Verfassungsgericht erlaubt Online-Durchsuchung

pipin

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Das Bundesverfassungsgericht hat Online-Durchsuchungen von Computern generell für zulässig erklärt, sieht allerdings strenge Auflagen vor. Im Verfahren gegen das NRW-Gesetz zu Online-Durchsuchungen wurde selbiges allerdings als unzulässig eingestuft.

Gegen das neue Verfassungsschutzgesetz in Nordrhein-Westfalen hatten zahlreiche Personen Beschwerde eingelegt und nun Recht bekommen. Das Verfassungsgericht kippte dieses Gesetz wegen zahlreicher inhaltlicher Fehler.

Online-Durchsuchungen seien nur erlaubt, wenn "Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut" vorliegen. Außerdem sei eine richterliche Anordnung im voraus zwingend notwendig.

<b>Quelle:</b> <a href="http://www.tagesschau.de/inland/onlinedurchsuchung32.html" target="b">Online-Durchsuchungen nur unter strengen Auflagen zulässig</a>
 
Ist also genau wie bei Telefonüberwachung u.A., nur mit hinreichendem Verdacht genehmigt von einem Gericht oder bei Gefahr im Verzug. So ist das ja auch i.O. Das man sowas nicht komplett verbieten will, sollte klar sein, macht ja auch keinen Sinn.
Das Wichtige an diesen Urteil ist aber nicht das. Das Wichtige an dem Urteil ist das Grundrecht auf "Vertraulichkeit auf Gewährleistung und Integrität". Das bedeutet nämlich, dass Onlineüberwachen generell verfassungwidrig ist. Da werden noch einige Verfahrensweisen kippen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Jau - so war das zu erwarten und so find ichs im Prinzip auch OK.
Nur muss natürlich auch eine wirksame Kontrolle der möglichen Überwacher stattfinden.

Was IMHO aber viel wichtiger is an dem Urteil, is die Forderung nach Aufnahme eines Grundrechts auf Schutz vor Datenausforschung ins Grundgesetz - das fehlt leider in deiner Newsmeldung...
 
Zuletzt bearbeitet:
das problem ist aber, das "gefahr im verzug" ein ausgesprochen dehnbarer begriff ist. und was die richterliche absegnung angeht: das geht heute schon ohne irgendwelche probleme in fast allen fällen durch. wird einfach durchgewunken.

ich wäre dafür, dass es eine zwingende pflicht zur benachrichtigung der betroffenen nach ende der durchsuchung gibt (und diese zeitlich begrenzt wird - sonst lässt man die durchsuchung nämlich einfach "weiterlaufen" und hebelt damit dne passus aus).

außerdem fände ich es mal klasse, wenn es (spürbare) sanktionen gäbe für richter und vor allem die antragsteller, wenn sich heraustellt, dass die gefahr doch nicht so im verzug war bzw. die maßnahme doch völlig unnötig. dann würden die ermittlungsbeamten nämlich sicher zweimal überlegen, ob sie "das jetzt einfach mal machen".
 
Ich hoffe die Notwendigkeit der richterlichen Anordnung im Voraus existiert nicht nur auf dem Papier. Es wird doch viel zu oft erst überwacht und hinterher nachträglich genehmigt.

Alles in allem begüße ich das Urteil. vor allem wegen des neu postulierten Grundrechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Eine Benachrichtigungspflicht für die Betroffenen hätte ich mir noch gewünscht.
 
Jetzt noch ein ähnlich lautendes Urteil für die Vorratsdatenspeicherung...;D...dann heissts "ciao bella" für die RIAA und deren verfolgenden Anwälten etc.!
 
Das ist die atm vorherrschende Frage...laut den News der Tagesschau kündigten ja die Hersteller entsprechender Sicherheitsprodukte Widerstand an, sollten sie durch irgendwelche Gesetze zur Kooperation gezwungen werden.

