Rückgabe nach FAG mit Waren vom GESAMTbetrag von >40,-

-cb-

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Servus,

möchte würde mal etwas interessieren. Ich hab hier einen Händler der sich partout weigert mit die Rücksende sowie generell Versandkosten zu erstatten.

Hintergrund: Ich hab bei diesem Händler zwei unterschiedliche Artikel zu je 39,90 erworben. Beide haben mir nicht zugesagt, weswegen ich sie als Widerruf zurück gesandt hab.

1)
Nun weiget sich der Händler mir die Rücksendekosten zu erstatten, weil keine der Waren einen Wert von über 40,- gehabt hat. Ich hatte bis heute immer angenommen der Gesamtwert der zurück gesandten Waren muß 40,- überschreiten völlig unabhängig was die Einzelartikel wert sind. Oder lieg ich da falsch?

2)
Die horrenden Portokosten von 11,45 fürs versenden der Waren an mich weigert sich der Händler ebenfalls zu zahlen, und hat ganz trocken dabei nur vermerkt das es kein Gesetz gebe was ihn dazu verpflichet mir den Versand zu erstatten, schliesslich sei die Rücksendung als Widerruf nicht sein Verschulden sondern meins. Aus diesem Grunde weigert er sich mir seine Porto und Logistikkosten die ich beim Kauf mitbezahlt habe zu erstatten, sondern lediglich den Kaufpreis der Waren.

Ist das rechtens so?
 
Aus den FAQ:

Widerufsrecht bei Versandkauf
Die Ware des Onlineshops ist angekommen, aber sie gefällt nicht? Kein Problem, es gibt ja das Widerufsrecht. Rechtsgrundlage sind die §§ 312d i.V.m. § 355, 357 BGB. Nach denen kann der Käufer ohne Angabe von Gründen binnen 14 Tagen seinen Kauf widerrufen; rechtzeitige Absendung reicht dabei aus. Bei einem Warenwert über 40 € müssen dem Käufer dabei auch die Versandkosten zurückerstattet werden, wenn er die Kaufsache bereits bezahlt hat. Das gilt auch für im Kaufpreis schon enthaltene Versandkosten. Der Käufer hat jedoch keinen Vorschussanspruch auf diese Kosten, kann das Paket jedoch per Nachnahme senden. Die Gefahr des Unterganges geht mit Übergabe an den Frachtführer (Post etc.) auf den Verkäufer über.

Ein Beispiel für einen Wideruf:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit wiederrufe ich gem. §§ 312d i.V.m. § 355, 357 BGB den bei Ihnen geschlossenen Online-Kaufvertrag vom (Datum) innerhalb der gesetztlichen Frist. Die Ware habe ich am (Datum) (wie? Post, UPS, versichertes Paket, Päckchen etc.) an Sie zurückgesandt.

Bei Vorkass/Nachnahme: zusätzlich:
Den von mir geleisteten Kaufpreis incl. Versandkosten i.H.v. (Betrag) bitte ich binnen 2 Wochen, also bis zum (Frist) meinem Konto Nr. (KtoNr) bei der (Bank) gutzuschreiben.
Die Ware habe ich am (Datum) durch (wie) Sie zurückgesendet.

Achtung, wenn Warenwert über 40 € und der Kaufpreis bereits bezahlt wurde:
Den für die Rücksendung anfallenden Betrag i.H.v. (Betrag) bitte ich ebenfalls innerhalb oben gesetzter Frist meinem Konto gutzuschreiben.

Rechtliche Grundlage der Portoerstattung

§ 357
Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe

(1)...

(2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.

(3) (...)

(4) (...)



Bei Wideruf und Rücksendung bei einem Warenwert über 40 € hat der Verkäufer die Portogebühren dann zu zahlen, wenn der Käufer den Kaufpreis bereits gezahlt hat. Grund dieser Neuerung ist, dass hier der Verkäufer vor denjenigen geschützt werden soll, die 100 CPU´s bestellen und dann die beste behalten.

Das ganze bezieht sich natürlich auf den gesamten EInkaufswert.

Erst lesen, dann fragen... ;D
 
Aus den FAQ:



Das ganze bezieht sich natürlich auf den gesamten EInkaufswert.

