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News Das BGH hebt Urteil zum Filesharing auf
- Ersteller KGBerlin
- Erstellt am
User-News
Von KGBerlin
Hinweis: Diese "User-News" wurde nicht von der Planet 3DNow! Redaktion veröffentlicht, sondern vom oben genannten Leser, der persönlich für den hier veröffentlichten Inhalt haftet."Eltern haften nicht für ihre Kinder."
Dieses Urteil fällte heute das BGH in einem Prozess, bei dem es darum ging, ob die Eltern eines 13 Jährigen für illegales Filesharing ihres Kindes haftbar seien.
Das BGH folgte scheinbar dem Grundsatz, ob Eltern ihren Kindern grundsätzlich trauen oder mißtrauen sollten.
Somit hob das BGH das Urteil des OLG auf und wies ebenfalls die Klage der Musikindustrie ab.
Leider ist die Begründung aus diesem Artikel nicht ersichtlich und somit auch, wie weit das BGH die sogenannte Störerhaftung mit einbezog.
http://www.n-tv.de/technik/Eltern-haften-nicht-fuer-ihre-Kinder-article7766931.html
Dieses Urteil fällte heute das BGH in einem Prozess, bei dem es darum ging, ob die Eltern eines 13 Jährigen für illegales Filesharing ihres Kindes haftbar seien.
Das BGH folgte scheinbar dem Grundsatz, ob Eltern ihren Kindern grundsätzlich trauen oder mißtrauen sollten.
Somit hob das BGH das Urteil des OLG auf und wies ebenfalls die Klage der Musikindustrie ab.
Leider ist die Begründung aus diesem Artikel nicht ersichtlich und somit auch, wie weit das BGH die sogenannte Störerhaftung mit einbezog.
http://www.n-tv.de/technik/Eltern-haften-nicht-fuer-ihre-Kinder-article7766931.html
Crashtest
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"Eltern haften nicht für ihre Kinder."
....
Leider ist die Begründung aus diesem Artikel nicht ersichtlich und somit auch, wie weit das BGH die sogenannte Störerhaftung mit einbezog.
naja juris hats etwas umfangreicher:
Aktenzeichen: I ZR 74/12
Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen Kinder ("Morpheus")
Der BGH hat entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt.
Die Klägerinnen sind Tonträgerhersteller. Sie sind Inhaber ausschließlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen.
Am 28.01.2007 wurden nach den Ermittlungen eines von den Klägerinnen beauftragten Unternehmens in einer Internettauschbörse unter einer bestimmten IP-Adresse 1147 Audiodateien zum kostenlosen Herunterladen angeboten. Die Klägerinnen stellten Strafanzeige gegen Unbekannt und teilten der Staatsanwaltschaft die IP-Adresse mit. Nach der im Ermittlungsverfahren eingeholten Auskunft des Internetproviders war die IP-Adresse zur fraglichen Zeit dem Internetanschluss der Beklagten zugewiesen.
Bei den Beklagten handelt es sich um ein Ehepaar. Sie hatten den Internetanschluss auch ihrem damals 13 Jahre alten Sohn zur Verfügung gestellt, dem sie zu seinem 12. Geburtstag den gebrauchten PC des Beklagten zu 1 überlassen hatten. Bei einer vom zuständigen Amtsgericht angeordneten Durchsuchung der Wohnung der Beklagten wurde am 22.08.2007 der PC des Sohnes der Beklagten beschlagnahmt. Auf dem Computer waren die Tauschbörsenprogramme "Morpheus" und "Bearshare" installiert; das Symbol des Programms "Bearshare" war auf dem Desktop des PC zu sehen.
Nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ließen die Klägerinnen die Beklagten durch einen Rechtsanwalt abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Die Beklagten gaben die Unterlassungserklärung ab. Sie weigerten sich jedoch, Schadensersatz zu zahlen und die Abmahnkosten zu erstatten. Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Beklagten seien wegen einer Verletzung ihrer elterlichen Aufsichtspflicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen der Musikstücke entstanden sei. Sie nehmen die Beklagten wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von 15 Musikaufnahmen auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 200 Euro je Titel, insgesamt also 3.000 Euro nebst Zinsen sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 Euro in Anspruch.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten hafteten nach § 832 Abs. 1 BGB für den durch das illegale Filesharing ihres minderjährigen Sohnes entstandenen Schaden, weil sie ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt hätten. Sie hätten die Einhaltung der von ihnen aufgestellten Verhaltensregeln für die Internetnutzung nicht – wie von ihnen behauptet – kontrolliert. Hätten die Beklagte auf dem Computer ihres Sohnes tatsächlich eine Firewall und ein Sicherheitsprogramm installiert, das bezüglich der Installation weiterer Programme auf "keine Zulassung" gestellt gewesen wäre, hätte ihr Sohn die Filesharingsoftware nicht installieren können. Hätte der Beklagte zu 1 den PC seines Sohnes monatlich überprüft, hätte er die von seinem Sohn installierten Programme bei einem Blick in die Softwareliste oder auf den Desktop des Computers entdecken müssen.
Der BGH hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, bestehe grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen seien Eltern – so der BGH – erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.
Vorinstanzen
LG Köln, Urt. v. 30.03.2011 - 28 O 716/10 - CR 2011, 687
OLG Köln, Urt. v. 23.03.2012 - 6 U 67/11 - WRP 2012, 1007
manchma macht doch auch der BGH was richtig
Ge0rgy
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Polizeistaat Familie... wäre ja auch noch schöner.
Eine Software-Firewall auszuhebeln dürfte für einen heute 13 Jährigen kein großes Problem darstellen.
Und die monatlichen Kontrollen... ja sicher klar - warum filzen wir nicht gleich die Jacke und Hosentaschen beim betreten des Hauses...
