Seit geraumer Zeit mahnt die Kanzlei Waldorf aus München im Namen der BMG, Sony u.A. Musikverlage offenbar hunderte wenn nicht tausende Websites ab, die Kopierprogramme zum download anbieten. Dabei geht es um solche Programme, die einen Kopierschutz umgehen können und somit ggf. gegen §§ 95a II UrhG verstoßen. Die Programme wurden von den Abgemahnten entweder auf der eigenen Website als auch als sog. deep links zu einer anderen Website angeboten. Die Abmahngebühren betragen je nach Streitwert (zwischen 75.000 € und 250.000 €) zwischen 3.500€ und 5.000 € zahlbar an die Anwälte Waldorf. Bei Anrufen in der Kanzlei lässt sich diese Summe jedoch meist um die Hälfte reduzieren, wenn man nur schnell bezahlt und die mitgesandte Unterlassungserklärung unterzeichnet zurücksendet. Bei dem ersten Anschreiben liegt eine Vollmacht auf den speziellen Fall bezogen regelmäßig nicht bei, wird aber auf Anfrage nachgeliefert. Klagen gegen Personen, die NICHT die anwaltliche Gebühr bezahlt haben, nachdem eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wurde, sind bis dato nicht bekannt.
Die Rechtsprechung hat dererlei Abmahnwellen schon früher als rechtsmissbräuchlich eingestuft.
Eine Rechtsmissbräuchlichkeit ist dann zu bejahen, wenn durch eine Vielzahl von Abmahnungen belegt es offenkundig nur auf die Gebühren der Abmahnung zugunsten des Anwaltes ankommt (BGH, Urteil vom 5. 10. 2000 - I ZR 237/98 ). Hierfür ist z.B. das Fehlen einer Vollmacht ein Anzeichen.
Da es sich bei den Abmahnungen um sog. Routineabmahnungen handelt, ist die Gebühr des Anwalts nicht durch den Abgemahnten zu tragen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. 2. 2001 - 20 U 194/00). Die Abmahnenden hätten via einfacher Email die Abgemahnten ohne weitere Kosten auf ihren Fehler hinweisen können.
Darüber hinaus erscheint es durchaus vertretbar, dem Abgemahnten einen Schadensersatzanspruch auf die ihm entstandenem Anwaltsgebühren zuzusprechen (OLG Hamburg, Urteil vom 19. 9. 2002 - 3 U 54/99 im Ergebnis anders, allerdings im Falle einer nicht offenkundig rechtsmissbräuchlichen Massenabmahnung)
Zusätzlich hat der Abgemahnte einen Anspruch auf Feststellung, dass er die Abmahngebühr der Anwälte nicht bezahlen muss (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. 2. 2001 - 20 U 194/00).
Urteile bzgl. dieser Abmahnwelle bleiben abzuwarten.
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