fehlen einer zugesicherten Produkteigenschaft?

hacki

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Moin zusammen!

"Angeregt" durch diesen Thread ( klick ) habe ich beschlossen in diesem Unterforum nach Rat zu fragen.

Folgendes ist geschehen:

Mein Kollege hat sich letzte Woche bei K&M eine Seagate Festplatte geholt, welche sich im Nachhinein als OEM Platte entpuppte.

Natürlich wurde das Siegel erst aufgemacht, und danach geschaut ob Garantieansprüche direkt mit Seagate verhandelbar sind, naja, zugegeben etwas unglücklich verlaufen. Man hätte ja auch durch die Folie schauen können ;)

Was zu dem Zeitpunkt aber komisch war => Laut der S.M.A.R.T. Werte war die Platte schon mal zwei Stunden in Betrieb...frage mich wie das sein kann, sollte ja Neuware sein? Wie auch immer...ist jetzt nich das Hauptproblem..und beweisen geht sicherlich nicht so ohne weiteres..


Mein Kollege ging dann wieder zum K&M, wollte ne Platte mit 5 Jahren Herstellergarantie haben, weil er ja eigentlich keine OEM Platte gekauft hat. Zumindest steht das nirgends auf der Rechnung... Der nette Verkäufermensch stellte sich aber quer, war ja auch nix anderes zu erwarten.

Mehr als 2 Jahre Gewährleistung gibts also nicht!


"Witzigerweise" steht noch auf der Rechnung:

"Im Garantiefall geht die Abwicklung über den Hersteller in der Regel schneller.
Der Hersteller bietet eine direkte Reklamationsabwicklung für Endverbraucher an"
Seagate HP + Telenummer etc..


Da kamen wir uns dann schon ein wenig verarscht vor. Wie soll ich als Endverbraucher diesen Support in Anspruch nehmen können?
Mit OEM Platten + Garantieabwicklung hat Seagate nix zu tun, läuft dann alles über den Verkäufer...jaja...ein Teufelskreis...


Nun, ist das jetzt eine nicht vorhandene Produkteigenschaft, welche zugesichert wurde?

Kann doch nicht sein dass die Endverbraucher so einfach um ihre Garantieansprüche gebracht werden können.. ?


http://5yrwarranty.seagatestorage.com/

Von der C't gibts noch einen kostenpflichtigen Artikel
http://www.heise.de/kiosk/archiv/ct/2002/7/84_OEM-und-Bulk-Produkte-ohne-Garantie


Any ideas?


Danke im Voraus!



Hacki
 
"Der Hersteller bietet eine direkte Reklamationsabwicklung für Endverbraucher an"

Ich denke, das ist eine eindeutige Aussage auf der Rechnung. Und sie stimmt in Deinem Falle nicht. Entweder, der Händler behebt das, oder er gibt Geld zurück gegen Ware.....
 
Zurückgeben und nie wieder was von dem Laden kaufen - mein Tip.
 
