Klagen kannst Du schon. Die Frage ist nur, ob Du Erfolg haben wirst.
Einen Lieferanspruch hast Du nur dann, wenn ein Kaufvertrag über die Module zu den von Dir genannten Preisen zustandegekommen ist.
Ein Kaufvertrag kommt durch die Abgabe zweier übereinstimmender Willenserklärungen, genannt Angebot und Annahme, zustande. Zu prüfen ist also, ob es dazu in Deinem Fall gekommen ist. Insoweit ist Deine Schilderung aber ein wenig dünn.
Ich unterstelle mal, daß Du die Module irgendwo in einem Webshop bestellt hast.
Das Anbieten der Karten im Shop kann man nicht als Angebot auf Abschluß eines Kaufvertrages verstehen, das Du lediglich annehmen müßtest, um einen Vertrag zustande zu bringen. Es handelt sich vielmehr um eine rechtlich weitgehend unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (lat.: invitatio ad offerendum). Das wird so auch in den AGB des Shops stehen.
Du hast bestellt, also ein Angebot auf Abschluß eines Kaufvertrages abgegeben.
Fraglich ist aber, ob dieses Angebot angenommen worden ist. Du schreibst leider nicht, ob Du eine Auftragsbestätigung o.ä. erhalten hast. Fehlt es daran, ist mangels Annahmeerklärung kein Vertrag zustande gekommen (vgl. § 147 Abs. 2 BGB). Anders wäre dies nur dann, wenn in den AGB des Shops stehen würde, daß eine Bestellung als angenommen gilt, wenn ihr durch den Betreiber des Shops nicht innerhalb einer bestimmten Frist widersprochen wurde. Dies wäre aber ungewöhnlich. Üblicherweise finden sich vielmehr Regeln, die die Annahme der Bestellung innerhalb einer bestimmten Frist zur Voraussetzung für einen Vertragsschluß machen.
Nur wenn Du den Abschluß eines Kaufvertrages zu den von Dir genannten Preisen beweisen kannst, hättest Du bei einer gerichtlichen Geltendmachung eines Belieferungsanspruchs eine Chance, dann aber eine gute.
Denn das Beschaffungsrisiko, also vor allem das Risiko zwischenzeitlicher Preissteigerungen, trägt grundsätzlich der Kaufmann. Zwar finden sich gelegentlich Klauseln in AGB, nach denen Preissteigerungen noch nachträglich an den Kunden weitergegeben werden können. Solche Klauseln sind aber in der Regel unwirksam.