Der BGH hat heute entschieden (AZ: VII ZR 375/03), dass auch gewerbliche eBay-Verkäufer im Rahmen ihrer Auktionen ein Widerrufsrecht im Sinne des BGB einräumen müssen. Damit ist geklärt, dass Internet-Auktionen keine Versteigerungen im Sinne des BGB sind, für die eben gerade kein Widerufsrecht gegolten hätte. Soweit also nun keine Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgt, können die Käufer gewerblicher Händler dieses Recht im Zweifel weit länger als 14 Tage lang ausüben.
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