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Versandhandel: Händler muss Hinsendekosten bei Widerruf im Fernsbsatzgeschäft tragen
- Ersteller AMDFan
- Erstellt am
Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
28.12.2005
Verbraucherzentrale NRW mit Musterklage gegen Versender Heine erfolgreich:
Bei Widerruf im Versandhandel müssen Verbraucher keine Kosten für Hinsendung
bezahlen
Verbraucher, die im Versandhandel Ware bestellen und ihr gesetzliches
Widerrufsrecht wahrnehmen, müssen die Kosten für die Hinsendung nicht
bezahlen. Das entschied kürzlich das Landgericht Karlsruhe (Az.: 10 O
794/05, nicht rechtskräftig) auf Grund einer Musterklage der
Verbraucherzentrale NRW gegen die Firma Heine.
Die Hxxxx GmbH hatte - wie andere Versender auch - von ihren Kunden eine
Versandkostenpauschale (4,95 Euro) verlangt, diese aber im Fall des
Widerrufes nicht erstattet bzw. deren Zahlung verlangt.
Eine solche Praxis halte nach Meinung der Verbraucherzentrale die Käufer
davon ab, Verträge zu widerrufen. Das gelte insbesondere für Bestellungen
mit geringem Warenwert, da hier ein Widerruf aufgrund der hohen Kosten für
Hin- und Rücksendung nicht wirtschaftlich sei.
Nach der europäischen Fernabsatzrichtlinie dürften Verbraucher allein die
Kosten für die Rücksendung auferlegt werden - und das auch nur unter
bestimmten Bedingungen:
Der Händler weist in seinen Geschäftsbedingungen darauf hin.
Der Preis der retournierten Waren beträgt höchstens 40 Euro.
Der Kunde hat bei Rücksendung von Waren im Wert von über 40 Euro den
Kaufpreis noch nicht bezahlt oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung
noch nicht erbracht.
Wichtig: Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe gilt nur bei komplettem
Widerruf. Wer von mehreren gleichzeitig bestellten Waren einen Teil
zurückschickt, muss die Hinsende-Kosten berappen, sofern sie im
Bestellformular aufgeführt sind.
Stand: 28.12.2005
Quelle:
http://www.verbraucherzentrale-nrw.de/UNIQ113595394326640/link201226A.html
Keine bahnbrechend neue Entscheidung, aber es wird eine bereits bestehende Auffassung bstätigt.
Keine bahnbrechend neue Entscheidung, aber es wird eine bereits bestehende Auffassung bstätigt.
ist das so ? ich habe in den letzten jahren sehr viel im versandhandel eingekauft und kann mich nicht daran erinnern, dass jemals die versandkosten für den hinversand erstattet worden wären. wobei es auch eine sehr wenige ausnahmen gab.
ghostadmin
Grand Admiral Special
die Kosten werden alle an den Verbraucher weitergegeben falls das so wäre
und wenn jemand 20 Grakas kauft um eine möglichst hoch zu übertaktende zu bekommen wird das alles von anderen Kunden subventioniert oder wie?
und wenn jemand 20 Grakas kauft um eine möglichst hoch zu übertaktende zu bekommen wird das alles von anderen Kunden subventioniert oder wie?
die Kosten werden alle an den Verbraucher weitergegeben falls das so wäre
und wenn jemand 20 Grakas kauft um eine möglichst hoch zu übertaktende zu bekommen wird das alles von anderen Kunden subventioniert oder wie?
darauf wird das vermutlich hinauslaufen.
ich bin hin und wieder auch ganz froh, dass es ein widerrufsrecht gibt, könnte aber auch gerne drauf verzichten. hat früher auch einwandfrei funktioniert. und in der heutigen form ist das ganze imho deutlich zu ungunsten der händler ausgelegt.
und für mich als privaten konsumenten hat das seit jahren zur folge, dass man nur noch selten wirklich neue ware bekommt, leider nicht selten zeug, dass schon mal irgendwo in gebrauch war.
Nun, ob es sich nun so unbedingt um die ständige Rechtssprechung der Obergerichte handelt, das sei einmal dahingestellt. Allerdings wird man bei richtlinienkonformer Auslegung der deutschen Vorschriften zu Fernabsatzgeschäften wohl mit guten Gründen die Erstattungspflicht annehmen können.
Art. 6 der RICHTLINIE 97/7/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz lautet:
(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
[...]
(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.
[...]
