Der Flüchtlingsthread.

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und wieder gibt es nichts konkretes von Dir, wenn man Dich auf 3 unbegründete und m.E. haltlose Behauptungen anspricht.

Du scheinst nur noch der Diskussion wegen diskutieren zu wollen.
Ich bezweifel mittlerweile an, dass Du Deine Ergüsse alle wirklich ernst meinst und stattdessen nur aus Spaß Öl ins Feuer gießt.

Lass uns mal festhalten worauf Deine Argumentationsgrundlage beruht:
- Wir haben alle keine Ahnung
- Wir können nicht lesen und vor allem nicht verstehen was Du schreibst.
- Gegenbeispiele sind ausnahmslos Einzelfälle
- Deine persönlichen Beispiele, z.B. im Bekanntenkreis, sind selbstverständlich allgemeingültig
- Behauptungen müssen von Dir nicht belegt werden
- Definitionen sind halt Definitionssache und je nach Anwendung beliebig variierbar
- Ein Entkräftigen Deiner Behauptungen ist nur ein wildes verdrehen Deiner Aussage.

langweilig ist hier eigentlich nur einer.


BTT:
Die Willkommenskultur scheint zu wanken (sofern es sie jemals laut Presse gelebten Art gegeben hat)

http://www.derwesten.de/politik/deu...itik-laut-umfrage-skeptischer-id11160614.html
In Baden-Württemberg und Bayern lehnen nur 55 Prozent der Befragten die Entscheidung ab.
Diese "nur 55%" sind übrigens die absolute Mehrheit... eine Mehrheit wie sie aktuell keine Partei bei Bundestagswahlen bekommen hat.

Mein muslimischer Kollege hat sich gestern auch stark gegen die aktuelle Flüchtlingspolitik ausgesprochen.
Damit ist die Zahl der Pro-Flüchtlingspolitik , wie sie momentan umgesetzt wird, in meinem Bekanntenkreis bei genau 0%, egal ob Tunesier, Türke, Moldawier oder Deutscher.
 
Zuletzt bearbeitet:
Zur Polygamie könnte man sagen.
David hatte mehere Frauen, und Gott hat seinen unehelichen Sohn nur getötet um ihn für Ehebruch zu bestrafen, Salomon hatte auch 700 Frauen, die Anzahl hat Gott auch nicht gestört, erst als er einer anderen Religion nacheifern wollte.
Also, wenn es nach Gott geht, scheint mir Polygamie nicht verboten sein.
Nur Ehebruch, Volkszählungen, mögliche Apostasie scheinen Gott so richtig auf die Palme zu bringen.

Beschneidung von Jungen soll wohl auch gegen Mordversuch von Gott helfen.
 
Zur Polygamie könnte man sagen.
David hatte mehere Frauen, und Gott hat seinen unehelichen Sohn nur getötet um ihn für Ehebruch zu bestrafen, Salomon hatte auch 700 Frauen, die Anzahl hat Gott auch nicht gestört, erst als er einer anderen Religion nacheifern wollte.
Also, wenn es nach Gott geht, scheint mir Polygamie nicht verboten sein.
Nur Ehebruch, Volkszählungen, mögliche Apostasie scheinen Gott so richtig auf die Palme zu bringen.

Beschneidung von Jungen soll wohl auch gegen Mordversuch von Gott helfen.


Komisch, da hat sich Gott wohl verschrieben, als er das sechste und neunte Gebot niedergeschrieben hat und Moses übergab.
 
Komisch, da hat sich Gott wohl verschrieben, als er das sechste und neunte Gebot niedergeschrieben hat und Moses übergab.
Die Personalie David ist derart problematisch, dass man dadurch auch die Gebote 5, 6, 7, 8, 9 und 10 in Frage stellen müsste.
 
Die Personalie David ist derart problematisch, dass man dadurch auch die Gebote 5, 6, 7, 8, 9 und 10 in Frage stellen müsste.

Du willst doch jetzt nicht herausstellen, dass eine Weltreligion (und deren irdische Manifestierung) nicht ganz Widerspruchsfrei ist *buck*
 
Du willst doch jetzt nicht herausstellen, dass eine Weltreligion (und deren irdische Manifestierung) nicht ganz Widerspruchsfrei ist *buck*
Man könnte JHWE auch als macht- und geltungsgierigen Rassisten mit einem Faible für Blutopfer und großkriegerische Auseinandersetzungen sehen. Dann lösen sich die Widersprüche zu David, Salomon oder gar Ben Gurion wieder. Dito für Allah und dessen Propheten.

