Wann verjährt `ne Beleidigung? (Wenn überhaupt...)

Nomadsoul

Commodore Special
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Gehen wir mal von dem rein hypothetischen Fall aus jemand hat einen anderen im I-Net Forum (so wie das hier) Beleidigt. Der andere hat auch ziemlich rumgemotzt aber ist nie direkt geworden. Der, der beleidigt hat kannte nur den Nickname des anderen, also er wusste gar net wen er eigentlich da beleidigt.
Der andere bekommt aber den Namen des Beleidigers raus und droht mit ner Klage.

Frage: Wie lange kann er darauf rumreiten und drohen, also wann ist die Sache quasi "verjährt"? (Ich glaub bei Mord sinds 20 Jahre )*lol*

thx
 
Also Mord wird wohl nie verjähren und ich glaube bei Beleidigungen, übler Nachrede und sonem Zeugs beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre!
Aber das wird Sepp wohl genauer wissen! Übrigens im Internet wird mehr rumgesponnen als sonst wo und jede Menge heisse Luft verbreitet! Nicht verrückt machen lassen! Selbst wenn, dann wird die Beweislast nicht gerade einfach sein!
 
Original geschrieben von Bibo
Also Mord wird wohl nie verjähren und ich glaube bei Beleidigungen, übler Nachrede und sonem Zeugs beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre!
Aber das wird Sepp wohl genauer wissen! Übrigens im Internet wird mehr rumgesponnen als sonst wo und jede Menge heisse Luft verbreitet! Nicht verrückt machen lassen! Selbst wenn, dann wird die Beweislast nicht gerade einfach sein!

Wer is Sepp? 3 Jahre find ich schon ziemlich extrem...ich mein, stell dir vor son Sack kommt zu dir und sagt: Hey, vor 2 1/2 Jahren haste mich "Arschloch" genannt, jetzt biste dran! *lol*
 
Sepp ist der Mod von Internetrecht und Onlinemedien!Und wie ich mal annehme Jurastudent, aber jetzt bitte nicht hauen, wenn er was anderes macht!?;D
 
§ 185 StGB Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.



§ 78 Verjährungsfrist

(...)

(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist

1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,

2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,

3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,

4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,

5. drei Jahre bei den übrigen Taten.


Also 5 Jahre, beginnend ab Beendigung der Tat. Wird aber von stattlicher Seite normalerweise eingestellt wegen mangelndem öffentlichen Interesse. Dann kann der Beleidigte noch den Privatklageweg beschreiten. Macht aber im Ergebnis keine Sau.
 
Zuletzt bearbeitet:
"mangelndes öffentliches Interesse" find ich toll.... *lol*
Was ist denn bei sowas die Mindeststrafe ? (Also nach "Straffreiheit" natürlich)
 
???
Wie jetzt?

*nixraff...
Also:
Für Beleidigung bekommste eine Strafe zwischen Geldstrafe und 2 Jahre. Mindeststrafe ist also Geldstrafe. Dabei ist es ins ermessen des Richters gesetzt, wieviele Tagessätze er Dir aufdrückt. Die sind dann immer so hoch, wie du netto an einem Tage verdienst.
 
Achsooo...sach das doch gleich... ;D

Ok, nehmen wir mal an der Beleidiger bekommt 50,- Taschengeld im Monat und verdient nix...wie hoch wäre dann ne Geldstrafe? ;D *lol* ;)
 
50 DM Taschengeld im MONAT ?
Glaubt doch eh kein Richter...

50 DM die WOCHE wären ja schon verdammt wenig....
 
die frage ist einfach ob er einen anwalt bekommt der ihm ernsthaft empfiehl für diesen fall aktiv zu werden. es gibt zwar anwälte wie sand am mehr aber dennoch glaube ich nicht das jemand für so einen kleinen fisch krumm macht. also mal ne nacht ruhig drüber schlafen und dann weiter sehen.

a
 
hi nomadsoul, die einfachste möglichkeit ist, wenn du ihn z.b. in einem forum öffentlich beleidigt hast, dich auch dort öffentlich zu entschuldigen - dann helfen dir auch automatisch die forumsmitglieder dort und die sache ist aus der welt ;)

und der kläger dürfte auch dann große schwierigkeiten mit einem verfahren haben, wenn du dich dort öffentlich bei ihm entschuldigst ;)
 
Original geschrieben von GrisuMZ
50 DM Taschengeld im MONAT ?
Glaubt doch eh kein Richter...

