Das OLG Köln hat schon im September 2002 entschieden, dass bei einem Vertragsschluß im Internet der Verkäufer zu beweisen hat, dass dieser Vertrag mit dem Käufer tatsächlich zustandegekommen ist. Allein die Tatsache, dass der Käufer die Emailadresse unterhält, von der das Gebot im Rahmen einer Auktion eingegangen ist, führt nicht zu einer Beweislastumkehr zu seinen Ungunsten. Damit wird die Missbrauchsgefahr nicht dem Inhaber einer Emailadresse aufgebürdet. Ein Vertrauensschutz des Verkäufers in die Identität des Käufers mit dem Emailinhaber besteht nicht.
Hintergrund der Entscheidung sind Erwägungen ähnlich der Rechtsprechung zu Kreditkartenbetrügereien im Internet. Das Urteil wurde zwar zur Revision zugelassen, diese wurde jedoch nicht erhoben. Das Urteil ist somit rechtskräftig!
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