Davon ab sollten wir auf boidsens Argumentationsführung der Geisterfahrer warten. Vielleicht hat auch er noch was dazu zu sagen, sobald er sich dazu aufrafft, die letzten gefühlten drei Dutzend Fragen und Gegenargumente zu beantworten.
 
Worum geht es eigentlich hier??

Ich persönlich habe nichts gegen Flüchtlinge.
Nur wenn sie hier leben wollen dann müssen sie die Werte und Rechte der Gesellschaft akzeptieren. (das fällt aber auch vielen Deutschen schwer)
Außerdem muss es einen Überblick über die Anzahl geben damit unser Staat auch finanziell stabiel bleibt.
Und es darf nicht passieren das Flüchlinge bevorzugt gegenüber den Rest des Volkes behandelt werden und es nur auf das Geld abgesehen haben.
Versucht mal nach Kanada oder in die USA auszuwandern.

Um das zu erreichen müssen Grenzen gezogen werden. Das sage ich als alter Ossi der Grenzen nicht mochte.
Nur zur Zeit habe ich das Gefühl das wir einfach überrrand werden.
Es müssen schnell Entscheidungen (ist eigentlich schon zu spät) getroffen werden die eigentlich gegen meine Überzeugung sprechen.
 
Man könnte JHWE auch als macht- und geltungsgierigen Rassisten mit einem Faible für Blutopfer und großkriegerische Auseinandersetzungen sehen. Dann lösen sich die Widersprüche zu David, Salomon oder gar Ben Gurion wieder. Dito für Allah und dessen Propheten.

JHWE = JAHWE = JHWH ?
 
Falls es einen Gott gibt, was ich als Agnostiker weder bestätigen, noch ausschließen kann, so ist jede Überlieferung von ihm immer im Kontext der Menschen und der Zeit, aus der sie stammt, und der Zeiten, die seitdem vergangen sind, zu sehen. Ob willentlich oder unwillentlich, keine von Menschen verbreitete Botschaft kann als unverändert angesehen werden.
So sind die scheinbaren Widersprüche in Tora, Bibel und Koran zu betrachten. Es ist eine immer währende Aufgabe der Vertreter der Religionen, diese Texte für die Menschen der Jetztzeit verständlich zu machen und sie auf dem Konsens aller drei großen Religionen, dass Gott im Grunde das Gute verkörpert, dementsprechend friedvoll auszulegen! Wer darin versagt, hat IMHO die Berechtigung verloren, sich als Sprachrohr seines Gottes darzustellen, da er damit dem von seiner Religion propagierten Wesen Gottes fundamental zuwiderhandelt...

@FredD: Das hättest du wohl gerne ;D Aber da werde ich dich enttäuschen, du musst dir schon eigene Argumente ausdenken *baeh*

@Fränki's Welle: Du bietest die wohlbekannte Mischung aus Allgemeinplätzen, Vorurteilen und geheucheltem Bedauern! Hast du das bei PEGIDA abgeschrieben? Dann hättest du wenigstens die Rechtschreibfehler ausbessern können...
 
Zuletzt bearbeitet:
Bahhh Nazipropaganda! Oder etwa doch die Wahrheit?
Wenn ich das schon höre, "ich akzeptiere das Grundgesetzt nicht!" Ich bezahle dem Jung gerne das Flugticket in seine geistige Heimat! Soll er da glücklich werden.

Dann musst aber viele Tickets ausstellen.

Mit der richtigen Fragestellung bekomme ich mindestens 50 % aus dem Land. Und ja, das ist traurig.
 
Na ja - wenigstens wären wir dann auch den Söder los ;D
 
Falls es einen Gott gibt, was ich als Agnostiker weder bestätigen, noch ausschließen kann,
Oh man.. das sagt vieles. Agnostiker sind Gläubige die es sich nicht eingestehen wollen. Für mich ist es wirklich befremdlich das Leute mit Bildung noch an Götzen glauben.

Vermutlich ist es bei diesem Thema genau so, du weißt das die aktuelle Politik Irrsinn ist, aber willst es dir nicht eingestehen.
 
Vielleicht solltest du erst einnal die Defintion von Agnostizismus lesen - und verstehen...
 
Zuletzt bearbeitet:

Nö er hat Recht, du hast 0 Ahnung davon, was Agnostiker bedeutet.

Ich gebe einen kleinen Tipp, es heißt nicht daran zu glauben das es vielleicht einen christlichen Gott gibt.

--- Update ---

Nicht nur Söder...