Ich denke, das ist eine eindeutige Aussage auf der Rechnung.
Man könnte allerdings die Auffassung vertreten, dass die Rechnung gar nicht maßgeblich ist, denn deren Inhalt wird nicht zwangsläufig zum Vertragsbestandteil. Ich würde die Auffassung vertreten, dass es hier neben den Allgemein Geschäftsbedingungen allein auf die Formulierung der invitatio ad offerendum ankommt auf die hin der Kunde dann ein Angebot abgibt. Hier wäre man auf der sicheren Seite, wenn der Händler blind die Angaben von der Seite des Herstellers in seinen Onlinehop kopiert hätte, denn darin ist meist in Verweis auf die mehrjährige Herstellergarantie enthalten. Die Bestellbestätigung, sowie die Rechung und der Lieferschein sind dagegen dem eigentlich Vertragsschluss nachgelagert und können keine neuen Inhalte beisteuern ohne das der Händler von sich aus wieder ein neues Angebot unterbreitet. Die Bestellbestätigung enthält nur die Annahme des Angebotes und die Rechnung meist noch einmal den Verweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen einschliesslich der Belehrung über das Widerrufsrecht. Höchstens in besonders schwer wiegenden Fällen könnte man bei einer Gesamtschau der Dinge daraus Ansprüche ableiten, beispielsweise wenn dies der ufrechterhaltung einer arglistigen Täuschung oder dergleichen dient. Bleibt die Frage, ob Ware mit einer Herstellergarantie geschuldet war, wenn sich kein Hinweis darauf findet. Dabei ist unter anderem darauf abzustellen, was als verkehrsüblich anzusehen ist. Ich würde dabei die Auffassung vertreten, dass OEM Ware nach den Verkehrsgepflogenheiten als solche zu kennzeichnen ist. Beispielsweise mit dem Vermerk "bulk" oder "tray". Bleibt ein solcher Hinweis aus, wird meines Erachtens nach Retail Ware samt Herstellergarantie durch den Händler geschuldet.
 
Auf der K&M Produktseite steht da nix von..keine Angabe

klick

Wenn man allerdings unten auf den "Hersteller" Button klickt, kommt man auf folgende Seite: klick

Und da steht dann

Hinweis zu Seagate :
Die RMA-Anmeldung findet in der Regel über Internet statt. Nur bei oem-Festplatten ist eine telefonische Vergabe notwendig. In seltenen Fällen ist eine direkte Herstellerbearbeitung nicht möglich. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an uns als Händler.
 
Ich hab den selben Spass in abgewandelter Form mit MF durch.

Neue Seagate 7200.10 bestellt (damals stand noch 5 Jahre Garantie da).
Die hat aber gepfiffen, also Vorabaustausch zurück.
Nach dem Öffnen der Tausch-Platte sah ich, dass es ne OEM ist.
Also wieder zurück, begründet, ich habe 5 Jahre Endkunden-Garantie bestellt und auch gehabt, der Tausch ist ein schlechteres Aliud.
Der Mitarbeiter bei MF schickte mir wieder eine OEM, die diesmal zu blieb. Auf mehrere Mails hin und her gab es keine zufriedenstellenden Ergebnisse. Sie würden nur noch OEM Platten bekommen, bla bla

Für ca. 90€ lohnt der Aufwand, hier rechtlich was zu tun imho nicht. Da sind die Rechtverfolgungskosten und v.a. das Risiko, wenn das Gericht es doch anders sieht höher als das, was man letztlich gewinnen kann.

Das Ding krebst jetzt im FileServer rum und ich habs schriftlich, dass sie auch nach 5 Jahren noch tauschen.
Da bin ich jetzt schon gespannt.

Seltsamerweise ist mir das so noch bei keinem anderen HDD Hersteller passiert.

Gruss
 
Unter Fristsetzung zur Lieferung einer Platte mit 5 Jahren Garantie auffordern. Rücktritt vom Kaufvertrag ankündigen, Anwalt androhen.
 
Die Platte lief mittlerweile insg. 27 Stunden....kann ich das dann trotzdem so machen?
 
Hm,

das könnte nun rechtlich schwierig werden!

Das Öffnen der Verpackung ist noch nicht so schlimm - immerhin zum
erstmaligen Verwenden oder um den Fehler überhaupt erstmal zu bemerken.

Eine Nutzungsdauer von 27 Stunden ist allerdings jenseits von "Ausprobieren".
Vor Gericht würde dir das mit Sicherheit als Einverständnis mit den Produkt-
eigenschaften ausgelegt werden :(
 
[ApoC];3497472 schrieb:
Hm,

das könnte nun rechtlich schwierig werden!

Das Öffnen der Verpackung ist noch nicht so schlimm - immerhin zum
erstmaligen Verwenden oder um den Fehler überhaupt erstmal zu bemerken.

