Der I. Senat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß der Träger eines bürgerlichen Namens gegenüber einem Dritten, der denselben Namen als Aliasnamen für seine Internetpräsenz verwendet, beanspruchen kann, daß dieser den Namen nicht als Internet-Adresse benutzt. Der Fall bezieht sich auf die Domain maxem.de, wobei der ursprüngliche Domaininhaber so nicht hieß. Der Kläger, ein Rechtsanwalt dieses Namens, verlangte die Freigabe und obsiegte.
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