Die vom Amtsgericht haben IMHO einen gewaltigen an der Waffel.
Schön dass die Contentindustrie auch mal wieder etwas Wind aus den Segeln genommen kriegt. Nach den jüngsten Urteilen und Vorgehensweisen hätte man ja fast meinen können die Gewinnmaximierung der Medienindustrie wäre im Grundgesetz verankert.
Wenn ich so überlege dass meine 4-Jährige Nichte mein Smartphone schneller kapiert hat als ihr Papa - und damit umgeht als wären es Buntstifte, dann gnade uns Gott wenn sie 13 ist.
Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Musikindustrie sind Kinder weder dämlich noch Gefangene.
Eine Software-Firewall auszuhebeln dürfte für einen heute 13 Jährigen kein großes Problem darstellen.
Und die monatlichen Kontrollen... ja sicher klar - warum filzen wir nicht gleich die Jacke und Hosentaschen beim betreten des Hauses...
Die vom Amtsgericht haben IMHO einen gewaltigen an der Waffel.
Schön dass die Contentindustrie auch mal wieder etwas Wind aus den Segeln genommen kriegt. Nach den jüngsten Urteilen und Vorgehensweisen hätte man ja fast meinen können die Gewinnmaximierung der Medienindustrie wäre im Grundgesetz verankert.
Wenn ich so überlege dass meine 4-Jährige Nichte mein Smartphone schneller kapiert hat als ihr Papa - und damit umgeht als wären es Buntstifte, dann gnade uns Gott wenn sie 13 ist.
Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Musikindustrie sind Kinder weder dämlich noch Gefangene.
KGBerlin
Grand Admiral Special
Danke Crashtest für die Verlinkung der Urteilsbegründung.
Die nächste Frage die sich mir stellt wäre, was passiert bei älteren Kindern, insbesondere wie verhält es sich mit der Störerhaftung.
Ab 7 Jahren ist man beschränkt geschäftsfähig und ab 14 ist man strafmündig.
Dies würde also bedeuten, das in dem Fall das ein sagen wir mal 15 Jähriger sich illegaler Downloads über den Anschluß der Eltern bedient, ja was dann?
Laut Störerhaftung wäre der Anschlußinhaber haftbar zu machen.
Nach diesem Urteil dann wohl doch eher der eigentliche Verursacher.
Zumindest könnte man es so auslegen.
Die nächste Frage die sich mir stellt wäre, was passiert bei älteren Kindern, insbesondere wie verhält es sich mit der Störerhaftung.
Ab 7 Jahren ist man beschränkt geschäftsfähig und ab 14 ist man strafmündig.
Dies würde also bedeuten, das in dem Fall das ein sagen wir mal 15 Jähriger sich illegaler Downloads über den Anschluß der Eltern bedient, ja was dann?
Laut Störerhaftung wäre der Anschlußinhaber haftbar zu machen.
Nach diesem Urteil dann wohl doch eher der eigentliche Verursacher.
Zumindest könnte man es so auslegen.
jokergermanydevu
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Vermutlich haben sie es ihrem Sohn zugeben lassen um genau in diese Kerbe der unter 15 Jährigen zu schlagen.
Es hat auch vorteile Kinder/jugendtlich unter diesem alter in der Familie zu haben
Erst wenn keiner gefunden wurden kommt wohl die Störerhaftung und dann wird es extrem unangenehm.
Weil was die alles bewiesen haben wollen, damit man nicht haftet ist so gut wie unmöglich...
Deswegen war ich in meinen WGs auch immer glücklich nicht der Anschlussinhaber gewesen zu sein...
Es hat auch vorteile Kinder/jugendtlich unter diesem alter in der Familie zu haben
Erst wenn keiner gefunden wurden kommt wohl die Störerhaftung und dann wird es extrem unangenehm.
Weil was die alles bewiesen haben wollen, damit man nicht haftet ist so gut wie unmöglich...
Deswegen war ich in meinen WGs auch immer glücklich nicht der Anschlussinhaber gewesen zu sein...
andr_gin
Grand Admiral Special
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Dies würde also bedeuten, das in dem Fall das ein sagen wir mal 15 Jähriger sich illegaler Downloads über den Anschluß der Eltern bedient, ja was dann?
1.) Dann müsste der Kläger dem Jugendlichen einmal nachweisen, dass er es war, der die Urheberrechtsverletzung begangen hat, was relativ schwer fallen dürfte, wenn der Rest der Familie da nicht aktiv mithilft.
Im Prinzip können sie nachweisen, dass es jemand im Haus war (Nachbar über WLAN einmal ausgeschlossen). Wenn der Anschlussinhaber nachweisenkann, dass er es nicht war (bzw. nicht von seinem PC aus), dann wird dabei nichts herauskommen. Ich glaube kaum, dass die Polizei wegen einem 0815 Musikdownload Delikt einen Durchsuchungsbefehl für den PC der Kinder bekommen wird. Abgesehen davon ist der betroffene PC bis dahin ja schon 10 mal weg/neu aufgesetzt etc.
2.) Also wenn ich da etwas von Kontrollpflicht der Eltern lese bzw. verpflichtender Firewall, dann kann ich nur lachen. Wie viele Eltern würden es schaffen so etwas ohne die Hilfe ihrer Kinder zu installieren. Abgesehen davon lässt sich so etwas nur mit teurer Hardware Firewall lösen, weil eine Filtersoftware auf einem PC ist schnell deaktiviert, besonders wenn man den Kindern nicht die Admin Rechte nehmen kann und selbst dann ist ein Windows 7 schnell neu aufgesetzt, selbst bei mäßigen EDV Kenntnissen.