die normale gesetzliche gewährleistungsfrist ist bereits überschritten(6 Monate).
das läuft nun alles über die freiwillig eingeräumte garantie des herstellers ab.
somit kann der hersteller ausschließen was er will, er hätte dir die garantie überhaupt nicht einräumen müssen, hatt dies aber als kaufanreiz getan. seiner garantieverpflichtung kommt er auch nach, indem er dir einen neuen monitor liefert.
der hersteller ist fein raus, da der schaden außerhalb des gesetzlichen gewährleistungszeitraums liegt.
du hast lediglich vertagliche ansprüche, hier den anspruch auf vorortaustausch. es muss allerdings davon ausgegangen werden das du einen anspruch auf fehlerfreie ware hast, d.h. wenn du den monitor bekommst und er ist offensichtlich fehlerhaft, hast du natürlich anspruch auf einen fehlerfreien monitor.
die abhandlung in der anleitung stellt eine agb dar, die nur wirksamer vertragsbestandteil wird wenn du bei vertagschluss darauf hingewiesen wirst und diese zur einsichtnahme vorgelegt bekommst. dies scheint nicht geschehen zu sein.
was wurde denn bei abschluss des vertages vereinbart, bzw. war von dem vorortaustausch überhaupt die rede?