Art. 6 der RICHTLINIE 97/7/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz lautet:
(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
[...]
(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.
[...]
die Kosten werden alle an den Verbraucher weitergegeben falls das so wäre
und wenn jemand 20 Grakas kauft um eine möglichst hoch zu übertaktende zu bekommen wird das alles von anderen Kunden subventioniert oder wie?
Die Verbraucherzentrale weist ja auf Folgendes hin:
Also muss derjeneige dann (zumindest) die Versandkosten für den Hinweg tragen.Wichtig: Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe gilt nur bei komplettem
Widerruf. Wer von mehreren gleichzeitig bestellten Waren einen Teil
zurückschickt, muss die Hinsende-Kosten berappen, sofern sie im
Bestellformular aufgeführt sind.
algeron
Grand Admiral Special
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Mir war gar nicht bewusst, dass die Rückerstattung der Hinsendekosten "umstritten" ist.
AFAIK ergibt sich doch ganz klar aus dem Gesetz, dass auch die Hinsendekosten zurückerstattet werden müssen, denn die §§ 355 ff. BGB verweisen ja auf das Rücktrittsrecht. § 346 BGB besagt, dass "die empfangenen Leistungen" (,d.h. Kaufpreis+Versandkosten) zurückzugewähren sind.
OBrian
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Nicht, wenn er die Karten bei 20 verschiedenen Händlern bestelltAlso muss derjeneige dann (zumindest) die Versandkosten für den Hinweg tragen.
AFAIK ergibt sich doch ganz klar aus dem Gesetz, dass auch die Hinsendekosten zurückerstattet werden müssen, denn die §§ 355 ff. BGB verweisen ja auf das Rücktrittsrecht. § 346 BGB besagt, dass "die empfangenen Leistungen" (,d.h. Kaufpreis+Versandkosten) zurückzugewähren sind.
die praxis bei 99% der online-versender sieht seit bestehen des widerrufsrechtes allerdings anders aus.
da scheint es eine nicht ganz unerhebliche differenz zwischen gesetzgebung und praktischer anwendung zu geben.
ghostadmin
Grand Admiral Special
wobei die Leute eh nicht 20x auf einmal bestellen sondern eine bestellen, testen, geht net freizuschalten, zurückschicken, neue bestellen, testen usw.
algeron
Grand Admiral Special
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Stimmt wohl leiderwobei die Leute eh nicht 20x auf einmal bestellen sondern eine bestellen, testen, geht net freizuschalten, zurückschicken, neue bestellen, testen usw.
Aber der Händler kann es ja auch ablehnen mit diesen Leuten weitere Verträge abzuschließen, wenn das Widerrufsrecht praktisch bei jeder Bestellung zum Einsatz kommt.
wenn in dem beispiel die Grakas aber ausgepackt und getestet sind kann der händler wenn ich mich nicht irre weniger geld zurrückzahlen auf grund der wertminderung der ware und von daher ist das mit dem "auf dem rücken von braven kunden austragen" unsinn
-cb-
Grand Admiral Special
Kann man sich denn nun darauf Berufen oder nicht? Mich irritiert diese Passage aus der Meldung:
...entschied kürzlich das Landgericht Karlsruhe (Az.: 10 O 794/05, nicht rechtskräftig) auf Grund einer Musterklage...
emulbetsup
Vice Admiral Special
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Kann man sich denn nun darauf Berufen oder nicht? Mich irritiert diese Passage aus der Meldung:
würde mich auch interessieren. Kann jemand nochmal was dazu sagen?
Blackthorne
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Gast29012019_2
Guest
Ich habe ein Paket per NN nicht anngenommen, kann der Händler kosten für Hin und Rückversand verlangen, oder wie läuft das ab.
larsbo
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Ich habe ein Paket per NN nicht anngenommen, kann der Händler kosten für Hin und Rückversand verlangen, oder wie läuft das ab.
Vermutlich ja, zumindest die Hinsendekosten. Denn es gilt ja, dass Du die Waren, die Du zurückgehen lässt, noch nicht bezahlt hast, selbst wenn man das Vorgehen als normalen Widerruf ansehen würde. Und wenn noch nicht bezahlt wurde, muss der Händler auch keine Versandkosten selber übernehmen, steht ja auch ausdrücklich so in der Urteilskommentierung oben.
