Nun hat auch das OLG München wie schon das Amtsgericht festgestellt, dass die bloße Berichterstattung über eine Software, die einen Kopierschutz umgehen kann, von der Pressefreiheit gedeckt ist. Allerdings gilt das nicht für einen Link, der auf die Seite des Herstellers gesetzt ist. Dieser sei nicht rechtens, so die Auffassung des OLG.
Da es sich bei dem Verfahren um ein solches des einstweiligen Rechtschutzes handelt, ist diese Entscheidung rechtskräftig. Die Parteien können nun noch jedoch noch das Hauptsacheverfahren einleiten, welches wegen des durch das OLG bestätigten Streitwertes von 500.000 € wohl bis zum BGH gegen könnte.
Den Link zur entsprechenden News bei Heise gibt es -> hier.
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