Erst lesen, dann fragen... ;D

Dankesehr. :) Ich habe die FAQ zuvor durchgelesen, aber als Nichtjurist konnte ich ehrlich gesagt nicht eindeutig herauslesen ob es nun der Gesamtwert oder der Einzelwert war. :-[

Wie sieht es denn mit den Versandkosten fürs senden der Ware zumir aus? Muß ich die nun tragen oder kann ich die mir auch erstatten lassen?
 
Die Versandkosten bekommst du nicht zurück.

Dier Erstattung bezieht sich auf den reinen Warenwert. Ist bei Alternate auch so.
 
Die Versandkosten bekommst du nicht zurück.

Dier Erstattung bezieht sich auf den reinen Warenwert. Ist bei Alternate auch so.
Meinst Du die Hinsendekosten? Da die Vorschriften des gesetzlichen Rücktritts zur Anwendung kommen, sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Daher sind ihm auch die 11,45 Euro zu erstatten.

Siehe hierzu auch diesen Thread
 
Meinst Du die Hinsendekosten? Da die Vorschriften des gesetzlichen Rücktritts zur Anwendung kommen, sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Daher sind ihm auch die 11,45 Euro zu erstatten.

Siehe hierzu auch diesen Thread

Ja aber bis jetzt hat seit Juli in dem Thread immernoch keiner geantwortet auf mein letztes Posting. Da steht "nicht rechtskräftig", was für mich schon fast soviel bedeutet wie das der Händler sich auf die Hinterbeine stellen kann wenn er will.
 
Ja aber bis jetzt hat seit Juli in dem Thread immernoch keiner geantwortet auf mein letztes Posting. Da steht "nicht rechtskräftig", was für mich schon fast soviel bedeutet wie das der Händler sich auf die Hinterbeine stellen kann wenn er will.
Das ist ja nur ein Urteil. Ob das jetzt rechtskräftig ist oder nicht, kommt es imho nicht an.
Siehe auch das Zitat von AMDFan in dem ersten Beitrag
Keine bahnbrechend neue Entscheidung, aber es wird eine bereits bestehende Auffassung bstätigt.

Hier mal der wesentliche Abschnitt aus o.g. Urteil
LG Karlsruhe 10. Zivilkammer, Az: 10 O 794/05

b) Der Gesetzgeber hat zwar die Hinsendekosten - im Gegensatz zu den Rücksendekosten ( § 357 Abs. 2 BGB ) - nicht ausdrücklich geregelt. Eine richtlinienkonforme Auslegung der §§ 357 , 346 BGB ergibt aber, dass der Verbraucher die Hinsendekosten nach §§ 357 Abs. 1 Satz 1 , 346 Abs. 1 BGB zurückverlangen kann. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 FernabsatzRL sind nämlich die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können; die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen hat der Lieferer im Fall des Widerrufs kostenlos zu erstatten. Daraus ergibt sich, dass die Hinsendekosten dem Verbraucher gerade nicht auferlegt werden können; der Wortlaut der Richtlinie ist insofern eindeutig. Andernfalls bestünde auch gerade bei geringwertigen Waren die Gefahr, dass der Verbraucher von der Ausübung seiner Widerrufs- und Rückgaberechte abgehalten wird; dies würde dem von der FernabsatzRL bezweckten Schutz widersprechen (vgl. zum Ganzen Brönneke, Abwicklungsprobleme beim Widerruf von Fernabsatzgeschäften, MMR 2004, 127 , 129; Kaestner/Tews, Praktische Probleme des Fernabsatzrechts, WRP 2005, 1335 , 1340).
24


Der Unternehmer kann auch nicht etwa geltend machen, die Versendung sei Teil seiner Leistung gewesen, für welche der Verbraucher mangels Herausgabefähigkeit Wertersatz nach §§ 357 Abs. 1 Satz 1 , 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB zu leisten habe. Auch dieser Argumentation steht die Fernabsatzrichtlinie entgegen, welche zur Auslegung des § 357 BGB heranzuziehen ist. Denn nach Art. 6 Abs. 2 FernabsatzRL hat der Lieferer im Fall des Widerrufs die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen eben mit Ausnahme der unmittelbaren Kosten der Rücksendung kostenlos zu erstatten. Da die Versandkostenpauschale nicht zu den unmittelbaren Kosten der Rücksendung gehört, kann sie also nicht dem Verbraucher auferlegt werden. Eine davon zu trennende Frage ist die Frage nach Wertersatz durch Ingebrauchnahme der Sache, welche in § 357 Abs. 3 BGB geregelt ist.
25


