Das Verwaltungsgericht Münster hat in einem Urteil (Az.: 7 K 1473/07) einem Studenten Recht gegeben, der sich gegen den Gebührenbescheid der GEZ gewehrt hatte.
Es erteilte der Auffassung des WDR, dass das Bereithalten eines Gerätes mit der Möglichkeit zum Hören oder Sehen von Radio- oder Fernsehprogrammen, im Falle von Internet-PCs eine Absage.
In dem vorliegenden Fall kann der WDR nach Ansicht des Gerichts nicht nachweisen, dass der PC durch den Studenten auch zum Rundfunkempfang genutzt würde.
In der Vergangenheit hatten verschiedene Verwaltungsgerichte bereits unterschiedlich zum Sachverhalt entschieden, so dass bislang keine einheitliche Rechtssprechung vorliegt.
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