Auch ein Notebook, was auf Wunsch des Kunden speziell konfiguriert wurde, schliesst das Recht des Verbrauchers auf Wideruf des Fernabsatzvertrages nicht gem. § 312 d IV Nr. 1 BGB aus. Die Begründung beinhaltet im wesenlichen die Auffassung, dass auch ein solches Notebook ohne erhebliche Nachteile für den Unternehmer wieder so umgebaut werden kann, dass ein Weiterverkauf der Teile möglich ist.
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