Die Rede war doch vom GG. Oder steht vielleicht da drin, dass die BRD ihre Position in der EU nur zum eigenen Vorteil nutzen soll?
 
Agnostiker sind Gläubige die es sich nicht eingestehen wollen.

Ich kann darin kein auch nur ansatzweises Verständnis des Agnostizismus erkennen.
Und hier, wie auch bei so manchen anderen haarsträubenden Wissenslücken, gehe ich davon aus, dass die Beschaffung der nötigen Informationen, um diese zu füllen, in Zeiten des Internets jedermann möglich ist. Ergo kann es also nur an eklatanten Mängeln bei der Verarbeitung dieser Informationen liegen...

@Oi!Olli: Agnosis ist altgriechisch und bedeutet die Unmöglichkeit, etwas erkennen zu können. Nicht mehr und nicht weniger. Wenn ich also einen Gott nicht erkennen kann, so kann ich dessen Existenz weder beweisen, noch widerlegen. Mit deinem "vielleicht" triffst du also genau den Nagel auf den Kopf! Nun bedeutet glauben an Gott, dass ich mich allem, was ich tue, auf ihn verlasse. Und auf etwas, von dem ich nicht weiß, ob es existiert, möchte ich mich lieber nicht verlassen. Das wäre so, als ob man gleich nach dem Abgeben des ausgefüllten Lottoscheins, seinen Arbeitsplatz kündigen und den Kaufvertrag für eine Hochseeyacht unterschreiben würde.
Agnostizismus ist tolerant. Er verurteilt weder Theisten, noch Atheisten, da ja beide Recht haben könnten. Er ist rational, da er sich nur auf das sicher Erkennbare verlässt. Und er ist in meinen Augen vor allem ehrlich, da er ein klares Bekenntnis zur Beschränktheit der menschlichen Wahrnehmungs- und Erkenntnisfähigkeiten ist.
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Rede war doch vom GG. Oder steht vielleicht da drin, dass die BRD ihre Position in der EU nur zum eigenen Vorteil nutzen soll?
Die in den Dubliner Abkommen erweiterte Drittstaatenregelung ist die Ausführung von GG 16a 2. Dies hatte ich schon einmal gepostet.

Ein etwas besseres Lexikon schreibt dazu:
Das Asylrecht in Deutschland

Grundlagen:

Das Grundgesetz gewährt als eine von wenigen Verfassungen der Welt unter bestimmten Voraussetzungen jedem politisch Verfolgten einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Asyl (Artikel 16a GG) und zieht damit die historischen Lehren aus der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft (1933-45). Als politisch Verfolgter gilt jeder, der wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt ist oder solche Verfolgungsmaßnahmen begründet befürchtet.

Das Asylrecht des Grundgesetzes ist, anders als z. B. die französische Verfassung, gegenüber der politischen Zielsetzung des Flüchtlings neutral. Auch der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung kämpfende Asylsuchende hat einen Asylanspruch, sofern er politische Verfolgung in seinem Heimatstaat zu gewärtigen hat. Der Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention schließt dagegen vom Schutz des Abkommens Personen aus, die Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder schwere nicht politische Verbrechen vor ihrer Aufnahme im Gastland begangen haben oder sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen.

Das Asylrecht schützt nicht vor den allgemeinen Nachteilen, die Bürger eines Staates aufgrund der in ihrem Heimatland herrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse zu ertragen haben. Nicht ausreichend sind daher Krieg, Bürgerkrieg, Revolution, Hungersnöte, Naturkatastrophen oder wirtschaftliche Nöte, um einen Asyltatbestand zu begründen.

Verfahren und Inhalt:

Das Asylrecht garantiert dem politisch Verfolgten ein Recht auf Aufenthalt und Möglichkeiten seiner beruflichen und persönlichen Entfaltung. Schon vor seiner Anerkennung als politisch Verfolgter hat ein Asylbewerber grundsätzlich ein Bleiberecht für die Dauer des Asylverfahrens.

Dies war so lange unproblematisch, wie jährlich nur eine begrenzte Zahl von Asylbewerbern (bis 1977 etwa 5 000-10 000) in die Bundesrepublik kam. Als 1981 mehr als 107 000 Asylbewerber gezählt wurden, reagierte der Gesetzgeber mit der Einführung des Visumzwangs, des vorläufigen Arbeitsverbots für Asylbewerber, der Regelunterbringung in Sammellagern und der Möglichkeit, Sozialhilfe in Form von Naturalleistungen zu gewähren. Zusätzlich wurde 1992 das Asylverfahrensgesetz mit einer Reihe von Einschränkungen beim gerichtlichen Rechtsschutz verabschiedet, um das bis dahin sehr lange Asylverfahren zu beschleunigen.

