Wie nun auf Basis eines Amtsblattes der EU bekannt wurde, hat Intel bereits am 10. Oktober eine Klage beim EU-Gericht gegen die EU-Kommission eingereicht, nachdem man kurz zuvor eine Frist der Kommission verstreichen ließ. Gegenstand der Klage ist das EU-Kartellverfahren gegen Intel wegen der Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung.
Darin beantragt Intel, dass bestimmte Entscheidungen für nichtig erklären werden, dass die Frist für die Stellungnahme Intels zur ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte auf 30 Tage ab dem Tag, an dem Intel Zugang zum entsprechenden Dokument des Beschwerdeführers hatte, verlängert wird und dass der Kommission die Kosten von Intel auferlegt werden.
"Mit dieser Klage beantragt Intel die Entscheidung des Anhörungsbeauftragten vom 15. September 2008, die dieser gemäß Art. 10 des Beschlusses 2001/462/EG ( 1 ) der Kommission in der Sache COMP/C-3/37.990 — Intel in einem Verfahren nach Art. 82 EG erlassen hat, sowie die Entscheidung eines Kommissionsmitglieds, die ungefähr am 6. Oktober 2008 erging, nach Art. 230 EG für nichtig zu erklären. Die angefochtenen Entscheidungen betreffen die Weigerung der Kommission, bestimmte Beweismittel, insbesondere vom Beschwerdeführer in dieser Sache, zu beschaffen, die nach Ansicht der Klägerin unmittelbar für die Ausführungen von Bedeutung sind, die die Kommission in der ergänzenden Mitteilung der Beschwerde punkte gemacht hat. Der Anhörungsbeauftragte hat auch Intels Vorbringen, sie könne ohne diese Dokumente nicht ordnungsgemäß zu der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte Stellung nehmen, zurückgewiesen und es abgelehnt, die Intel gesetzte Frist zur Einreichung ihrer Stellungnahme zur ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte zu verlängern."
Intel stützt die Anklage auf zwei Punkte:
"Erstens seien die Entscheidungen rechtsfehlerhaft, und die Frist für ihre Stellungnahme zur ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte dürfe erst zu laufen beginnen, wenn die Akte im Wesentlichen vollständig sei. Andernfalls sei das Unternehmen nicht in der Lage, seine Verteidigungsrechte wirksam auszuüben.
Zweitens seien die angefochtenen Entscheidungen offensichtlich rechtswidrig, weil sie es der Kommission ermöglichten, eine Untersuchung fortzuführen, die diskriminierend und parteiisch sei und die Klägerin daran hindere, ihre Verteidigungsrechte auszuüben. Dies stelle eine Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung dar, nach dem die Kommission ihre Entscheidung auf der Grundlage aller verfügbaren tatsächlichen und rechtlichen Informationen treffen müsse, die sich auf das Ergebnis auswirken könnten."
Diesen Artikel bookmarken oder senden an ...
