Seit 2007 gilt die GEZ-Pflicht für „neuartige Rundfunkgeräte“. Darunter fallen u.a. Notebooks, PCs sowie UMTS- und WLAN-Handys. Letztere gehören allerdings nur dazu, wenn der Empfang ausschließlich über das Internet erfolgt.
Eine Flut von Klagen führte nun zu einem Urteil des obersten deutschen Verwaltungsgerichts.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die Besitzer von internetfähigen PCs entsprechende GEZ-Gebühren entrichten müssen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der PC nun mit dem Internet verbunden ist oder nicht: Ist der PC rein technisch in der Lage, Rundfunkprogramme zu empfangen und darzustellen, fällt dieser unter die entsprechende Regelung.
Aufgrund des eingeschränkten TV-Angebots im Internet werden die neuartigen Geräte allerdings nur mit 5,76 Euro je Monat veranschlagt – dies entspricht den Gebühren eines Radiogerätes.
Sollte am Standort bereits ein TV-Gerät oder Radio vorhanden sein, wird die Gebühr für "neuartige Rundfunkgeräte" nicht fällig (Vgl. § 5 Abs.3 Nr.2 RGebStV):
Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte [...] ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn ... ... andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden. Werden ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang bereitgehalten, ist für die Gesamtheit dieser Geräte eine Rundfunkgebühr zu entrichten.
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