c) Aus § 447 BGB , welcher den Gefahrübergang für den Versendungskauf regelt, ergibt sich keine Regelung der Hinsendekosten bei Fernabsatzverträgen. § 448 Abs. 1 BGB legt dem Käufer die Kosten für die Versendung für den Fall auf, dass der Kaufvertrag bestehen bleibt; für den Fall der Rückabwicklung eines Verbrauchervertrages nach Ausübung von Widerrufs- und Rückgaberechten gelten jedoch §§ 355 ff. BGB .
 
Meinst Du die Hinsendekosten? Da die Vorschriften des gesetzlichen Rücktritts zur Anwendung kommen, sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Daher sind ihm auch die 11,45 Euro zu erstatten.

Siehe hierzu auch diesen Thread


Falsch!

Bsp: Hab ne HDD bestellt irgendwas in die 60 Euro. 7 Euro Versand.
HDD war mir zu laut, zurück nach 2 tagen, rücksendung kostenlos. Die 7 Euro hinsende kosten zu mir habe ich nicht erstattet bekommen, und das ist auch rechtlich richtig.

Sonst würde es den Händler ja noch schlechter gehen. 14 Tage sind genug, Amazon zb bietet ja sogar 30 Tage. Der Händler hat eine geöffnete Ware und kann gucken was er damit macht. Wenn er jetzt auch noch das Porto zurück zahlen soll kann er gleich einpacken. Irgendwann hat auch jede Kulanz ihr Ende.

@-CB-: Anspruch auf die Rücksende kosten hast du aber. Da der Gesamtwarenwert über 40 Euro war. Und da ist es egal ob ein Artikel 39,99 oder 34,99 kostet, solange man über die 40 Euro kommt. Also Händler den Text um die Ohren hauen das er verpflichtet ist die Rücksende kosten zu erstatten.
 
Zuletzt bearbeitet:
Falsch!

Bsp: Hab ne HDD bestellt irgendwas in die 60 Euro. 7 Euro Versand.
HDD war mir zu laut, zurück nach 2 tagen, rücksendung kostenlos. Die 7 Euro hinsende kosten zu mir habe ich nicht erstattet bekommen, und das ist auch rechtlich richtig.
Warum?
Sonst würde es den Händler ja noch schlechter gehen. 14 Tage sind genug, Amazon zb bietet ja sogar 30 Tage. Der Händler hat eine geöffnete Ware und kann gucken was er damit macht. Wenn er jetzt auch noch das Porto zurück zahlen soll kann er gleich einpacken. Irgendwann hat auch jede Kulanz ihr Ende.
Die Verpflichtung zur Rückzahlung des Kaufpreises und der Hinsendekosten und evtl. der Rücksendekosten hat nichts mit Kulanz zu tun, sondern ergibt sich aus dem Gesetz. Imho gibt es keine andere Auslegung als die des LG Karlsruhe. Ich lasse mich aber gerne eines besseren Belehren :)
 
Sonst würde es den Händler ja noch schlechter gehen. 14 Tage sind genug, Amazon zb bietet ja sogar 30 Tage. Der Händler hat eine geöffnete Ware und kann gucken was er damit macht. Wenn er jetzt auch noch das Porto zurück zahlen soll kann er gleich einpacken. Irgendwann hat auch jede Kulanz ihr Ende.

Also da sehe ich wirklich kein Problem. Waren mit keinen oder minimalen Gebrauchsspuren werden umgehend an den nächsten Kunden zum Neupreis verkauft. Kann eigentlich schon garnicht mehr zählen wie oft ich Waren bekommen hab die nicht mehr Original neu waren...

