Mal ne Frage zu EULAs, Verkauf von Windows....

Oi!Olli

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So ich streite mich gerade im Luxx mit jemandem rum. Es geht um den verkauf von Windowslizenzen.

Ich liste mal die Streitpunkte kurz auf.

Ich sage eine EULA ist ungültig, so lange sie beim Kauf nicht vorliegt.

Ich sage Lizenzbestandteile darf man nicht nachträglich mischen (heutige Lizenzen haben ja keine Recovery-DVD mehr ab Werk dabei), er sagt, dass wäre ok, wenn man sich eine Imagedvd beim Hersteller bestellt.

Er sagt den Key aus dem Bios (ab Windows 8 ) auslesen wäre ok, ich sehe das Anders.

Das alles hat sich von der Hauptdiskussion abgespalten in denen jemand behauptet hat, Windowsaufkleber ohne DVD wären keine Lizenzen weil ja die DVD fehlt, worauf ich meinte, dass es noch kein Urteil gibt, die diesen Punkt behandelt hat und man nicht sicher sien kann, ob das wirklich stimmt. Liege ich da auch falsch?
 
Als erstes mal fallen die EULAs unter das AGBG, und das heißt sie müssten vor dem Kauf bekannt gewesen sein, um in Deutschland wirksam zu sein. Ansonsten gibt es ein aktuelles Urteil des EuGH, welches ziemlich genau erklärt was man in Europa darf diesbezüglich. Ich denke das deckt sich auch zum großen Teil mit entsprechenden Deutschen Urteilen.
 
Steht da auch was von digitalen Gütern? Geht ja auch um Verkäufe, wo keine DVD mehr beilag.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ja, eine Menge. Zum Beispiel:

53 Dem rechtmäßigen Erwerber der Kopie eines Computerprogramms, der eine Lizenz zur unbefristeten Nutzung dieses Programms besitzt, aber nicht mehr über den körperlichen Originaldatenträger verfügt, auf dem ihm diese Kopie ursprünglich geliefert wurde, weil er ihn zerstört, beschädigt oder verloren hat, kann nicht allein aufgrund dieser Tatsache jede Möglichkeit des Weiterverkaufs der benutzten Kopie an einen Dritten genommen werden, denn dadurch würde der Erschöpfung des in Art. 4 Buchst. c der Richtlinie 91/250 vorgesehenen Verbreitungsrechts die praktische Wirksamkeit genommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft, C?128/11, EU:C:2012:407, Rn. 83).

54 Daher muss der rechtmäßige Erwerber einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung der benutzten Kopie eines Computerprogramms, wie Microsoft in ihrer schriftlichen Antwort auf die vom Gerichtshof gestellten Fragen anerkannt hat, das Programm von der Website des Urheberrechtsinhabers herunterladen können; dies stellt eine für die bestimmungsgemäße Benutzung des Programms durch den Erwerber notwendige Vervielfältigung dar, wie der Gerichtshof im Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft (C?128/11, EU:C:2012:407, Rn. 85), entschieden hat.

55 Verkauft der Ersterwerber der Kopie des Computerprogramms, für die das Verbreitungsrecht des Urheberrechtsinhabers gemäß Art. 4 Buchst. c der Richtlinie 91/250 erschöpft ist, diese gebraucht weiter, muss er allerdings jede zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs in seinem Besitz befindliche Kopie unbrauchbar machen, da er sonst das in Art. 4 Buchst. a dieser Richtlinie vorgesehene ausschließliche Recht des Rechtsinhabers zur Vervielfältigung seines Computerprogramms verletzen würde (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft, C?128/11, EU:C:2012:407, Rn. 70 und 78).

56 Überdies ist festzustellen, dass der Erwerber der Lizenz zur unbefristeten Nutzung der benutzten Kopie eines Computerprogramms, der unter Berufung auf die Regel der Erschöpfung des Verbreitungsrechts eine Kopie dieses Programms von der Website des Rechtsinhabers auf seinen Computer herunterladen möchte, in geeigneter Form nachweisen muss, dass er die Lizenz rechtmäßig erworben hat.
 
Kann man, sofern man den Key danach unbrauchbar macht - man darf halt nur keine Sicherheitskopien von Windows mitgeben. Und der Käufer muss im Zweifelsfall nachweisen können, dass er den Schlüssel rechtmäßig erworben hat ...
 
Technisch ginge das vielleicht aber das ist quatsch, man hat ja als Käufer dann keinen Nachweis mehr woher der Key stammt und der ist ja ans Gerät gebunden.

Man könnte den Key auch doppelt verwenden, da der Key auf dem Ursprungsrechner gar nicht in Windows eingetragen ist und das ganze über ein OEM Zertifikat aktiviert ist (Slic).
 
"Lizenzen die man als COA Sticker vorliegen hat" bilden auch ohne Datenträger eine gültige Lizenz die man verkaufen kann, nachdem das Produkt von dem Rechner deinstalliert worden ist. Das betrifft z.B Windows 7 unabhängig davon ob sie für Windows 10 "Freischaltung" verwendet wurden oder nicht wenn man woanders Windows 7 installiert.

Ausnahmen betreffen alle Lizenzen die mit dem Gerät fest im UEFI verankert sind z.b Laptops die mit Windows 8 oder höher ausgeliefert worden sind, und man kann defintiv nicht wie im Netz so behauptet wird die Lizenz auf andere Geräte übertragen, da die übliche Meldung kommt das der digital signierte Key bereits auf einem anderen Gerät genutzt wird.

Für diesen Fall gilt es eine Lizenz zu erwerben die nicht Gerätegebunden ist, und ja sowas gibts auch für Windows 8 und Windows 10.

Der letzte Fall den mein Vorgänger angesprochen hat mit Slic und Doppel-Lizenz Aktivierung geht nur bis Windows 7, da MS die Art der Aktivierung ab Windows 8 geändert hat. Spielt aber jetzt hier keine Rolle.

Office mal am Rand ab 2010 nur mit PKC-Card ist eine gültige Lizenz, MLK nicht da Volumenlizenz darf quasi nicht als Endlizenz an Endkunden verkauft werden und ist an Unternehmen gerichtet die mehrere Rechner damit austatten wollen.

Office 2013 ist am MS Konto gebunden, und kann nicht davon getrennt und damit auch nicht weiterverkauft werden, frei zitiert aus dem MS-Support Forum.
 
Zuletzt bearbeitet:
Es ist in Deutschland untersagt an Geräte gebundene Lizenzen zu verkaufen. Sprich Microsoft darf den Verkauf einer OEM-Lizenz nicht verhindern.
 
Das ist richtig, aber die Realität sieht leider anders aus und macht es dem Kunden nicht einfach eine erworbene Lizenz auf einen anderen Rechner zu übertragen oder was eine legale Lizenz ist und was nicht.
 
Ja, da muss halt mal wieder einer mit Durchhaltevermögen klagen. Anders lernen die es nicht in Redmond.
 
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