In einem Urteil (Aktenzeichen: 23 C 155/05) hat das Amtsgericht WINSEN/LUHE nicht nur festgestellt, dass Forenbetreiber beleidigende Äußerungen gegenüber Dritten aus dem Forum entfernen müssen, sondern das dies im Zweifel sogar innerhalb kürzester Zeit erfolgen muss.
Im vorliegenden Fall hat ein User ein Foto in ein Forum eingestellt. Dieses Foto stellte ein Polizeifoto eines Kriminellen dar, in welches jedoch der Kopf des Klägers montiert worden war. Daraufhin hatte der Kläger den Forumsbetreiber per E-Mail um Entfernung dieses Fotos gebeten und ihm eine Frist von 24 Stunden gesetzt. Da diese Forderung nicht innerhalb der gesetzen Frist nachgekommen wurde, beantragte der Forumsuser den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Im Urteil stellte das Amtsgericht fest, dass der Antrag auf die einstweilige Verfügung begründet war.
"Soweit der Beklagte vorträgt, er habe aufgrund Abwesenheit keine Möglichkeit gehabt, die E-Mail des Klägers zur Kenntnis zu nehmen, ist dies unerheblich. Wenn der Beklagte ein derartiges Forum betreibt, hat er in kurzen regelmäßigen Abständen Kontrollen durchzuführen. Im Zeitalter der schnellen E-Mails war der Beklagte verpflichtet, die von dem Kläger gesetzte Frist einzuhalten."
Damit hat das Gericht Forenbetreibern faktisch eine Daueraufsichtspflicht zugesprochen, der keine Einreden entgegenstehen können. Demnach sollte man sich nicht wundern, wenn demnächst zu lesen ist: "Diese Forum ist wegen Urlaub des Betreibers geschlossen".
Diesen Artikel bookmarken oder senden an ...