Waren oder Verpackungen die dagegen deutliche Gebrauchsspuren aufweisen werden dagegen unter Wertabzug zurückgenommen, sodaß entweder falls die Ware Gebrauchsspuren aufweist diese als verbilligte B-Ware verkauft wird oder sofern es nur die Verpackung betrifft beim Hersteller eine neue angfordert wird.
Der ganze Aufwand sowie die Kosten die das Unternehmen an Personal und Ressourcen dafür hat sind bereits in den VK-Preisen des gesamten Produktangebots mit eingerechnet.
Es gibt eigentlich kein Handelsunternehmen was nicht so verfährt. Und wenn doch dann haben die Geschäftsführer in Wirtschaftslehre nicht aufgepaßt.
 
Warum?

Die Verpflichtung zur Rückzahlung des Kaufpreises und der Hinsendekosten und evtl. der Rücksendekosten hat nichts mit Kulanz zu tun, sondern ergibt sich aus dem Gesetz. Imho gibt es keine andere Auslegung als die des LG Karlsruhe. Ich lasse mich aber gerne eines besseren Belehren :)

Weil der Händler die Hinsendekosten als Versandkosten extra ausweist. Diese gehören NICHT zum reinem Warenwert. Ergo keine Erstattung. Steht auch nix im FaG drüber.

Folgende Beispielrechung:
Ware: 40 Euro
Versandkosten: 7 Euro (Leistung des Transportunternehmens)
= 47 Euro.

Ware gefällt nicht, ware wird zurück geschickt:
Ware: 40 Euro
Rücksendung: 7 Euro (i.d.R sogar unfrei)
= 47 Euro
Hinsendekosten: 7 Euro
= 54 Euro

Also müsste man nach deiner Auffassung 54 Euro vom Händler zurück bekommen? Die Versandkosten sind "verbraucht". Kann man auch so im BGB nachlesen. Die Rücksendekosten sind klar geregelt. Anders sieht es aus wenn: a.) Die Versandkosten nicht extra ausgewiesen sind oder b.) der Artikel defekt ist.

Richtig ist wiederrum das dagegen schon geklagt wurde, sogar mit Erfolg. Das Ergebniss aber weiterhin strittig ist. Und Rechtskräftig ist das Urteil schon garnicht. Es steht also nirgend Schwarz auf Weiß das man die Hinsendekosten erstattet bekommt.

Zum Kommentar die Händler rechnen das ein und ist ja alles nicht sooo Schlimm: http://www.internetrecht-rostock.de/widerruf-kosten-hinsendung.htm. Vorallem die letzten beiden Absätze sind interessant und stimmen voll mit der realität überein.
 
Zuletzt bearbeitet:
Zum Kommentar die Händler rechnen das ein und ist ja alles nicht sooo Schlimm: http://www.internetrecht-rostock.de/widerruf-kosten-hinsendung.htm. Vorallem die letzten beiden Absätze sind interessant und stimmen voll mit der realität überein.

Natürlich ist der Widerruf eine erhöhte Belastung für den gewerblichen Handel das streitet ja keiner ab, dennoch kalkulieren das die Händler mit ein. Und das müssen ALLE Händler mit einkalkulieren was darin resultiert, das Produkt generell minimal teurer angeboten werden (müssen) um die Kosten des Widerrufs eines gewissen prozentualen Anteils der Kundschaft mitzudecken.

Nichts desto trotz kommen wir jetzt leider vom ursprünglichen Thema ab.
Die Sache mit dem Warenwert ist mir jetzt klar. Demnach muss der Händler mir die Kosten erstatten da der Gesamtwert der zurückgesendeten Waren >40,- ist.

Was die Hinsendekosten angeht: solange es nicht rechtskräftig entschieden ist, ist es meiner Auffassung nach eine "kann" aber nicht eine "muss" Erstattung.

Dann wären ja alle Klarheiten beseitigt. ;)
 
Weil der Händler die Hinsendekosten als Versandkosten extra ausweist. Diese gehören NICHT zum reinem Warenwert. Ergo keine Erstattung. Steht auch nix im FaG drüber.
Nur weil das Widerrufsrecht keine ausdrückliche Regelung über die Hinsendekosten trifft, bedeutet das nicht, dass diese nicht zurück zu erstatten sind.
Folgende Beispielrechung:
Ware: 40 Euro
Versandkosten: 7 Euro (Leistung des Transportunternehmens)
= 47 Euro.