Angesichts weiter stark steigender Asylbewerberzahlen (1991: 256.112; 1992: 438.191) war allerdings bereits wenige Monate nach Verabschiedung des Asylverfahrensgesetzes von 1992 abzusehen, dass das Gesetz nicht mehr ausreichte, die grundsätzlichen Probleme der Kontrolle faktischer Zuwanderung über das Asylverfahren zu lösen. Der im Dezember 1992 zustande gekommene »Asylkompromiss« über eine Grundgesetzänderung (1. 7. 1993) besteht in der Beibehaltung des bisher in Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 GG geregelten individuellen Asylrechts (»politisch Verfolgte genießen Asylrecht«) in Artikel 16 a Absatz 1 GG (neu), das aber im Gegensatz zur bisherigen Regelung mit Einschränkungen in den nachfolgenden Absätzen 2 bis 5 versehen ist. Aufgrund dieser Einschränkungen spielt das verfassungsrechtlich gewährte Asylrecht heute nur noch eine eher geringe Rolle gegenüber dem vom Ausländergesetz gewährleisteten Schutz vor Abschiebung in Verfolgerländer. Der Abschiebungsschutz greift auch dann ein, wenn wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat oder aus anderen Gründen ein Asylrecht ausscheidet, eine Person aber dennoch nicht in den sicheren Drittstaat zwecks Durchführung eines Asylverfahrens oder in den Heimatstaat abgeschoben werden kann. Im Falle drohender politischer Verfolgung wird in diesen Fällen »kleines Asyl« gewährt, das in der aufenthalts- und sozialrechtlichen Stellung weitgehend dem verfassungsrechtlichen Asyl angenähert ist und die Rechtsstellung eines Genfer Konventionsflüchtlings beinhaltet. In anderen Fällen wird subsidiärer Schutz vor Abschiebung z. B. wegen drohender unmenschlicher Behandlung, Folter oder Todesstrafe oder wegen einer unmittelbar drohenden Gefährdung für Leib oder Leben gewährt.

Drittstaatenregelung:

Nach Artikel 16 a Absatz 2 GG kann sich auf das Asylrecht nicht berufen, wer aus einem EU-Mitgliedsstaat oder aus einem anderen sicheren Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Für EU-Mitgliedsstaaten steht diese Sicherheit kraft der grundgesetzlichen Entscheidung fest, andere Staaten werden als sichere Drittstaaten durch den Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats gesetzlich bestimmt. Die Drittstaatenregelung hat die in sie gesetzten Erwartungen insoweit nicht ganz erfüllt, als die weitaus größte Zahl von Asylbewerbern, die nach Deutschland illegal einreisen, ihren Reiseweg verschleiern und daher mangels Nachweis nicht in sichere Drittstaaten zurückgeschickt werden können. Sie erhalten aufgrund von § 51 Ausländergesetz dennoch Abschiebungsschutz und Aufenthaltsrecht (»kleines Asyl«). Insgesamt hat die Drittstaatenregelung dennoch erheblich zu einer Reduzierung der Asylbewerberzahl beigetragen. Im Verhältnis der EU-Staaten untereinander ist die Drittstaatenregelung nicht anwendbar. Aufgrund der »Dubliner Verordnung« von Februar 2003, die das Dubliner Übereinkommen von 1990 abgelöst hat, gelten aber ähnliche Regeln. Die Verordnung legt Kriterien und Verfahren über die Bestimmung eines EU-Mitgliedsstaates fest, der ausschließlich für die Durchführung des Asylverfahrens und gegebenenfalls auch für abschließende aufenthaltsbeendende Maßnahmen zuständig ist. Im Allgemeinen richtet sich die Zuständigkeit nach der Erteilung eines Visums oder Aufenthaltsrechts oder nach der erstmaligen erlaubten oder illegalen Einreise. Ein Asylbewerber, der in einen anderen EU-Mitgliedsstaat weiterreist, kann in den zuständigen Mitgliedsstaat zurückgeschickt werden. Mithilfe der »EURODAC-Verordnung« von 2000 und einer Durchführungs-Verordnung von 2002 soll mittels eines Vergleichs von Fingerabdrücken ermittelt werden können, ob ein Asylbewerber bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Antrag gestellt oder sich dort illegal aufgehalten hat.

