Das Bundesverfassungsgericht hat die bislang ungeklärte Zuständigkeit bei der Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung nun geregelt. Der Erste und Zweite Senat werden beide in der Sache entscheiden.
Dabei wird dem Ersten Senat die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer Dr. Dr. h.c. Burkhard Hirsch (u.a.) sowie die Verfassungsbeschwerde der von Rechtsanwalt Meinhard Starostik vertretenen Beschwerdeführer ("Massenverfassungsbeschwerde") zugeteilt. Dem Zweiten Senat sind die Verfassungsbeschwerden zugewiesen, die sich im Schwerpunkt gegen strafverfahrensrechtliche Vorschriften richten.
Diesen Artikel bookmarken oder senden an ...