Ware gefällt nicht, ware wird zurück geschickt:
Ware: 40 Euro
Rücksendung: 7 Euro (i.d.R sogar unfrei)
= 47 Euro
Hinsendekosten: 7 Euro
= 54 Euro

Also müsste man nach deiner Auffassung 54 Euro vom Händler zurück bekommen?
Jepp
Die Versandkosten sind "verbraucht". Kann man auch so im BGB nachlesen. Die Rücksendekosten sind klar geregelt. Anders sieht es aus wenn: a.) Die Versandkosten nicht extra ausgewiesen sind oder b.) der Artikel defekt ist.

Richtig ist wiederrum das dagegen schon geklagt wurde, sogar mit Erfolg. Das Ergebniss aber weiterhin strittig ist. Und Rechtskräftig ist das Urteil schon garnicht. Es steht also nirgend Schwarz auf Weiß das man die Hinsendekosten erstattet bekommt.

Zum Kommentar die Händler rechnen das ein und ist ja alles nicht sooo Schlimm: http://www.internetrecht-rostock.de/widerruf-kosten-hinsendung.htm. Vorallem die letzten beiden Absätze sind interessant und stimmen voll mit der realität überein.
Das Argument Deiner Quelle kann ich nicht nachvollziehen:
Das Gericht argumentiert mit Artikel 6 Abs. 1 der Fernabsatzrichtlinie . Nach unserer Auffassung hat der Deutsche Gesetzgeber jedoch die Frage der Erstattungen gesetzlich abschließend geregelt.

Es liegt nun einmal in der Natur der Sache, dass die Versandkosten, die nicht nur die Portokosten, sondern auch den Arbeitsaufwand für die Verpackung und die Kosten für die Verpackung selbst betreffend, relativ ähnlich sind, egal was der Artikel an sich kostet. Da sowohl das Versandrisiko, wie auch das Rücksenderisiko, wie auch das Widerrufs- oder Rückgaberecht eine erhebliche Belastung für gewerbliche Verkäufer darstellt, stellt es nach unserer Auffassung eine erhebliche Benachteiligung der gewerblichen Verkäufer dar, wenn diese im Rahmen eines ausgeübten Widerrufsrechtes auch noch die Hinsendekosten tragen müssten. Die Gefahr der Rechtsmissbräuchlichkeit, die ohnehin bei der Ausübung des Widerrufsrechtes immer gegeben ist, steigt hier rapide an. Zudem beziehen sich gesetzliche Regelungen nur auf die Rücksende- und nicht auf die Hinsendekosten, so dass letztlich wohl der Bundesgerichtshof über diese Frage entscheiden wird.
Wenn man die Fernabsatzrichtlinie bei der Auslegung ausblenden würde, könnte ich mich mit diesem Argument noch anfreunden, aber nationale Gesetze, die der Umsetzung einer Richtlinie dienen, sind immer richtlininenkonform auszulegen. Man kommt daher um Art. 6 FernabsatzRL nicht herum.
So sieht es neben dem LG Karlsruhe z.B.
Brönneke in MMR 2004, 127 (129)
Indessen sind dem Verbraucher im Falle des Widerrufs nach § 357 Abs. 1 / § 346 Abs. 1 BGB die Kosten der Hin- und Rücksendung zu erstatten.18 Nun könnte daran gedacht werden, dass umgekehrt der Unternehmer aus §§ 357 Abs. 1 , 346 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 BGB einen Anspruch auf Wertersatz für die zweifellos nicht rückgabefähige Transportleistung habe. Eine solche Argumentation wäre allerdings recht gekünstelt. Sie würde aber insbesondere auch den europarechtlichen Hintergrund übersehen: Nach dem klaren Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 der Fernabsatzrichtlinie sind dem Verbraucher die von ihm geleisteten Zahlungen zu erstatten. Satz 2 dieser Vorschrift lautet: „Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung des Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung.“ Nach der zwingend gebotenen europarechtskonformen Interpretation der Vorschriften des BGB bleibt danach keinerlei Raum für die Belastung des Verbrauchers durch die Kosten der Hinsendung.
 
Der Warenwert war hier aber 79,80€ da es um 2x 39,90€ geht und nicht um einmal.
Somit muss der Händler laut Gesetz auch den Versand übernehmen.