Eine Nutzungsdauer von 27 Stunden ist allerdings jenseits von "Ausprobieren".
Vor Gericht würde dir das mit Sicherheit als Einverständnis mit den Produkt-
eigenschaften ausgelegt werden :(

Und wenn man erst Wochen nach dem Kauf erführe das es eine OEM-Platte ist? Es kommt doch auf den Zeitpunkt an wann einem der "Irrtum" des Verkäufers, bzw. die nicht zugesicherte Produkteigenschaft auffällt.
 
Und wenn man erst Wochen nach dem Kauf erführe das es eine OEM-Platte ist? Es kommt doch auf den Zeitpunkt an wann einem der "Irrtum" des Verkäufers, bzw. die nicht zugesicherte Produkteigenschaft auffällt.
genau, und ab dem Zeitpunkt muss alles Handeln unverzüglich erfolgen

wo dieser Zeitpunkt zu liegen hat ist nicht hinreichend bestimmt, da ja Verbrauchsgüterkauf vorliegt...nur der Kaufmann hat eine rechtzeitige Rügepflicht
 
Ja,

er hat dem Verkäufer aber schon mitgeteilt, das er den Mangel entdeckt hat...
naja, evtl. erinnert sich der nicht mehr dran, aber darauf würde ich nicht wetten.
 
Na gut, man kanns ja einfach mal probieren.

Welche Vorgehensweise wäre denn Empfehlenswert? Ich selber habe mit sowas keine Erfahrung, und mein Kollege genausowenig.... :-X

Einen Brief aufsetzen, und als Fax an K&M verschicken?
 
genau, und ab dem Zeitpunkt muss alles Handeln unverzüglich erfolgen

wo dieser Zeitpunkt zu liegen hat ist nicht hinreichend bestimmt, da ja Verbrauchsgüterkauf vorliegt...nur der Kaufmann hat eine rechtzeitige Rügepflicht


Wenn du auf eine Anfechtung wegen Irrtums hinweist, solltest du auch auf die Schadensersatzpflicht gem. § 122 BGB hinweisen.
Hier geht es doch an sich eher um den Rücktritt nach dem ehemaligen FAG bzw. ob die fehlende Garantie als Sachmangel zum Rücktritt berechtigt ;)
Ansonsten heisst unverzüglich ohne schuldhaftes zögern, 1 Woche das noch sein, 2 Wochen sind eher kritisch.

Gruss
 
Wenn du auf eine Anfechtung wegen Irrtums hinweist, solltest du auch auf die Schadensersatzpflicht gem. § 122 BGB hinweisen.
Hier geht es doch an sich eher um den Rücktritt nach dem ehemaligen FAG bzw. ob die fehlende Garantie als Sachmangel zum Rücktritt berechtigt ;)
Ansonsten heisst unverzüglich ohne schuldhaftes zögern, 1 Woche das noch sein, 2 Wochen sind eher kritisch.

Gruss
Hmmmm, jetzt wo du es sagst *buck*

Nee mal im Ernst....FAG und Anfechtung bestehen ja nebeneinander.

hacki könnte sich im Grunde eines der beiden mit geringerem Übel aussuchen....vorrangig wäre das wohl der Widerruf, da unkomplizierter...dann fragt sich allerdings, weshalb er es nicht schon gemacht hat
gut, einzig die Wertminderung würde hier reinspielen, da die Platte ja längst nicht mehr neu ist
Geht man auf die Anfechtung, erscheint zwar die SE-Pflicht i.S.d. Absatz zwei, allerdings interessiert die doch nur, nach der Maßgabe dessen, "was er hätten kennen müssen"
Imho hätte er doch bzgl der konkreten Platteneigenschaft garnix wissen müssen...und von einem normalverständigen Verbraucher erwarte ich doch nicht, dass er weiss, was OEM ist...denke bei sowas immer mal an meinen Vater...der vertraut auch nur darauf, was er so allgemein zu Ohren kriegt *buck*

Oder was meinen die Herren?
 
