Wie heise-online meldet, wird der Heise Zeitschriften Verlag gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München Verfassungsbeschwerde einlegen. Das Gericht hatte vor einem Monat entschieden, dass der gleichnamige Online-News-Dienst von Heise keine Links zu Slysoft oder ähnlichen Diensten setzen darf, die Software zum umgehen von Kopierschutzmaßnahmen anbieten, was in Anbetracht von Suchmaschinen recht sinnfrei erscheint.
Dem viel beachteten Urteil des OLG München kommt nach Meinung von Rechtsexperten eine grundlegende Bedeutung weit über den konkreten Einzelfall hinaus zu. Durch dieses Verbot werde die in Artikel 5 des Grundgesetzes garantierte Freiheit der Presse ihrer Ansicht nach unzulässig eingeschränkt, erklärte die Verlagsleitung.
Art. 5 [Meinungs- und Pressefreiheit; Freiheit der Kunst und der Wissenschaft]
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(GG, 38. Auflage, 2003)
Im Gegenzug erwiderte das Oberlandesgericht München, dass der Heise Zeitschriften Verlag den Verstoß zum umgehen von Kopierschutzmaßnahmen unterstütze, wenn er in seiner Online-Berichterstattung einen Link zur Homepage des Herstellers setze. Bei dem Link gehe es nicht um "die Mitteilung von Meinungen oder Tatsachen zur Meinungsbildung, die dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit und dem Kernbereich der Pressefreiheit unterfallen, sondern um die weniger zentrale Frage, welchen Service ein Presseunternehmen über die Informationsbeschaffung hinaus erbringen darf."
Die Meinung des Verlages ist natürlich eine andere. Es handle sich nicht nur um einen zusätzlichen Service, sondern um einen unerlässlichen Bestandteil von Online-Journalismus. "Hyperlinks sind essenzieller Bestandteil von Texten im WWW und ihr eigentlicher Mehrwert gegenüber Artikeln in Zeitschriften", kommentiert Christian Persson, Chefredakteur von 'Heise Online' und der zum Verlag gehörenden Zeitschrift c't. Die Pressefreiheit würde erheblich eingeschränkt, wenn nun Redakteure in jedem Einzelfall genau prüfen müssten, ob verlinkte fremde Inhalte die Rechte irgendeines Dritten verletzen könnten. Die Folge würde sein, dass die Qualität der Online-Berichterstattung sinke, weil weniger Links gesetzt werden würden.
Bis zum 12. September muss der Verlag die Verfassungsbeschwerde eingereicht haben. Das Bundesverfassungsgericht wird dann zunächst prüfen, ob es die Beschwerde zur Entscheidung annimmt.
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