Recht auf Klagen???

Bastardo

Grand Admiral Special
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hi,

ich habe da ein problem, und zwar habe ich vor einiger zeit, genauer gesagt vor ein paar monaten, als die ram module noch billiger waren 12 module bestellt.

ich habe zwei bestellungen gemacht, die erste beinhält 2 module zu je 219 DM
die zweite 10 module zu je 249 DM

die zweite bestellung habe ich ein tag nach der ersten gemacht, da ich merkte das die preise hochschossen bestellte ich noch ein paar.

doch bis heute habe ich keine module bekommen, zur zeit kosten sie das doppelte, es waren 512er DDR-Ram module von Infinion inkl. platine und chips alles von infinion und auch noch CL 2.0

naja ich möchte aber endlich meine module und da wollte ich fragen was ich als verbraucher tun kann um endlich an meine module ranzukommen.

inzwischen wurden die module aus dem sortiment genommen und als infinon + apacer wieder ins sortiment genommen. mir wurde zwar gesagt das die produkte nicht mehr im sortiment sind, aber es wurde nicht gesagt das ich sie nicht mehr bekomme.

das hätte ich auch nicht akzeptiert.

naja ich wollte fragen ob ich gerichtlich zu meinem recht kommen kann.

zur info die bestellung war online über k&m elektronik
 
Also:
Grds. ist ein Kaufvertrag zustande gekommen. Nach diesem ist der Händler verpflichtet, zum vereinbarten Preis die Ware zu liefern. Sollte er das nicht tun, kann man das ggf. einklagen.
 
Klagen kannst Du schon. Die Frage ist nur, ob Du Erfolg haben wirst. ;)

Einen Lieferanspruch hast Du nur dann, wenn ein Kaufvertrag über die Module zu den von Dir genannten Preisen zustandegekommen ist.

Ein Kaufvertrag kommt durch die Abgabe zweier übereinstimmender Willenserklärungen, genannt Angebot und Annahme, zustande. Zu prüfen ist also, ob es dazu in Deinem Fall gekommen ist. Insoweit ist Deine Schilderung aber ein wenig dünn.

Ich unterstelle mal, daß Du die Module irgendwo in einem Webshop bestellt hast.

Das Anbieten der Karten im Shop kann man nicht als Angebot auf Abschluß eines Kaufvertrages verstehen, das Du lediglich annehmen müßtest, um einen Vertrag zustande zu bringen. Es handelt sich vielmehr um eine rechtlich weitgehend unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (lat.: invitatio ad offerendum). Das wird so auch in den AGB des Shops stehen.

Du hast bestellt, also ein Angebot auf Abschluß eines Kaufvertrages abgegeben.

Fraglich ist aber, ob dieses Angebot angenommen worden ist. Du schreibst leider nicht, ob Du eine Auftragsbestätigung o.ä. erhalten hast. Fehlt es daran, ist mangels Annahmeerklärung kein Vertrag zustande gekommen (vgl. § 147 Abs. 2 BGB). Anders wäre dies nur dann, wenn in den AGB des Shops stehen würde, daß eine Bestellung als angenommen gilt, wenn ihr durch den Betreiber des Shops nicht innerhalb einer bestimmten Frist widersprochen wurde. Dies wäre aber ungewöhnlich. Üblicherweise finden sich vielmehr Regeln, die die Annahme der Bestellung innerhalb einer bestimmten Frist zur Voraussetzung für einen Vertragsschluß machen.

Nur wenn Du den Abschluß eines Kaufvertrages zu den von Dir genannten Preisen beweisen kannst, hättest Du bei einer gerichtlichen Geltendmachung eines Belieferungsanspruchs eine Chance, dann aber eine gute.

Denn das Beschaffungsrisiko, also vor allem das Risiko zwischenzeitlicher Preissteigerungen, trägt grundsätzlich der Kaufmann. Zwar finden sich gelegentlich Klauseln in AGB, nach denen Preissteigerungen noch nachträglich an den Kunden weitergegeben werden können. Solche Klauseln sind aber in der Regel unwirksam.
 
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