Bei einer Internetversteigerung kann sich der Bieter auf die Beschreibung und Fotos des Kaufgegenstandes verlassen. Soweit bei einer Versteigerung (ebay und Co.) das Foto des Kaufgegenstandes einen Mangel nicht offenbart, kann sich der Verkäufer nicht einmal auf grobe Fahrlässigkeit berufen. Denn bei einer Internetversteigerung ist es naturgemäß nicht möglich, den Kaufgegenstand eingehend zu prüfen. Dieses Risiko geht - so zumindestens das LG Trier - zu Lasten des Verkäufers. Es bleibt abzuwarten, ob und inwieweit sich andere Gerichte dieser Auffassung anschliessen.
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