Das Asylrecht beinhaltet kein Recht auf freie Wahl des Aufenthaltsortes, sondern bietet lediglich einen Schutz vor Zurückweisung in einen Verfolgerstaat. Als sichere Drittstaaten werden zurzeit (außer den EU-Mitgliedsstaaten) Norwegen und die Schweiz angesehen. De facto bedeutet das, dass kein Asylbewerber, der aus einem Nachbarland Deutschlands einreist, sich auf das Asylrecht berufen kann. Die vom Gesetzgeber festgestellte Sicherheit im Drittstaat ermöglicht theoretisch eine sofortige Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung, ohne dass auf die vorgebrachten Verfolgungsgründe inhaltlich eingegangen werden muss. Wegen der praktischen Schwierigkeiten der Anwendung der Drittstaatenregelung werden dennoch in Deutschland jährlich circa 50 000 Asylgesuche (2003) registriert.

Sichere Herkunftsstaaten:

Artikel 16 a Absatz 3 GG sieht vor, dass durch Gesetz Staaten bestimmt werden können, bei denen gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung praktiziert werden (sicherer Herkunftsstaat). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wird anhand eines umfangreichen Kriterienkatalogs geprüft. Kriterien sind dabei u. a. die Höhe der Anerkennungsquote in den vergangenen Jahren, die allgemeine politische Lage und Stabilität des Landes und die Achtung der Menschenrechte. Welche Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten, wird durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgelegt. Als sichere Herkunftsstaaten hat der Gesetzgeber bestimmt: Bulgarien, Ghana, Polen, Rumänien, Senegal, Slowakische Republik, Tschechische Republik und Ungarn. (Die vor der EU-Erweiterung von 2004 verabschiedete Liste wurde bisher nicht entsprechend angepasst, sodass sie noch einige Staaten enthält, die mittlerweile EU-Mitglieder sind.)

Umgesetzt wird Artikel 16 a Absatz 3 GG durch § 29 a Asylverfahrensgesetz. Danach wird der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abgelehnt, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm in Abweichung von der allgemeinen Lage im Herkunftsland politische Verfolgung droht. Grundsätzlich ist also das abgekürzte Verfahren in Fällen offensichtlich unbegründeter Asylanträge anzuwenden, doch bleibt die Möglichkeit der Einzelfallprüfung bestehen, wenn der Tatsachenvortrag des Ausländers die Durchbrechung der Verfolgungssicherheit im konkreten Fall glaubhaft erscheinen lässt.

Flughafenregelung:

Die illegale Einreise auf dem Luftwege erwies sich 1991-93 in steigendem Maße als Einfallstor für illegale Einwanderung. Dieser Entwicklung wurde mit der Flughafenregelung Einhalt geboten. Nach § 18 a Asylverfahrensgesetz ist bei Ausländern aus einem sicheren Herkunftsstaat, die über einen Flughafen einreisen wollen und bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuchen, das Asylverfahren vor der Entscheidung über die Einreise durchzuführen, soweit die Unterbringung auf dem Flughafengelände während des Verfahrens möglich ist.

Zur Durchsetzung des Verfahrens können Asylbewerber nach der Antragstellung bis zu 19 Tagen auf einen Aufenthalt auf dem Flughafengelände verwiesen werden. Lehnt die Außenstelle des Bundesamtes am Flughafen den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, so ist dem Asylbewerber die Einreise zu verweigern. Der Asylbewerber kann in diesem Fall mit einem Antrag an das zuständige Verwaltungsgericht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes um Gewährung der Einreise nachsuchen. Bleibt dieser Antrag ohne Erfolg, so wird die Zurückweisung des Ausländers vollzogen.

Das Asylverfahren wird unmittelbar auf dem Flughafengelände, bei der Außenstelle des Bundesamtes, durchgeführt, die der Grenzkontrollstelle zugeordnet ist. Der Ausländer kann hier seinen Asylantrag stellen und wird unverzüglich nach Antragstellung durch das Bundesamt angehört. Das Bundesamt muss innerhalb von zwei Tagen über den Asylantrag entscheiden, anderenfalls wird dem Asylbewerber die Einreise gestattet. Vom Normalverfahren unterscheidet sich die Flughafenregelung lediglich insoweit, als das Verfahren bereits vor der Einreise auf dem Flughafengelände durchgeführt wird und besonderen Verfahrensgrundsätzen bezüglich der gerichtlichen Überprüfung unterliegt.