Wäre zusätzlich noch die Frage, ob die Nichtannahme nicht einen eigenständigen Sachverhalt darstellen würde und garnicht als Widerruf nach BGB gilt. Das wäre schlecht, weil dann möglicherweise sogar Schadenersatzforderungen des Händlers greifen könnten.....
Also nicht Annehmen würde ich nur bei Waren machen, bei denen ich mir sicher bin, sie überhaupt nicht bestellt zu haben. Oder wenn ich gerade erfahre, dass der Händler pleite is......Sonst ist das denke ich eher unklug für die eigene Rechtsposition. Dann lieber annehmen und einen Tag später Widerrufen. Dann kommt der Händler legal da nicht mehr raus.....
G
Gast29012019_2
Guest
Habe auf meine Mail eine Antwort bekommen, das ich die "Versandkosten" bezahlen muß. Um das Fernabsatzgesetz nutzen zu können, hätte ich das Paket annehmen müssen.
Ist das wirklich so ?
Ist das wirklich so ?
Herr Jeh
Grand Admiral Special
Ist das wirklich so ?
Wann hast du denn deine Belehrung über das Widerrufsrecht bekommen?
Evtl. lag die ja dem paket bei. Da du noch nicht belehrt warst, konntest du nicht widerrufen...das könnte die Logik des Shops sein.
G
Gast29012019_2
Guest
Wann hast du denn deine Belehrung über das Widerrufsrecht bekommen?
Evtl. lag die ja dem paket bei. Da du noch nicht belehrt warst, konntest du nicht widerrufen...das könnte die Logik des Shops sein.
Habe das Paket ja nicht gesehen, bin zur Post hin und habe denen gesagt das ich das nicht annehme. Allerdings könnte die Grundlage sein, das man nur das Fernabsatzgesetz nutzen kann, wenn ich einen Vertrag mit denen gemacht habe. Und das tritt ja nur ein, wenn ich die Ware bezahle. Das war ja hier allerdings nicht der Fall. Ich denke mal das die darauf hinaus wollen. Hätte ja auch kein Problem damit das zu bezahlen, wenn das wirklich so ist.
Wafer
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Falsch. Der Kaufvertrag ist nicht erst geschlossen, wenn die Ware bezahlt wurde. Es sind drei unterschiedliche Dinge. (Kaufvertrag, Eigentumsübertragung Geld/ Ware)Allerdings könnte die Grundlage sein, das man nur das Fernabsatzgesetz nutzen kann, wenn ich einen Vertrag mit denen gemacht habe. Und das tritt ja nur ein, wenn ich die Ware bezahle.
G
Gast29012019_2
Guest
Falsch. Der Kaufvertrag ist nicht erst geschlossen, wenn die Ware bezahlt wurde. Es sind drei unterschiedliche Dinge. (Kaufvertrag, Eigentumsübertragung Geld/ Ware)
Ist aber eigentlich logisch, das per NN ich die Ware erhalte und ebenso auch eine Rechnung, womit im Prinzip ja der Kaufvertrag geschlossen ist. Das Geld kriegen die ja so oder so, das man per NN ja gleich abdrücken muß. Aber bei Vorkasse stimme ich dir zu, da man da ja erst die Ware noch bekommen muß.
Gut mittlerweile ist die Sache eh erledigt, bekam eine Rechnung von 10 Euro für den Versand, habe dies bezahlt und damit erledigt.
Sepp
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Grds. muss man differenzieren zwischen dem schuldrechtlichen Kaufvertrag (KV) und der sachenrechtlichen Übereignung des Kaufsache.
Der KV kommt mit Angebot und Annahme zustande. Der Käufer gibst ein Angebot auf das sog. "invitatio ad offerendum", also das Angebot des Händlers zur Abgabe eines Angebots ab. Das nimmt der Verkäufer (Händler) an. Damit ist der KV schuldrechtlich geschlossen.
Daraus ergibt sich sachenrechtlich die Pflicht, auch die Kaufsache an den Käufer zu übereignen. Dieser muss den Kaufpreis zahlen. Damit ist dann die Kaufsache im Eigentum des Käufers.
Klingt kompliziert, ist es aber nicht.
Der KV kommt mit Angebot und Annahme zustande. Der Käufer gibst ein Angebot auf das sog. "invitatio ad offerendum", also das Angebot des Händlers zur Abgabe eines Angebots ab. Das nimmt der Verkäufer (Händler) an. Damit ist der KV schuldrechtlich geschlossen.
