Mit Urteil vom 2. März 2010 hat das Bundesverfassungsgericht die Bestimmungen der Vorratsdatenspeicherung mit Hinweis auf Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes für nichtig erklärt und eine Löschung der bisher gesammelten Vorratsdaten angeordnet.
Eine komplette Absage an die Vorratsdatenspeicherung gab es dabei aber nicht, allerdings hat das Bundesverfassungsgericht nun hohe Hürden für die Umsetzung und Nutzung gesetzt.
Gefordert werden vom Gesetzgeber dabei anspruchsvolle und normenklare Regelungen im Bezug auf Datenschutz, Datensicherheit und Zugriffsrechte. Weiterhin wurden für bestimmte Lebensbereiche grundsätzliche Übermittlungsverbote zur Bedingung gemacht.
Zusätzlich vermisst das Verfassungsgericht in den aktuellen und nun außer Kraft gesetzten Bestimmungen eine anspruchsvolle Verschlüsselung der Daten als Zugriffsschutz und eine transparente Kontrolle.
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