Das deutsche Asylrecht im europäischen Rahmen

Mit Artikel 16 a Absatz 5 GG ist die Möglichkeit geschaffen worden, Asylbewerber, deren Asylgesuche bereits in einem anderen Unionsstaat anhängig beziehungsweise geprüft und negativ beschieden worden sind, an diesen Staat zurückzuweisen beziehungsweise abzuschieben. Umgekehrt ist Deutschland verpflichtet, Asylbewerber, die sich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat aufhalten, zur Prüfung des Asylbegehrens zu übernehmen, wenn Deutschland nach den vertraglich vereinbarten Regeln hierfür ausschließlich zuständig ist. Die Zuständigkeit ergibt sich aus der Gewährung eines Einreise- beziehungsweise Aufenthaltsrechts oder aus der ersten illegalen Einreise über die Grenzen dieses Staates. Die Rechtsgrundlage für ein europäisches Zuständigkeitssystem ist für die Staaten der EU mit der Verordnung 343/2003 vom 18. 2. 2003 (»Dublin-Verordnung«) über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedsstaat der EG gestellten Asylantrags vom Juni 1990 geschaffen worden. Die Dubliner Verordnung legt Zuständigkeitsregeln fest und sichert dadurch zugleich, dass jeder Asylbewerber die Gelegenheit erhält, in einem der Vertragsstaaten nach den Regeln der Genfer Konvention einen Asylantrag zu stellen. Im Grundsatz beruht das Abkommen auf der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen. Ein Vertragsstaat ist allerdings nicht gehindert, trotz negativen Verfahrensausgangs in einem anderen Unionsstaat einen Asylbewerber aufzunehmen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen.

Eine weitergehende materielle und verfahrensrechtliche Harmonisierung des Asylrechts ist von den Einwanderungsministern der EG bereits im Dezember 1991 beschlossen und durch den Maastrichter Vertrag auf eine vertragliche Grundlage gestellt worden. Auf ihrer Londoner Tagung vom Dezember 1992 haben sich die Einwanderungsminister auf eine Reihe von Entschließungen zur Frage des Asylrechts geeinigt, u. a. über die Behandlung offensichtlich unbegründeter Asylanträge, über ein einheitliches Konzept in Bezug auf Aufnahmedrittländer und über die Schaffung eines Informationszentrums für Asylfragen. Im Dezember 1994 hat der Rat Empfehlungen über einen Musterentwurf eines bilateralen Rückübernahmeabkommens zwischen einem Mitgliedsstaat der EU und einem Drittstaat, im Frühjahr 1995 Entschließungen über Mindestgarantien für das Asylverfahren verabschiedet. Mit Drittstaaten sind Vereinbarungen über den Abschluss von Abkommen im Gange, die die Rückführung von aus diesen Staaten illegal eingereisten Asylsuchenden vorsehen und Rückübernahmepflichten definieren. Als Pilotabkommen kann das von den Staaten des Schengener Abkommens mit Polen geschlossene Abkommen betreffend die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom März 1991 angesehen werden. Deutschland hat darüber hinaus mit zahlreichen Staaten bilaterale Rückübernahmeabkommen geschlossen, die neben der Rückführung illegal eingereister Asylbewerber finanzielle und administrative Hilfe vorsehen.

Der Amsterdamer Vertrag hat in Anknüpfung an den Maastrichter Vertrag wichtige Kompetenzen im Bereich des Asyl- und Einwanderungsrechts auf die EU übertragen. Die Asyl- und Einwanderungspolitik ist nunmehr als eine der »Politiken der Gemeinschaft« ausdrücklich im Vertrag niedergelegt. Regelungskompetenzen der Europäischen Gemeinschaft erstrecken sich auf die Bereiche Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr. Gestützt auf den Vertrag ist im Jahr 1998 ein Aktionsplan zur Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags verabschiedet worden. 2002 hat die Kommission einen Richtlinienvorschlag über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vorgelegt, nachdem ein erster Vorschlag vom September 2000 von deutscher Seite auf Kritik gestoßen war. Der Kommissionsvorschlag wirft Fragen der Vereinbarkeit mit der geltenden Drittstaatenregelung auf, da grundsätzlich auf eine Einzelfallprüfung der Sicherheit abgestellt wird. Mit der Verabschiedung des Vorschlags ist Ende 2004 bis Anfang 2005 zu rechnen. Der im Rat im April 2004 akzeptierte Richtlinienentwurf sieht nunmehr eine weitreichende Option der Mitgliedsstaaten vor, eine sichere Drittstaatenregelung auf der Grundlage nationaler Festlegung oder einer vom Rat festgelegten Liste anzuwenden.