Dies kann man durchaus verstehen und daher bin ich auch gespannt, wie das denn dann gemacht werden wird. Werden dann vllt auch Emails verschickt, in denen es von offizieller Seite heisst, man soll doch bitte den Anhang öffnen, damit sich der Trojaner installieren kann? *lol*
 
Mogelpackung, wie immer. Das Urteil ist doch ein Witz, es läuft so wie immer, dass alles ist nur um die Massen zu beruhigen im Endeffekt ist es wieder nur ein Stück näher in Richtung DDR+Staatssicherheit. Wer Glaubt hier in einer Demokratie zu leben sollte spätestens jetzt erkennen wie die Welt sich wirklich dreht und für alle anderen ist die Erde immer noch eine Scheibe!

mfg
 
was ich mich aber immer noch frage ist, wie sie das durchführen wollen. *noahnung*

Was, die online-Durchsuchung? Am einfachsten und zuverlässigsten dürfte es noch sein, wenn Ermittler heimlich eindringen in die Wohnung und entsprechende Rootkits oder ähnliches aufspielen. Ansonsten könnte man sich als kaum zu überwindende Maßnahme auch vorstellen, dass Trojaner in Kooperation z.B. mit Microsoft in die Sicherheitsupdates verpackt verschickt und installiert werden. Aber trivial ist das sicher alles nicht. Der Verbrecher, der seine Platten komplett verschlüsselt betreibt mit einem exotischen Betriebssystem und mit sicheren Passwörtern versehen, der dürfte relativ schwer zu knacken sein, aber nichts ist unmöglich würde ich sagen.

Insgesamt war das Urteil wohl so zu erwarten. Praktisch kein Grundrecht ist schrankenlos, aber hier wurden denke ich relativ enge Grenzen gesetzt. Wenn ich die bisherigen Kommentare richtig gelesen habe, scheint der Richtervorbehalt zwingend zu sein, eine Gefahr im Verzug also als Grund für online-Durchsuchung ohne Richtergenehmigung also offenbar ausgeschlossen. Angesichts der nötigen Vorbereitung, um solche Aktionen sicher unentdeckt durchführen zu können, erscheint das auch sehr vernünftig. Wenn die Gefahr, dass ein Terroranschlag morgen passiert, wirklich real erscheint, dann ist wohl eine Hausdurchsuchung die sinnvollere Maßnahme.....Freilich darf man vom Richtervorbehalt nicht zu viel erwarten. Die entsprechenden Amtsrichter haben so viele Fälle von z.B. Hausdurchsuchungen jeden Tag auf dem Tisch, die können das beim besten Willen nicht sorgfältig prüfen. Deswegen winken die vieles einfach durch. Immer häufiger muss ja das VerfG feststellen, das Hausdurchsuchungen unverhältnismäßig waren.
 
Zuletzt bearbeitet:
das problem ist aber, das "gefahr im verzug" ein ausgesprochen dehnbarer begriff ist.
Dem muss ich entschieden widersprechen.

Zum einen enthalten fast alle Polizei- und Ordnungsgesetze der Länder eine Legaldefinition. Zum Beispiel:
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) schrieb:
§ 54 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist:

1. öffentliche Sicherheit: die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie des Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger von Hoheitsgewalt;

2. öffentliche Ordnung: die Gesamtheit der im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung liegenden ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Zusammenlebens gilt;

3. Gefahr:

a) konkrete Gefahr: eine Gefahr, das heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass bei ungehindertem Fortgang in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird;

b) gegenwärtige Gefahr: eine Gefahr, bei der das schädigende Ereignis bereits begonnen hat oder unmittelbar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht;

c) erhebliche Gefahr: eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte oder den Bestand des Staates

d) Gefahr für Leib und Leben: eine Gefahr, bei der eine nicht nur leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten droht;

e) abstrakte Gefahr: eine nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, die im Falle ihres Eintritts eine Gefahr gemäß den Buchstaben a bis d darstellt;

4. Gefahrenabwehr: die Aufgabe der Ordnungsbehörden und der Polizei, Gefahren gemäß der Nummer 3 durch Maßnahmen (ordnungsbehördliche Verordnungen, Verwaltungsakte und andere Eingriffe) sowie durch sonstiges Handeln abzuwehren;

5. Gefahr im Verzuge: eine Sachlage, bei der ein Schaden eintreten würde, wenn nicht an Stelle der zuständigen Behörde oder Person eine andere Behörde oder Person tätig wird;
Ferner gibt es zahlreiche Rechtssprechung hierzu. Der Begriff der Gefahr im Verzuge ist also hinreichend scharf umrissen.
 