50 DM die WOCHE wären ja schon verdammt wenig....

Entschuldige mal, wo lebst du? Ich kenn Leute die noch weniger bekommen, manche auch gar nix von ihren Eltern. Ich weiß ja nicht wie alt du bist, aber was hast du denn früher bekommen? :]
 
Original geschrieben von Sepp
§ 185 StGB Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.



§ 78 Verjährungsfrist

(...)

(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist

1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,

2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,

3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,

4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,

5. drei Jahre bei den übrigen Taten.


Also 5 Jahre, beginnend ab Beendigung der Tat. Wird aber von stattlicher Seite normalerweise eingestellt wegen mangelndem öffentlichen Interesse. Dann kann der Beleidigte noch den Privatklageweg beschreiten. Macht aber im Ergebnis keine Sau.
[/QUOTE



Die Anfrage ist zwar schon etwas länger her, aber da ich mich zum ersten Mal eingeloggt habe, konnte ich mich erst jetzt dazu äußern.

Also Sepp, Du hast schon die richtige Vorschrift gefunden, jedoch fälschlicherweise § 78 Abs. 3 Nr. 4 (5 Jahre) angewendet. Bei Ziffer 4 muss die Strafandrohung von 1 bis 5 Jahren liegen, damit die Verjährung 5 Jahre betrifft.
Der Tatbestand der Beleidigung ( § 185 StGB ) sieht aber nur eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren vor. Mindeststrafe ist, wenn das Gesetz wie bei der Beleidigung keine Mindeststrafe angibt, hierbei 1 Monat ( § 38 Abs. 2 StGB). Die Geldstrafe ist nicht Mindeststrafe, sondern wird alternativ verhängt, wenn die Schuld des Täters geringer ist.

Daher beträgt die Verjährung bei einer Beleidigung nach § 78 Abs. 3 Nr. 5 ("in allen anderen Fällen") nur 3 Jahre.

Allerdings ist zu beachten, dass es sich hierbei um ein absolutes Antragsdelikt handelt. Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft nur auf Strafantrag des Beleidigten einschreitet. Ein öffentliches Interesse kann einen fehlenden Antrag nicht ersetzen. Dieser Antrag ( §§ 185, 77ff StGB ) muss jedoch gemäß § 77b Abs. 1 StGB innerhalb von 3 Monaten gestellt werden. Ansonsten ist der Strafantrag "verjährt". Auch wenn die Tat an sich noch nich verjährt ist, kann die Staatsanwaltschaft nach 3 Monaten nicht mehr einschreiten. Es fehlt an einer Prozessvoraussetzung.

:) :) :) :) :) :) :) :) :)
 
Original geschrieben von Maniac


Die Anfrage ist zwar schon etwas länger her, aber da ich mich zum ersten Mal eingeloggt habe, konnte ich mich erst jetzt dazu äußern.

Also Sepp, Du hast schon die richtige Vorschrift gefunden, jedoch fälschlicherweise § 78 Abs. 3 Nr. 4 (5 Jahre) angewendet. Bei Ziffer 4 muss die Strafandrohung von 1 bis 5 Jahren liegen, damit die Verjährung 5 Jahre betrifft.
Der Tatbestand der Beleidigung ( § 185 StGB ) sieht aber nur eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren vor. Mindeststrafe ist, wenn das Gesetz wie bei der Beleidigung keine Mindeststrafe angibt, hierbei 1 Monat ( § 38 Abs. 2 StGB). Die Geldstrafe ist nicht Mindeststrafe, sondern wird alternativ verhängt, wenn die Schuld des Täters geringer ist.

Daher beträgt die Verjährung bei einer Beleidigung nach § 78 Abs. 3 Nr. 5 ("in allen anderen Fällen") nur 3 Jahre.

Allerdings ist zu beachten, dass es sich hierbei um ein absolutes Antragsdelikt handelt. Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft nur auf Strafantrag des Beleidigten einschreitet. Ein öffentliches Interesse kann einen fehlenden Antrag nicht ersetzen. Dieser Antrag ( §§ 185, 77ff StGB ) muss jedoch gemäß § 77b Abs. 1 StGB innerhalb von 3 Monaten gestellt werden. Ansonsten ist der Strafantrag "verjährt". Auch wenn die Tat an sich noch nich verjährt ist, kann die Staatsanwaltschaft nach 3 Monaten nicht mehr einschreiten. Es fehlt an einer Prozessvoraussetzung.