Im Dezember 2000 hat der Rat eine Verordnung über die Errichtung eines Datensystems erlassen, das den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zweck der effektiven Anwendung der Dubliner Konvention erlaubt (EURODAC-Verordnung). Im Bereich der illegalen Zuwanderung und der Bekämpfung von Menschenschmuggel und Menschenhandel hat der Rat Richtlinien über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Juni 2001), die Harmonisierung der Geldbußen und Geldstrafen für Beförderungsunternehmen, die Drittstaatsangehörige ohne die für die Einreise erforderlichen Dokumente in die Mitgliedsstaaten verbringen (September 2000), sowie die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Beihilfe zur illegalen Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ebenfalls September 2000) erlassen. Auf der Basis einer Mitteilung über die gemeinsame Bekämpfung von illegaler Einwanderung hat der Rat im Jahr 2002 einen umfassenden Aktionsplan zur Koordinierung und Verstärkung der Maßnahmen auf diesem Gebiet erlassen. Am 12. 9. 2001 hat die Kommission ferner einen Richtlinienvorschlag über einen einheitlichen Flüchtlingsbegriff im Sinne der Genfer Konvention vorgelegt, wodurch der gemeinsame Standpunkt des Rates von 1996 abgelöst werden soll. Am 20. 7. 2001 hat der Rat Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedsstaaten beschlossen. Die Richtlinie sieht vor, dass Flüchtlingen auch im Falle eines Massenzustroms ein Anspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren ist. Sie wird daher von einigen Ländern unter Hinweis darauf kritisiert, dass der EU für eine solche Regelung die Kompetenz fehle. Nach der Richtlinie ist ferner vorgesehen, dass nach dem Prinzip der doppelten Freiwilligkeit jeder Mitgliedsstaat selbst darüber entscheidet, ob und wie viele Flüchtlinge er im Anschluss an einen Ratsbeschluss aufnimmt. Im Jahre 2003 hat der Rat mit einer Richtlinie erstmals einheitliche Mindeststandards für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedsstaaten vorgelegt. Die Richtlinie sieht Mindeststandards für die aufenthalts- und sozialrechtliche Stellung und das Arbeitsrecht von Asylbewerbern in den EU-Mitgliedsstaaten vor. Ebenso wurde Ende 1993 eine Richtlinie über den Aufenthalt von Opfern organisierten Menschenschmuggels verabschiedet, die ein temporäres Aufenthaltsrecht für Personen vorsieht, die mit den Behörden zur Aufklärung von Straftaten kooperieren.

Die Entwicklung der Asylbewerbersituation (bis 2003)

Seit Inkrafttreten der Neuregelung des Asylrechts sind die Asylbewerberzahlen in Deutschland erheblich zurückgegangen. Beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge haben im Jahre 2003 insgesamt 50 563 Ausländer einen Erstantrag gestellt. Damit wurde der geringste Stand seit 1984 erreicht. Hauptherkunftsländer der Asylbewerber im Jahr 2003 waren die Türkei, Serbien und Montenegro, der Irak, die Russische Föderation, China und Vietnam. Damit ist die Zahl der Asylanträge gegenüber dem Vorjahr um 28,9 % zurückgegangen. Das Bundesamt hat in 1,6 % der insgesamt 93 885 getroffenen Entscheidungen einer Asylgewährung widersprochen und in 1,7 % der Entscheidungen Abschiebungsschutz gewährt. 68,8 % aller Anträge wurden abgelehnt, 27,9 % wurden anderweitig (z. B. durch Rücknahme, Ausreise, Nichtbetreiben des Verfahrens) erledigt. Die Türkei ist erstmals seit 1997 wieder Hauptherkunftsland von Asylbewerbern, was zunächst auf den hohen Anteil von Kurden an der Gesamtzahl von Antragstellern zurückzuführen ist. Die Zahl der Folgeanträge ist gegenüber 1997 (33 %) mit circa 25 % aller Anträge etwas zurückgegangen, aber im europäischen Vergleich unverändert hoch. Die Zahl der offenen Asylverfahren betrug beim Bundesamt Ende 2003 insgesamt 20 403 Erstanträge und 177 Folgeanträge. In 4 899 Fällen von Folgeanträgen wurde noch nicht entschieden, ob ein Folgeverfahren durchgeführt wird.
 
Fein kopiert - hat aber mit dem, auf was du dich bezogen hattest, nichts zu tun...
Da ging es um die Forderung nach Anerkennung unseres Grundgesetzes und wie man mit Menschen verfahren sollte, die es klar erkennbar ablehnen.