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Was, die online-Durchsuchung? Am einfachsten und zuverlässigsten dürfte es noch sein, wenn Ermittler heimlich eindringen in die Wohnung und entsprechende Rootkits oder ähnliches aufspielen.
TrueCrypt - ganze HD verschlüsseln oder eben Laptop immer am Mann.

Ansonsten könnte man sich als kaum zu überwindende Maßnahme auch vorstellen, dass Trojaner in Kooperation z.B. mit Microsoft in die Sicherheitsupdates verpackt verschickt und installiert werden.
Uhhh, ich denke kaum dass MS dort mitspielt - wer sollte diese Entwicklungsarbeit auch zahlen und wie soll es gezielt einen Rechner erreichen.
Denkbar wäre höchstens dass die Daten auf dem Weg zu deinem Rechner manipuliert werden. Aber ist die Verbindung zum MS-Server nicht verschlüsselt?

Aber trivial ist das sicher alles nicht. Der Verbrecher, der seine Platten komplett verschlüsselt betreibt mit einem exotischen Betriebssystem und mit sicheren Passwörtern versehen, der dürfte relativ schwer zu knacken sein, aber nichts ist unmöglich würde ich sagen.
Der böse Verbrecher nutzt die o. g. Laptop Lösung, PrePaid-Handys oder ist nur handlanger. Nerven & Belasten tut es wieder nun den "normalo". Dem bösen Buben dürften solche Vorhaben mal sowas von egal sein.

Ich persönlich halte nichts von Paranoia@home, habe jetzt aber meinen Laptop mit TrueCrypt zugebraten - merke keinen Unterschied zu vorher und werde meinen HTPC demnach auch verschlüsseln und mit Tor betreiben (Laptop dann auch).
Ich habe dadurch keine Einbußen oder Komfortverlust und kann mich an zwei Diskussionen weniger beteiligen was kräftig nerven spart - und, wenn ich doch mal irgendwas böses mache kann mir fast nichts passieren. Denn mein Passwort muss ich nicht verraten wenn ich mich dadurch selber belasten würde. Gibt ja auch gute Gesetze in D :D
 
Hmm, das Urteil überrascht mich nicht, hatte mit soetwas gerechnet. Nur stellen sich mir da auch einige Fragen.
Wie will man denn auf den Rechner kommen? MS wird ja wohl kaum sagen "Jo klar Jungs ich bau euch ne Backdoor ein", denn dann könnte der Betroffenen zB auch gegen MS klagen usw da es ein betreitstellen einer Sicherheitslücke ist. Denn wenn Vater Staat dann auf den Rechner kann, werden es auch andere können. Ergo wird wohl irgendwie andersein kleiner Schnüffler auf den PC gebracht. Nur das wie ist die Frage. Die nächste Sache ist das es wohl ein Problem geben wird überhaupt den Rechner des Betreffenden zu finden. Denn wer wirklich Anschläge o.Ä. plant wird dies wohl nicht über seinen eigenen I-Net Zugang machen, sondern wird dafür offene W-Lans nutzen ( hab bei mir im Whonzimmer selbst 9 offenen W-lans aus der Umebeung ) bzw eins hacken, was heutzutage auch kein Prob mehr ist. Schleißlich wird er ja wohl nicht durchs I-Net surfen und überall sagen das er nen Terrorist mit eigenen I-Net Anschluss ist. ;)

Ergo: Fragen über Fragen.

Das sich die Anbieter von Sicherheitssoftware dagenstellen war klar. Schließlich vertreiben sie Produkte die die Sicherheit des PC's erhöhen soll und nicht durchlöchert. Wäre auch kein guter Werbeslogan: "Wir machen ihren PC sicher! Keiner kann mehr rauf wenn er nicht darf - naja.... außer der Staat!" :D

mfg

Silver
 
noch was bzgl der Schranke
So sei eine Online-Durchsuchung in einem sehr engen Rahmen möglich, nämlich wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen, also Leib und Leben von Menschen oder der Bestand des Staates konkret gefährdet sind. So heißt es in den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts: "Die Maßnahme kann allerdings schon dann gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr in näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen."

