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Montag, 3. September 2007

09:47 - Autor: pipin

Forenfreundliches Urteil des OLG Koblenz

In einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz wurde die Berufung eines Klägers zurückgewiesen und damit de jure die Meinungsfreiheit in Internetforen gestärkt.

In vorliegendem Fall war eine Firma durch den Nutzer eines Internetforums mehrfach mit der Bezeichnung "Betrüger" tituliert worden, worauf diese beim Forenbetreiber einen Anspruch auf Unterlassung und damit die Löschung der Postings einforderten.

Sowohl das Landgericht, als auch das Oberlandesgericht urteilten in diesem Fall aber gegen die Firma und beriefen sich darauf, dass Werturteile von dem Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Artikel. 5 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz gedeckt sind.
"Bei der Formulierung "Achtung Betrüger unterwegs! Firma GmbH" sowie die "Betrüger vom Firma" kann es sich im Kontext eines Gesamtbetrags in einem Internetforum noch um subjektive Meinungsäußerungen handeln, die sich im Rahmen zulässiger Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit bewegen und noch nicht den Bereich unzulässiger Schmähkritik überschreiten, wenn die Warnfunktion (hier vor den Methoden der in Bezug genommen Firma) deutlich im Vordergrund steht und es dem Verfasser in erster Linie um die Auseinandersetzung in der Sache und nicht um die persönliche Herabsetzung des/der Betroffenen geht. "

Eine unterlassende rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung stellen Meinungsäußerungen laut dem dem OLG nur dann dar, wenn die Belange des Betroffenen durch ihren ehrverletzenden Gehalt in einem mit der Ausübung grundgesetzlich garantierter Meinungsfreiheit nicht mehr zu rechtfertigenden Maß tangiert sind. Dabei lässt das OLG sogar Äußerungen in in überspitzter und polemischer Form zu, solange sie nicht in eine reine Schmähkritik übergehen.
"unzulässig ist aber eine "Schmähkritik", d.h. Werturteile, die in jeder sachlichen Grundlage entbehrende böswillige oder gehässige Schmähungen übergehen. Dabei macht selbst eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Die Zulässigkeitsgrenze wird vielmehr erst dann überschritten, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen"
Quelle: "Achtung Betrüger unterwegs!" - Zu Abgrenzung von Meinungsäußerung und Schmähkritik und zur Störerhaftung des Internet-Forenbetreibers.

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