Aber das Gesetz wird eh in kürze gekippt, denn es kann ja nicht sein das jeder bei einem
Händler bestellt und es wieder zurück gehen lässt, und die Kosen dann auch noch der
Händler tragen muss.

Ich für mein Teil habe kürzlich mich bei der Bestellung geirrt und habe mir einen
Syncmaster 940B bestellt, wollte aber einen BF haben. Der Shop wollte meine
Kontodaten wegen den Versandkosten haben, die ich für die Rücksendung aufbringen
muste. Ich habe dann dankend abgelehnt, da es ja meine Schuld war und nicht die vom
Shop. Aber mir ist schon klar das nahezu alle keine Moral kennen wenn es im
Gesetzbuch anders steht.
Wenn der shop Mist gebaut hat ist es auch ok das er alle Kosten für den Versand zahlen muss.

Und man kann beim Händler auch mal vorher nachfragen wie die sich so anstellen.
 
Also müsste man nach deiner Auffassung 54 Euro vom Händler zurück bekommen? Die Versandkosten sind "verbraucht". Kann man auch so im BGB nachlesen. Die Rücksendekosten sind klar geregelt. Anders sieht es aus wenn: a.) Die Versandkosten nicht extra ausgewiesen sind oder b.) der Artikel defekt ist.

Yooo,
sorry dass ich den alten Thread aus der Versenkung hole aber ich habe gerade ein ähnliches Problem. Nur handelt es sich dabei um eine Tastatur die jetzt zwar UNTER dem Warenwert von 40€ liegt (Genau genommen wurde sie bei einem Großeinkauf mitbestellt dessen Wert weit über 40€ lag, aber sie selber hat eben nur 11€ gekostet) aber dafür defekt ist. Habe ich da ein Recht die Versandkosten rückerstattet zu bekommen?
 
Yooo,
sorry dass ich den alten Thread aus der Versenkung hole aber ich habe gerade ein ähnliches Problem. Nur handelt es sich dabei um eine Tastatur die jetzt zwar UNTER dem Warenwert von 40€ liegt (Genau genommen wurde sie bei einem Großeinkauf mitbestellt dessen Wert weit über 40€ lag, aber sie selber hat eben nur 11€ gekostet) aber dafür defekt ist. Habe ich da ein Recht die Versandkosten rückerstattet zu bekommen?
Ganz einfache Sache, es kommt darauf an, was du genau haben willst.

Möchtest du Gewährleistung haben i.S.d. § 437 BGB, so hat der Verkäufer die Versandkosten zu tragen § 439 II BGB.
Wenn du per Fernabsatzgesetz zurücktreten möchtest § 312d BGB, so werden dir die Versandkosten auferlegt, wenn der Warenwert 40€ nicht übersteigt § 357 II BGB. Entscheidend hierbei, wie hoch der konkrete Warenwert ist und nicht die Summe irgendwelcher Waren.
Beachte die 14 Tage Widerrufsfrist des § 355 BGB.
 
Ganz einfache Sache, es kommt darauf an, was du genau haben willst.

Möchtest du Gewährleistung haben i.S.d. § 437 BGB, so hat der Verkäufer die Versandkosten zu tragen § 439 II BGB.
Wenn du per Fernabsatzgesetz zurücktreten möchtest § 312d BGB, so werden dir die Versandkosten auferlegt, wenn der Warenwert 40€ nicht übersteigt § 357 II BGB. Entscheidend hierbei, wie hoch der konkrete Warenwert ist und nicht die Summe irgendwelcher Waren.
Beachte die 14 Tage Widerrufsfrist des § 355 BGB.

Bevor ich jetzt in meiner Antwort-Mail mit Paragraphen um mich werfe wollte ich noch kurz etwas sicherherstellen. Also es ist von den Versandkosten die rede die ich bezahlt habe als ich die Tastatur zurückgeschickt habe. Habe ich wenn ich nach § 439 Nacherfüllung verlange ein Recht diese erstattet zu bekommen oder war die Rede von den Versandkosten die der Verkäufer trägt wenn er mir die Ware erneut zusendet? Die Versandkosten haben nämlich 6,90 betragen, die Tastatur 11€, was ich dann da rauskriege ist eine ziemlich lächerliche Summe.
 
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