und abschliessend, aber wie immer völlig nutzlos
Schäuble schreibt der Online-Durchsuchung eine zentrale Rolle zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus zu, auch wenn die Wirksamkeit solcher Maßnahmen von manchen Fachleuten bezweifelt wird.
http://www.golem.de/0802/58003.html
 
5. Gefahr im Verzuge: eine Sachlage, bei der ein Schaden eintreten würde, wenn nicht an Stelle der zuständigen Behörde oder Person eine andere Behörde oder Person tätig wird;

Zum einen entahlten fast alle Polizei- und Ordnungsgesetze der Länder eine Legaldefinition. Zum Beispiel:
Ferner gibt es zahlreiche Rechtssprechung hierzu. Der Begriff der Gefahr im Verzuge ist also hinreichend scharf umrissen.
Ok, erstmal Danke für den Link.
Jetzt stellt sich dann natürlich die Frage, was ein "Schaden" ist ... steht das auch irgendwo ?
Ich mein ist z.B. ein Raubkopierer, der der Filmindustrie finaziellen "Schaden" zufügt auch betroffen ?

ciao

Alex

P.S: Ich bin dafür das wie mit den Blitzerndurchsagen im Radio zu machen: Heute Onlinedurchsuchungen der Anwesen Untere Hauptraße 21-45 in Unterdeckendorf, sowie in den Wohnungen .... *lol*
 
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Schaden ist eine unfreiwillige Einbuße an Vermögen. Vermögen ist wiederrum die Summe aller Rechte und Güter.

Auch sehr nett...
Schaden ist ein Vergleich zwischen der Vermögenslage, welche besteht nachdem das schädigende Ereignis eingetreten ist, und der welche rein hypothetisch bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nie eingetreten wäre.

vielleicht etwas passender
Schaden ist die Verletzung der unter öffentliche Sicherheit und Ordnung fallende Normen, Rechte und Güter.

Die Meinung der Bevölkerung gegenüber Online-Durchsuchungen ist uneinheitlich. 48 Prozent der Deutschen lehnen sie ab, 46 Prozent sind mit der Methode einverstanden und 4 Prozent sind unentschieden. Das ergab eine repräsentative Umfrage von Forsa im Auftrag des Bitkom. Dabei wurden mehr als 1.000 Bürger ab 14 Jahren befragt.
http://winfuture.de/news,37767.html
 
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Dem muss ich entschieden widersprechen.

Zum einen entahlten fast alle Polizei- und Ordnungsgesetze der Länder eine Legaldefinition. Zum Beispiel:
Ferner gibt es zahlreiche Rechtssprechung hierzu. Der Begriff der Gefahr im Verzuge ist also hinreichend scharf umrissen.
ich meinte mit meinem post eher die "praxis", dass sich fast immer solch eine "gefahr im verzug" konstruieren lässt. habe ich jetzt nicht erst einmal gelesen, dass mit solchen sachen wohnungsdurchsuchungen begründet wurden.

was das aufspielen angeht: heimliches eindringen in die wohnung? klar wäre das der paktikabelste weg. aber eine solches vorhaben dürfte das BVerfG dann doch eher schnell kassieren. nicht umsonst müssen doch bei wohnungsdurchsuchungen zeugen anwesend sein, oder?
da könnten die beamten ja gleich noch ein paar sachen dalassen, die man dann bei der (offiziellen) wohnungsdurchsuchung auch noch findet. nur für den fall, dass die festplatte nix hergibt :D
 
Also prinzipiell ist das Urteil gar nicht mal so verkehrt. Das BVerfG hat Regeln festgelegt nach denen eine Onlinedurchsuchung stattfinden muss. Das ist besser als gar nichts.

Allerdings muss man auf der anderen Seite sehen, dass diese Regeln in der Praxis nicht sehr wirkungsvoll sind.
Eine gerichtliche Zustimmung wird ähnlich erwirkt wie eine einstweilige Verfügung, mit dem Unterschied das hier ein Strafrichter zuständig ist und nicht ein Verwaltungs- oder Zivilrichter. Diese Verfahren werden in der Regel sehr schnell durchgezogen, was auch zweckdienlich ist. Allerdings wird dabei vergessen, dass fast jeder Antrag durchgeht. Die meisten Richter sind zwischen 40 und 50 Jahren alt und haben keine Ahnung was sie das eigentlich genau genehmigen. Soll heißen ihnen sind die Probleme im Bezug auf die Privatsphäre der zu durchsuchenden Person gar nicht bewusst. Außerdem gilt: Je schneller entschieden wird, desto schneller ist Feierabend.
Im Ergebnis bedeutet das, es liegt zwar eine richterliche Genehmigung vor, die aber nur sehr bedingt als tatsächliche gerichtliche Kontrolle angesehen werden kann.