Ich weiß jetzt immer noch nicht was ich genau machen soll *buck*
Und genau das ist der Grund wieso ich immer noch nix gemacht habe ;D

*noahnung*
 
versuch doch Seagate zu kontaktieren.

Vor einiger Zeit gab es auch so ähnlichen Fall von WD (500Gb AAKS), durch Mail an Kundenservice würde die Garantie verlängert.

Kannst du später das Ergebnis bitte posten?
 
versuch doch Seagate zu kontaktieren.

Vor einiger Zeit gab es auch so ähnlichen Fall von WD (500Gb AAKS), durch Mail an Kundenservice würde die Garantie verlängert.

Kannst du später das Ergebnis bitte posten?


Hatt ich schon gemacht..

Sehr geehrter Herr XXX,

Leider koennen Sie Ihre Festplatte nicht ueber Seagate umtauschen, da es sich um eine OEM Festplatte handelt. Dies bedeutet, dass die Festplatte und Ihre Garantie an einen sogenannten OEM Hersteller (OEM = Original Equipment Manufacturer) verkauft wurde um in einem Komplettsystem verwendet zu werden. Die Garantie wird in solchen Faellen einzig und allein vom Systemhersteller getragen. Sie koennen daher die Garantie nur ueber diesen Hersteller nicht aber ueber Seagate geltend machen.

Wenn Sie weitere Hilfe benoetigen, wenden Sie sich gerne an uns.
Mit freundlichen Gruessen,
K. Rault
Seagate Technical Support
 
so, nun muss ich auch meinen Senf dazugeben.

Habe mir heute bei Atelco Computer eine WD 500 CAVIAR SE 16 gekauft, online bestellt mit Filialabholung und hatte PER KOMMENTAR DARUM gebeten, dass ich KEINE OEM oder OUT-OF-AREA Ware möchte.

Habe die HDD bei WD grade gecheckt: Status: OUT OF AREA.

Habe sogleich bei Atelco angebimmelt und die haben mir versichert, nur Endkundenware, die für Europa bestimmt ist, zu verkaufen.

Was mach ich nun?
Ich habe auf der Rechnung meinen Kommentar mit der 'Nur Endkundenware, keine OEM oder Outofarea Ware' stehen, sichert mich das irgendwie ab?
Nicht, dass Atelco dann in 2 Jahren meint, ne machen wir nicht, oder WD mich abblockt...

Habe jetzt erstmal ne Mail an WD geschrieben, und darum gebeten, mich deswegen zu kontaktieren, schließlich will ich die 3 Jahre Garantie, habe nicht umsonst die WD gekauft.
 
Zurückbringen zu Atelco und dort im Beisein eines Mitarbeiters den Status auf der WD-Seite prüfen. Dann sollte Atelco Dir recht schnell was Anderes anbieten oder Geld zurück.
 
die HDD gibts aber aktuell nirgends mehr.
Habe jetzt schriftlich von Atelco die Aussage, dass sie meine HDD innerhalb der 3 Jahre problemlos über ihre Filiale oder Versand tauschen :)
 
*offtopic

Mit Atelco habe ich diesbzgl. auch nur gute Erfahrungen. Bis dato konnte ich dort alles probelmlos umtauschen oder auch, wenn etwas nicht passte, zurückgeben.
 
