlern keinen tollen Wettbewerbsvorteil zu gönnen aber vielleicht erleben wir alle eine Überraschung. Wenn nicht gerade lust hast eigenes durch alle Instanzen zu gehen, dann wäre es nach deutschen Recht laut BGH derzeit nicht mit deutschen Recht zu vereinbaren aber Hintertor EU bzgl. Verbraucher hielt man sich natürlich offen.

Versuch es einfach vom Händler zu bekommen, schmeiss ihm paar Urteile (natürlich nur für dich die positiven), Paragraphen und Richtlinien um die Ohren das hilft meist. Da wenn die alles nachschauen, werden die nur noch feststellen "oh verdammt der könnte recht bekommen".

Ich frage mich wie es aussieht wenn es zwei Bestellungen waren, einmal mit Porto, einmal Portofrei, es eBay zusammenwirft, man quasi (weil kein Rabatt mangels zweiten Porto) das Porto doppelt zahlt, es der Händler als eine Bestellung ansieht, eines zurücksendet wegen fehlerhafter Beschreibung (Handschuhe, Material) und einmal umtauscht wegen fehlerhafte Beschreibung (falsche Werte bzgl. Grösse, Weste) in richtige Grösse. Wo eBay nicht ganz unschuldig ist, weil die einfach Rückabwicklung schliessen wenn Verkäufer sagt "ist erstattet" egal ob der Betrag passt oder nicht und nichtmal den Käufer fragen mehr. Theoretisch beides male Fehler vom Händler und er müsste beide Portokosten tragen hin- und zurück trotz der geringen Wertes.
Bei mir hat der Händler aus "Kulanz" eingelenkt und wollte doch keine Instanzen bis zur EU durchlaufen. 8)

Das stellt nur meine persönliche unnötige allgemeine Meinung zum Thema vor, wie ich dies sehe und kann auf nichts anderes ausser mich und meinem Fall angewendet werden. ;D
 
Ich würde mal behaupten, das du das Hinporto nicht erstattet bekommst, denn ohne Hinporto wäre eine Lieferung der Ware nicht möglich.

Letztendlich weiß ich nicht es nicht sinnvoller wäre die 38€ zu fordern und danach ist man halt schlauer und macht es nächstes Mal besser ;). Wegen 6,90€ einen Aufriss zu starten lohnt sich in keinem Fall.

Was den Tipp von "nichtdort" angeht: klingt lustig, dem Verkäufer da alle möglichen Urteile unter die Nase zu halten, aber was machst du wenn der sich die anschaut und dir sagt das die alle gar nicht deine Forderung betreffen, weil immer nur vom Rückporto die Rede ist ? Oder seinerseits einen Anwalt/IHK fragt ? Dann stehst du als Depp da und der Verkäufer lacht insgeheim. Ich als Händler würde mich gewiss nicht Bange machen lassen ... .
Mit Klage etc drohen würde ich schon mal gar nicht... finde ich persönlich nur albern. Aber das muss jeder selbst entscheiden.... gibt ja solche Klagehansel immer wieder.

Gruß BB
 
wie sieht es eigentlich Aktuell aus ? Mus der Verkäufer nun das Rückporto bei nichtgefallen erstatten ,wenn der Warenwert über 40 € liegt oder obligt es nun dem Käufer *suspect*
 
aus dem Keller hol...

Aktuell ist es so, das dem verkäufer es überlassen bleibt, ob er die Rücksendekosten trägt oder dieser der Käufer zahlen muss. Meines Erachtens ist die Rechtssprechung falsch, dahingehend, das die Hinsendekosten in jedem Fall erstattet worden sind. Es gilt gemein, das alle Leistungen zurück zu gewähren sind. Der Versand ist eine Serviceleistung, die der Käufer in Anspruch genommen hat. Er hätte ja auch abholen können... Also die Leistung ist erbracht, kann vom Käufer nicht mehr "zurückerbracht werden", also ist diese Erstattung meines Erachtens auch nicht rechtens.
 
Es dreht sich ja darum das der Kunde den Produktpreis und das Hinsendeporto bezahlt ( sofern auferlegt vom Händler). Damit der Kunde nun nicht das Porto für Hin- und Rückweg bezahlen muss, bekommt er das Hinsendeporto erstattet samt dem Produktpreis. Somit ist es letztendlich der Händler der nur Porto effektiv bezahlt.
Das Argument "Er hätte es ja abholen können" ist keine Grundlage um das Porto zu verweigern. Wo kämen wir auch hin, wenn jeder das so machen würde...

Das Gesetz sieht es nunmal so vor, ob es einem schmeckt oder nicht ? Wer meint er muss es nicht tun... der kann es ja versuchen, bis ein RA oder Verein gegen unlauteren Wettbewerb wieder auf die "gerade Spur" zurückführt in Form einer Abmahnung.

Gruß BB
 
Nur weil die aktuelle Rechtsprechung es für Recht hält, muss es nicht bedeuten, dass es auch Recht ist. Wenn man so argumentativ daherkommt, würden wir heute noch die Hexenverbrennung haben.

Man kann überlegen, ob das Versenden der Ware ansich als ein ansich seperater Servicevertrag neben dem eigentlichem Kaufvertrag anzusehen sei, aber soweit will ich mich nicht aus dem Fenster lehnen. Fakt aber bleibt eines: Der Kunde hat den Service gewählt, bezahlt und erhalten. Nun ist es bei einem Wideruf so, das gegenseitig empfangene Leistungen zurückzugewaähren/erstatten etc. sind. Den Versand der Ware kann der Kunde aber nicht zurückgeähren und er hat ja auch statt gefunden. Wie bitte kommt die Rechtssprechung dazu zu meinen, das der Händler, der neben der meist gebrauchten Ware schon finanzielle Einbußen hat nun auch noch das Geld für eine erbrachte Leistung zurückerstatten soll, die der Kunde nicht zurück erstatten kann. Sorry, aber mein Rechtsverständniss sagt da was anderes. Er wollte Versand, hat dafür bezahlt, das Geld wurde dafür aufgewendet dem Kunden diese Serviceleistung anbieten zu können. Der Kunde kann diese Serviceleistung nicht zurück erstatten oder zurück geben, ergo bekommt er auch das Geld nicht dafür zurück.
 
Zuletzt bearbeitet:
Es gilt gemein, das alle Leistungen zurück zu gewähren sind.

Wenn dann nur die Rücksendekosten und das wurde letztes Jahr geändert d.h. es gibt keine Grenze von 40€ mehr, der Käufer müsste auf jeden Fall die Rücksendekosten tragen ausser der Händler übernimmt diese freiwillig. Die Hinsendekosten sind vom Käufer zu tragen und nicht zu ersetzen.

Ein eigenes Rückgaberecht gibt es übrigens auch nicht mehr.
 
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