Vielleicht solltest du den Propeller auf deinem Kopf abschalten, er scheint dich zu irritieren *buck*
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich möchte noch hinzufügen, dass ich mir nicht anmaße, anderen den Mund oder das Schreiben zu verbieten, in der Behauptung er/sie hätte keine Ahnung bzw. die zur Diskussion stehenden Inhalte nicht gelesen. Mir ist auch Art. 5 Abs. 1 GG von höchster Bedeutung, trotz linker Propaganda!
 
Ich kann darin kein auch nur ansatzweises Verständnis des Agnostizismus erkennen.

Ähm nö ich bleibe bei meiner Ansicht. Agnostiker sind Gläubige die es sich nicht eingestehen wollen. Und das wird mit viel Blabla umschrieben das man es nicht beweisen könnte ect. pp. Lässt sich aber herunter reduzieren auf genau das was ich geschrieben habe. Denn der Agnostiker würde gerne als jemand da stehen der aufgeschlossen ist, behält sich aber vor einen Fuß in der Kirchentüre zu lassen.
 
@FredD: Art. 5 Abs. 1 GG erlaubt aber auch eine ebenso freie Antwort auf frei geäußerte Meinungen ;)

@Saulus: Auch für dich gilt Art. 5 GG, denn darin ist nicht geregelt, wie ignorant eine Meinung sein darf :D
 
Zuletzt bearbeitet:
Fein kopiert - hat aber mit dem, auf was du dich bezogen hattest, nichts zu tun...
Da ging es um die Forderung der Anerkennung unseres Grundgesetzes und wie man mit Menschen verfahren sollte, die es klar erkennbar ablehnen.
Hallo boidsen! Ich bin dein Spiegel! Und nun reflektiere bitte!

Wenn du GG Art 16 ändern möchtest, lehnst du diesen deiner Parole zu Folge klar ab. Wenn du anderen den Mund verbietest, ebenso. Wenn du eine grundgesetzesfeindliche und als Religion getarnte Ideologie über den Bestand der Religionsfreiheit hinaus Entfaltungsfreiraum über das GG hinweg gibst, genauso. Wenn du Mitbürger mit Dampfwalzen überrollst, ist auch das ein Verstoß.

--- Update ---

Art. 5 Abs. 1 GG erlaubt aber eine ebenso freie Antwort auf frei geäußerte Meinungen ;)
Und die sei dir auch gegönnt. Wäre ja sonst langweilig hier! *oink*
 
Wo bitte habe ich gesagt, dass ich Art. 16 GG ändern möchte?
Und ich verbiete niemanden den Mund, sondern fordere lediglich, diesen erst nach Inbetriebnahme des Gehirns zu öffnen! Oder ist die Interpretation meiner Forderung als Redeverbot etwa das Eingeständnis des Fehlens dessen, was ich fordere, zuvor in Betrieb zu nehmen?
Ich habe mehrfach betont, dass sowohl das GG, als auch die Menschenrechte für alle Menschen bei uns zu gelten haben, unabhängig von ihrem Glauben oder ihrer Herkunft. Du verdrehst mal wieder alles und würzt es noch mit hasserfüllten Äußerungen über den Islam. Fällt dir wirklich keine bessere Methode ein?
Und für dein Mantra von der Dampfwalze gilt wie schon so oft: Erst lesen und verstehen, dann...

@topic: http://www.tagesschau.de/inland/merkel-fluechtlinge-105.html Eine klare Kampfansage an die Populisten und Grenzschließungsträumer!
Und hier noch etwas für all diejenigen unter uns, die trotz dem Ernst de Lage, den Sinn für Kunst noch nicht verloren haben: http://www.tagesschau.de/ausland/zentrum-fuer-politische-schoenheit-101.html
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich möchte noch hinzufügen, dass ich mir nicht anmaße, anderen den Mund oder das Schreiben zu verbieten, in der Behauptung er/sie hätte keine Ahnung bzw. die zur Diskussion stehenden Inhalte nicht gelesen. Mir ist auch Art. 5 Abs. 1 GG von höchster Bedeutung, trotz linker Propaganda!

Schön für dich. Der betrifft uns aber gar nicht.

--- Update ---

Ähm nö ich bleibe bei meiner Ansicht. Agnostiker sind Gläubige die es sich nicht eingestehen wollen. Und das wird mit viel Blabla umschrieben das man es nicht beweisen könnte ect. pp. Lässt sich aber herunter reduzieren auf genau das was ich geschrieben habe. Denn der Agnostiker würde gerne als jemand da stehen der aufgeschlossen ist, behält sich aber vor einen Fuß in der Kirchentüre zu lassen.

Schön, du kannst aber nicht die Bedeutung von Worten einfach verändern, wie es dir passt.
 
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