Man könnte allerdings die Auffassung vertreten, dass die Rechnung gar nicht maßgeblich ist, denn deren Inhalt wird nicht zwangsläufig zum Vertragsbestandteil. Ich würde die Auffassung vertreten, dass es hier neben den Allgemein Geschäftsbedingungen allein auf die Formulierung der invitatio ad offerendum ankommt auf die hin der Kunde dann ein Angebot abgibt. Hier wäre man auf der sicheren Seite, wenn der Händler blind die Angaben von der Seite des Herstellers in seinen Onlinehop kopiert hätte, denn darin ist meist in Verweis auf die mehrjährige Herstellergarantie enthalten. Die Bestellbestätigung, sowie die Rechung und der Lieferschein sind dagegen dem eigentlich Vertragsschluss nachgelagert und können keine neuen Inhalte beisteuern ohne das der Händler von sich aus wieder ein neues Angebot unterbreitet. Die Bestellbestätigung enthält nur die Annahme des Angebotes und die Rechnung meist noch einmal den Verweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen einschliesslich der Belehrung über das Widerrufsrecht. Höchstens in besonders schwer wiegenden Fällen könnte man bei einer Gesamtschau der Dinge daraus Ansprüche ableiten, beispielsweise wenn dies der ufrechterhaltung einer arglistigen Täuschung oder dergleichen dient. Bleibt die Frage, ob Ware mit einer Herstellergarantie geschuldet war, wenn sich kein Hinweis darauf findet. Dabei ist unter anderem darauf abzustellen, was als verkehrsüblich anzusehen ist. Ich würde dabei die Auffassung vertreten, dass OEM Ware nach den Verkehrsgepflogenheiten als solche zu kennzeichnen ist. Beispielsweise mit dem Vermerk "bulk" oder "tray". Bleibt ein solcher Hinweis aus, wird meines Erachtens nach Retail Ware samt Herstellergarantie durch den Händler geschuldet.

Der Problematik mit der Rechnung würde ich bei online-Geschäften zustimmen. Bei Vertragsschluss liegt die ja noch überhaupt nicht vor, kann also eigentlich auch nicht Bestandteil des Vertrages sein. Auf der anderen Seite stellt sich freilich die Frage, ob nicht schriftliche Behauptungen des Händlers zur Eigenschaft der Sache, die er völlig freiwillig abgibt, nicht als Indiz gewertet werden können, dass diese Eigenschaft auch bei Vertragsschluss zwischen Händler und Kunde vereinbart war......Außerdem stellt sich die Frage, ob der Händler eine Verantwortung dafür trägt, wenn er sich schon zum Garantiestatus (auch nach Vertragsschluss) äußert, dass die Äußerungen auch korrekt sind. Man stelle sich vor, die Platte geht nach 2,5 Jahren kaputt, man hat sich auf die schriftliche Äußerung des Händlers verlassen, und nun stimmt das nicht. Gesetzliche Gewährleistung hat man aber auch nicht mehr. Möglicherweise wäre er nun aber schadenersatzpflichtig wegen seiner falschen Aussage......?!

Aber hier geht es um einen Ladenverkauf AFAIK. Da finde ich schon, dass man die Rechnung, die man gemeinsam mit der Kaufsache gegen Geld bekommt, als schriftliche Zusammenfassung der vertraglichen Abmachungen sehen kann. Viele Händler nutzen ja sogar eine Unterschrift des Kunden auf der Rechnung, um sich gleich noch schriftlich die AGB bestätigen zu lassen. Dann müsste eigentlich auch alles andere auf der Rechnung mit bestätigt sein..... Wie sieht Sepp die Sache?
 
Zuletzt bearbeitet:
Rechtlich kommt ein Vertrag durch Angebot und Annahme zustande. Also gilt das Angebot als Grundlage der Vertragsauslegung. Beim Kaufvertrag bieter der Händler seine Ware zunächst unverbindlich an (invitatio ad offerendum). Auf diese EInladung zur Abgabe eines Angebotes gibt dieser sein Angebot ab. Er bietet an, eine Ware zu einem Preis zu erstehen. Der Verkäufer geht dann darauf ein und verkauft ihm die Ware zu dem vereinbarten Preis. Damit ist der schuldrechtliche Teil erledigt.

Sachenrechtlich gibt der Käufer das Geld, der Verkäufer die Ware. Damit ist der Käufer Eigentümer geworden.

Die Rechnung, die ja im Grunde nach alledem übergeben wird, kann also nun nur ein Indiz sein, was denn vereinbart worden ist. Dafür ist sie aber sicher hilfreich.
 
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