Zu der Frage was Schaden ist:

Diese Definition

Schaden ist eine unfreiwillige Einbuße an Vermögen. Vermögen ist wiederrum die Summe aller Rechte und Güter.

ist die zivilrechtliche. Hier also nicht relevant.

Diese hier

Schaden ist ein Vergleich zwischen der Vermögenslage, welche besteht nachdem das schädigende Ereignis eingetreten ist, und der welche rein hypothetisch bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nie eingetreten wäre.

ist keine Def. des Schadens, sondern für die Schadensberechnung (sog. Differenzhypothese).

Diese hier

Schaden ist die Verletzung der unter öffentliche Sicherheit und Ordnung fallende Normen, Rechte und Güter.

ist die öffentl.-rechtl. und damit hier passende. Allerdings wird darunter so ziemlich alles gefasst was nicht bei drei auf den Bäumen ist. Nach der Def. kann man sogar Morgens um 4 eine Stereoanlage aus Wohnung nehmen, wenn diese zu laut aufgedreht ist.
Also kann man getrost davon ausgehen, dass jeder noch so kleine Verdacht auf eine Straftat dazu führt, dass ein Schaden entstehen kann.

Im Ergebnis:

Es gibt zwar Regeln und Grenzen, aber die sind in der Praxis völlig wumpe. Wenn ein Ermittlerteam eine Durchsuchung will, bekommst es sie auch.
Nicht sehr beruhigend in meinen Augen.

MfG der BarBart
 
...MS wird ja wohl kaum sagen "Jo klar Jungs ich bau euch ne Backdoor ein"...

Wenn Du Vista einsetzt, kannst Du fast davon ausgehen, dass zumindest die NSA genau weiß, wie sie Zugriff bekommen kann.
Schließlich hatte MS Vista vor der Veröffentlichung der NSA zur "Sicherheitsüberprüfung" vorgelegt.
Die Deutschen Sicherheitsbehörden dürften MS dagegen kaum interessieren, da hast Du recht.

Gruß
Krümel
 
ich meinte mit meinem post eher die "praxis", dass sich fast immer solch eine "gefahr im verzug" konstruieren lässt. habe ich jetzt nicht erst einmal gelesen, dass mit solchen sachen wohnungsdurchsuchungen begründet wurden.
Klar, letzlich wird da immer einer sagen müssen: Jetzt ist es so weit, jetzt gilts. Prinzip des Rechtsstaats freilich ist, dass alle staatliche Gewalt der juristischen Kontrolle unterworfen ist. Die greift natürlich dann erst hinterher, das ist prinzipbedingt nicht zu vermeiden. Davon ab bin ich immer noch der Meinung, das BVerfG hat Gefahr im Verzug für die online Überwachung ausgeschlossen. Siehe mein obiger Post, das hilft aber erfahrungsgemäß auch nicht sehr viel.....

was das aufspielen angeht: heimliches eindringen in die wohnung? klar wäre das der paktikabelste weg. aber eine solches vorhaben dürfte das BVerfG dann doch eher schnell kassieren. nicht umsonst müssen doch bei wohnungsdurchsuchungen zeugen anwesend sein, oder?
da könnten die beamten ja gleich noch ein paar sachen dalassen, die man dann bei der (offiziellen) wohnungsdurchsuchung auch noch findet. nur für den fall, dass die festplatte nix hergibt :D