Daraus ergibt sich sachenrechtlich die Pflicht, auch die Kaufsache an den Käufer zu übereignen. Dieser muss den Kaufpreis zahlen. Damit ist dann die Kaufsache im Eigentum des Käufers.
Klingt kompliziert, ist es aber nicht.
JKuehl
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Auch eine Frage meinerseits
ich bestelle bei einem Händler explizit DDR1-S0-DIMM für Notebooks, geliefert wird DDR1-DIMM für normale PCS. Sende die Ware zurück, da Falschlieferung.
Der Händler erstattet daraufhin ausschließlich den Bestellwert (rund 35 Euro), aber weder die Versandkosten zu mir (7 Euro), noch die Versandkosten zurück (3,90 Euro). Auch auf erneute Nachfrage per Mail und Fax keine Antwort.
Soll ich die 3,90 Euro nun schriftlich anmahnen? Die 7 Euro - darüber kann man streiten - sind jedenfalls nach BGB von mir zu tragen.
ich bestelle bei einem Händler explizit DDR1-S0-DIMM für Notebooks, geliefert wird DDR1-DIMM für normale PCS. Sende die Ware zurück, da Falschlieferung.
Der Händler erstattet daraufhin ausschließlich den Bestellwert (rund 35 Euro), aber weder die Versandkosten zu mir (7 Euro), noch die Versandkosten zurück (3,90 Euro). Auch auf erneute Nachfrage per Mail und Fax keine Antwort.
Soll ich die 3,90 Euro nun schriftlich anmahnen? Die 7 Euro - darüber kann man streiten - sind jedenfalls nach BGB von mir zu tragen.
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Meines Erachtens kannst du sowohl die 7€ als auch die 3,90€ zurückfordern. Denn dein Fall hat eigentlich nichts mit einem Widerruf zu tun.
Hier liegt vielmehr eine Falschlieferung vor, die wie ein Sachmangel zu behandeln ist (§ 434 Abs. 3 BGB). D.h. es wäre so, als wenn du den richtigen Speicher bekommen hättest, er aber nach 3 Wochen einfach nicht mehr funktionieren würde. Der Händler ist daher grundsätzlich zur Sendung der richtigen, bestellten DIMMs verpflichtet. Die Rücksendung der falschen erfolgt auf jeden Fall auf seine Kosten (§ 437 Abs. 2 BGB).
Eigentlich hättest du sogar weiterhin Anspruch auf die Lieferung der SO-DIMMs, aber da der Händler schon das Geld überwiesen hat und du anscheinend auch kein Interesse mehr hast, von ihm den Speicher zu bekommen, kann man von einem einvernehmlichen Rücktritt ausgehen. Die Versandkosten (7€) sind dann trotzdem als Schadensersatz auf Grund der fehlerhaften Lieferung auch vom Verkäufer zu zahlen, weil du so zu stellen bist, wie du ohne die Bestellung gestanden hättest.
Du könntest sogar den Speicher bei einem anderen Händler bestellen und eine evtl. Preisdifferenz ebenfalls als Schaden geltend machen, aber so weit muss man ja nicht gehen. Die Versandkosten stehen dir aber in jedem Fall zu!
Hier liegt vielmehr eine Falschlieferung vor, die wie ein Sachmangel zu behandeln ist (§ 434 Abs. 3 BGB). D.h. es wäre so, als wenn du den richtigen Speicher bekommen hättest, er aber nach 3 Wochen einfach nicht mehr funktionieren würde. Der Händler ist daher grundsätzlich zur Sendung der richtigen, bestellten DIMMs verpflichtet. Die Rücksendung der falschen erfolgt auf jeden Fall auf seine Kosten (§ 437 Abs. 2 BGB).
Eigentlich hättest du sogar weiterhin Anspruch auf die Lieferung der SO-DIMMs, aber da der Händler schon das Geld überwiesen hat und du anscheinend auch kein Interesse mehr hast, von ihm den Speicher zu bekommen, kann man von einem einvernehmlichen Rücktritt ausgehen. Die Versandkosten (7€) sind dann trotzdem als Schadensersatz auf Grund der fehlerhaften Lieferung auch vom Verkäufer zu zahlen, weil du so zu stellen bist, wie du ohne die Bestellung gestanden hättest.
Du könntest sogar den Speicher bei einem anderen Händler bestellen und eine evtl. Preisdifferenz ebenfalls als Schaden geltend machen, aber so weit muss man ja nicht gehen. Die Versandkosten stehen dir aber in jedem Fall zu!
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