:) :) :) :) :) :) :) :) :)

thx, tja, ich hätte gleich jmd. fragen sollen, der sich damit auskennt ;D (Nix gegen dich Sepp!) Das mit den 3 Jahren hätte mich auch extrem gewundert ("Hey, du hast mich Anfang `01 doch mal Arsch genannt - jetzt biste dran ") ;D
 
Anfang 01... So, so..
Dann lies nochmal besonders die Stelle mit dem ANTRAGSERFORDERNIS
 
Tja....

Hört nur auf Sunshine, der hat es nämlich drauf ;D

Ach so, zur Korrektur. Das mit dem Antragserfordernis steht in § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB und nicht in § 185 selbst.
 
LOL

Der weiße Mann (Staatsanwalt) hat mit gespaltener Zunge gesprochen..hough

;D ;D
 
Zuletzt bearbeitet:
Original geschrieben von SUNSHINE
Anfang 01... So, so..
Dann lies nochmal besonders die Stelle mit dem ANTRAGSERFORDERNIS

kapier ich nich...anfang 01 is doch schon mehr als 3monate her...oder was?? Das war auch nur n beispiel....
 
ups. Fehler!
hehhee
Gut aufgepasst
*schulterklopf
 
Mach Dir nix draus...
Mein Post mit dem "weißen Mann" hat nämlich zumindest ein wahres Substrat, was die Staatsanwaltschaft betrifft. Insoweit muße ihm das auffallen, sonst häts von mir Ohrlaschen gegeben.
Ist ein Freund von mir und ich hab ihn auf Planet3dnow aufmerksam gemacht.
Und Seniore Maniac ist unser "Juristischer Brenner"
Obwohl: hmmm..
Ich erinnere mich an eine Zeit in der war Strafrecht eigentlich nicht so sein Aushängeschild...´

Also @ Maniac:
Lob mich mal brav weiter sonst schreib ich meine Memos hinter Deinen nächsten Post.. (von § 240 StGB möchte ich mich dabei - in Anbetracht Deiner Tätigkeit - aber distanzieren..)

;D ;D ;D ;D
 
Zuletzt bearbeitet:
So, so....

Wenn hier mit solchen Methoden gearbeitet wird....

Aber so sei es Seniore Sunshine und Maniac halten Augen und Ohren offen. Doch wer kann Stoney toppen?

Ich erinnere nur an seinen Beitrag zur Schuldrechtsreform und deren Anwendbarkeit( Art. 229 § 5, § 6 EGBGB ).

:o
 
Meist wird ja im Falle einer Strafe wohl die Geldstrafe gewählt.

a) Was ist, wenn derjenige gar kein Einkommen hat?
Egal ob Sozialhilfe oder ein paar Millionen auf der Bank, aber keine Einkünfte (Zinsen = Einkommen?)

b) An wen geht die Geldstrafe?
Ich denke da zwar nicht unbedingt, dass ich das bekommen müsste (obwohl ein bestimmter Prozentsatz zur persönlichen Genugtuung angemessen wäre), aber ich muss es ja auch nicht begrüßen dass das an irgend welche "hilfsbedürftigen Kinder" geht.
Das ist nicht der Sinn der Sache!

Hinterher fühlt sich der Bestrafte mit der "Spende" noch gut.
Zur Not sollte ich x Wochen Zeit haben um selbt eine in irgendeiner Form anerkannte Einrichtung zu benennen.
Und wenn es ein aktive Sterbehilfe oder eine eugenische Sache (freiwillig, das hat nichts mit der Eugenik unter A.H. zu tun) ist. Bestimmte Partnervermittlungen praktizieren das ja genau genommen schon. Samenbanken mit Nobelpreisträgern gibt es schon.....
Hauptsache Angeklagter UND Richter finden es nicht gut.


c) Hat der Angeklagte die Möglichkeit die Zahlung zu verweigern?
Können bzw. tun die Behörden das Geld zwangsweise einziehen?
Oder kann ich sie durch nichtzahlung zu einer Ersatzweisen Haft zwingen?
Wer das will, sollte natürlich schon vor Gericht damit prahlen dass man die Strafe nicht bezahlt und sie statt dessen lieber auf Staatskosten absitzt und so noch Lebenshaltungskosten spart. Das muss man so sagen, um in diesen wunden Punkt >der kostet uns (bzw. der Allgemeinheit) noch Geld statt das wir welches bekommen< zu stoßen.
So steht man am Ende immer als Sieger da, auch wenn gegen einen geurteilt wurde.
Daran kann auch der Richter nichts rütteln. Wenn man zeigt dass man das will, ist die Strafe keine Strafe mehr.
Quasi das Märtyrertum-Prinzip.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ehm....das ist seit 3 Jahren nicht mehr aktuell...
 

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