Das wird nicht unbedingt kassiert. Der Lauschangriff ist auch unter sehr strengen Bedingungen durchgegangen. Und da muss auch einer heimlich rein in die Wohnung, um die Mikros und Sender zu installieren, oder wie meinst Du kommen die Sachen in die Wohnung? Mit ner offiziellen Hausdurchsuchung?*buck*
Das Problem der Beweissicherung existiert im Prinzip immer bei allen Ermittlungen. Was, wenn sich der Polizist und sein Kollege, der dann Zeuge ist, bei der Hausdurchsuchung einig sind? Außerdem, wenn erstmal ein Trojaner, egal wie, auf dem System ist, dann können da auch Daten von den Ermittlern manipuliert werden, ist also nicht so sehr ein Problem des "wie ist der Trojaner auf die Platte gekommen". Im Prinzip können Ermittlungsbehörden auch eine offizielle Hausdurchsuchung machen, die Festplatte mitnehmen und dann in der Asservatenkammer Daten so manipulieren, dass man alt aussieht......Die Beweiskraft von elektronisch gespeicherten Daten ist halt immer so eine Sache.
.
EDIT :
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Diese hier

Schaden ist die Verletzung der unter öffentliche Sicherheit und Ordnung fallende Normen, Rechte und Güter.

ist die öffentl.-rechtl. und damit hier passende. Allerdings wird darunter so ziemlich alles gefasst was nicht bei drei auf den Bäumen ist. Nach der Def. kann man sogar Morgens um 4 eine Stereoanlage aus Wohnung nehmen, wenn diese zu laut aufgedreht ist.
Also kann man getrost davon ausgehen, dass jeder noch so kleine Verdacht auf eine Straftat dazu führt, dass ein Schaden entstehen kann.

Im Ergebnis:

Es gibt zwar Regeln und Grenzen, aber die sind in der Praxis völlig wumpe. Wenn ein Ermittlerteam eine Durchsuchung will, bekommst es sie auch.
Nicht sehr beruhigend in meinen Augen.

MfG der BarBart

Klar ist ein Schaden alles, was nicht sein sollte. Das ist aber nicht die Frage. Entscheidend ist, dass wenn zur Abwendung eines Schadens ein Grundrecht verletzt werden muss, dass dies verhältnismäßig erfolgen muss. Wenn also ein Mann in seiner Wohnung mehrere Kinder gefangenhält (Entführungstat wurde gerade von mehreren unabhängigen Zeugen gesehen) und hörbar foltert, dann wäre der Polizist, der sich gewaltsam Zutritt zur Wohnung verschafft, ohne vorher den Ermittlungsrichter zu fragen, zunächst mal jemand, der das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verletzt. Das ist aber angesichts des drohenden Schadens wohl ziemlich sicher verhältnismäßig. Das Beispiel zeigt, dass das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nicht absolut sein kann. Selbst das Recht auf Leben, was sich aus Art. 1 GG herleitet, ist nicht völlig absolut, ich darf mein eigenes nämlich über das eines Angreifers stellen, wenn ich meins nicht anders schützen kann (Selbstverteidigung). Ergo: es gibt keine absoluten Grundrechte, weil es irgendwann zur Kollision von verschiedenen Grundrechten kommt. Dann muss man Regeln aufstellen (das GG spricht von allgemeinen Gesetzen, die nötig sind, um in ein Grundrecht einzugreifen), wie dabei zu verfahren ist, und man muss die Judikative so aufbauen, dass sie diese Regeln anwenden kann und der Exekutive sagen kann, wos langgeht.....
 
Dem muss ich entschieden widersprechen.

Zum einen enthalten fast alle Polizei- und Ordnungsgesetze der Länder eine Legaldefinition. Zum Beispiel:
Ferner gibt es zahlreiche Rechtssprechung hierzu. Der Begriff der Gefahr im Verzuge ist also hinreichend scharf umrissen.

Ich möchte dich ja nur ungerne aus deiner Traumwelt reißen, aber das interessiert die Polizei einen Scheißdreck! Die verschaffen sich trotz eindeutiger Rechtssprechung weiterhin mit "Gefahr im Verzug" Zutritt in geschützte Bereiche. Die haben schlicht und ergreifend keinerlei Konsequenzen zu befürchten. Sollte die Durchsuchung später vor Gericht mal als rechtswidrig eingestuft werden bekommen die Beamten das überhaupt nicht mal mit. Und das beste ist das solche Beweise hier in unserem schönen Land auch dann weiter vor Gericht genutzt werden dürfen. Das ist die Realität. Und man kann gar nichts dagegen machen.
 
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