Problem mit Shop und Verkäufer

>kq

Admiral Special
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Gudnabend :)
Heuer mal 2 Probleme, bei denen ich mal Feedback/Input brauche.
Problem 1:
Bestellung in einem renommierten Versandhandel per Inet aufgegeben. Bestellung umfasste einen Artikel und 5 Gutscheine (aus dem Internet). Bei Abgabe der Bestellung Anzeige, dass Bestellung manuell erfasst werden muss, weshalb auch immer. Artikel wurde geliefert, keine weitere schriftliche Mitteilung.
Allerdings wurde lediglich ein Gutschein anerkannt, dies wurde mir erst durch eine Mahnung über den Betrag der 4 nicht anerkannten Gutscheine mitgeteilt.
Meine Meinung: mit der Bestellung unterbreite ich ein Angebot, was der Verkäufer entweder so annehmen kann oder auch nicht. Amazon storniert ja mit Rücksprache, wenn bspw. der Preis falsch war. Da der Versandhandel die Bestellung ausgeführt hat, wurde mein Angebot inkl. aller Gutscheine angenommen. Die Forderung ist also grundlos. Der Verkäufer muss im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht prüfen, ob alle Gutscheine anerkannt werden und den Käufer über Änderungen informieren.
Problem 2:
Bei Ebay von einem Händler einen Artikel günstig ersteigert (Lebensmittel, sonst bei guter Quali 150€, ersteigert für gute 10€ inkl.).
Auf dem Kontoauszug entdecke ich jetzt eine Gutschrift für den Artikel (Text dazu ist Storno), ein anderer Artikel wurde jedoch geliefert. Keine Korrespondenz vom Verkäufer dazu, lediglich die Gutschrift für die Verkaufsprovision bei Ebay, welche selbstverständlich abgelehnt wurde. Per Mail zur Lieferung aufgefordert, festes Datum als Termin gesetzt (~10 Werktage).
Falls nix kommt, wovon ich ausgehe, wie weiter vorgehen? Anwalt ist suboptimal, da keine RV, es sei denn Anwälte akzeptieren mittlerweile Erfolgsprämie direkt vom Schuldner? ;-)
Ich bedanke mich im Voraus für jede sinnvolle Antwort. Und nein, ich bin kein Gartenzaun-Nachbar-Verklager, aber wenigstens die rudimentären BGB-Grundlagen sollte ein Gewerbetreibender kennen und befolgen.
>kq
 
Hi,

zu 1. ist natürlich die Frage ob die kombinierbarkeit der Gutscheine von vornherein ausgeschlossen ist. sollte dem so sein ist ies nicht immer nur der anbieter der scheiße baut sondern auch der Besteller der bestenfalls hofft das es keiner mitbekommt. Soweit ich weiß sind Amazon-Gutscheine nicht kombinierbar.

zu 2. Tja...ohen anwalt wohl schwer durczusetzen IMHO. Bleibt nur typischens EBay-Mailen "...schalte ich meinen Anwalt ein...." und hoffen das was passiert. Da das aber mittlerweile jeder zweite schon mit 14 schreibt glaubt da kaum noch einer dran. Außer einer schlechten Bewertung bleibt da nix.
 
1) Wenn ich aber nichts über die Kombinierbarkeit weiss? Es ist übrigens nicht Amazon, aber deren Shopsoftware ist immerhin so intelligent und teilt einem mit, wenn Sachen nicht kombinierbar sind bzw. wird man bei Änderungen (man denke an die 1€-Laptops vor einiger Zeit) darüber unterrichtet. Das ist ja alles nicht erfolgt.
Wenn der Versender mein Angebot (in Form des abgeschickten Warenkorbs) annimmt und die Bestellung ausführt, kann dieser doch nicht einfach nachträglich daran was ändern. Und das zudem ohne dem Kunden darüber zu informieren.
2) Hab mir gerade mal dessen Bewertungen angeschaut (7000 mit 99,8% positiv) - andere wurden beliefert, einige nicht. Auffallenderweise wurden nur die beliefert, deren Auktion eine bestimmte Summe überschritt, die darunter nicht. Das finde ich einfach nur dreist.
Was kostet mich ein Anwaltsschreiben in dem Kontext und sind diese Kosten dem Verkäufer aufzuerlegen?
Negative Bewertungen werden mit negativen Rachebewertungen quittiert - löscht Ebay eigentlich immer noch erst auf Schriftstücke vom Gericht hin? Kosten?
>kq
 
1.

Wenn die Gutscheine nicht ausdrücklich bei EInlösung oder auf dem Gutschein selber als nicht kombinierbar gezeichnet wurden, kann man diese kombinieren.

2.
Du hast ein Recht auf Lieferung zum bPreis. Wenn nicht: Anwalt. Grds. trägt die Gegenseite die Kosten, da sie im Verzug ist.
 
1. Die Gutscheine sind aus dem Netz und nicht direkt von dem Anbieter. Bei Einlösung stand erst recht nix dazu da.
2. Dann warte ich mal die Frist ab und erläutere ihm dann noch sein Kostenrisiko und weise ihn zusätzlich darauf hin, dass eine negative Bewertung ebenfalls dem Anwalt übergeben wird.
>kq
 
Beide haben mich kontaktiert, beide sehen ihre Fehler nicht ein.
1. Die beharren darauf, dass nur ein Gutschein anerkannt werden kann. Da ich das aber zuvor nicht wusste (Gutscheine stammen aus Google:D) und mir sowohl bei der Einlösung (also beim Bestellen) als auch im späteren Verlauf nichts derartiges mitgeteilt wurde, bin ich doch eigentlich im Recht und könnte auf die Einlösung bestehen? Allerdings habe ich irgendwie nicht wirklich Lust, das Risiko einer negativen Feststellungsklage einzugehen. Ich werde denen die Wahl zwischen akzeptieren oder Vertrag rückabwickeln lassen.
2. Der Verkäufer gibt an, dass es sich um Saisonartikel handelt und diese überraschend früh zu Ende gegangen ist. Somit musste er stornieren, da er angeblich nicht liefern kann. Aber: er verkauft fleissig weiter, allerdings teurer. Bei sowas bekomme ich einfach nen dicken Hals.
>kq
 
2. Der Verkäufer gibt an, dass es sich um Saisonartikel handelt und diese überraschend früh zu Ende gegangen ist. Somit musste er stornieren, da er angeblich nicht liefern kann. Aber: er verkauft fleissig weiter, allerdings teurer. Bei sowas bekomme ich einfach nen dicken Hals.
>kq


Bei sowas würde ich mir ganz ehrlich überlegen, zum Anwalt zu gehen - wenn er den Artikel weiterhin verkauft, kann er ihn dir auch liefern, wie ich das sehe, liegst du da eindeutig im Recht. Es kann einfach nicht sein, das es soviele dreiste Schwei*e bei ebay gibt und das dies auch geduldet wird.


Mfg DerrickDeluXe
 
Wieder Nachricht bekommen: die ersteigerte Ware wäre chinesische Ware, die jetzt angebotene aus Italien, die ihn im EK das vierfache kosten. Da sich in der Auktion keine Angaben zum Herkunftsland befanden, ist das doch sein Arschkarte. Muss er mir halt von den italienischen liefern. Sein Schaden wären gute 30€ - ich vermute mal, dass alleine ein Anwaltsschreiben schon teurer wäre und er dennoch liefern müsste. Pappnasen gibts....
Zumal Ebay ja nur Verkäufe von Artikeln erlaubt, die physisch vorhanden sind, also verstösst ja seine Auktion als Leerverkauf zudem gegen Ebaygrundsätze.
>kq
 
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