Im Sprachgebrauch hat sich fälschlicherweise der Begriff Gesundheitszeugnis auch für die nach aktueller Rechtslage vorzulegende Belehrung erhalten.[1] Rechtlich relevant bleibt er im Sinne von § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), weil bis 2001 nach dem alten Bundesseuchengesetz ausgestellte Gesundheitszeugnisse ihre Bedeutung als Beschäftigungserlaubnis behalten. Dies betrifft zwar jedenfalls die grundsätzliche Einstellungsvoraussetzung für den Arbeitnehmer, enthebt aber nicht den Arbeitgeber von der alle zwei Jahre notwendigen Folgebelehrung nach IfSG.