E-Bay - Rechtliche Grundlage

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Old_Guest

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Hallo zusammen!

Ich habe mal eine Frage, was die rechtliche Grundlage bei E-Bay betrifft. Ich habe da schon bei der ein oder anderen Auktion mitgemacht, genau wie ein Bekannter. Bislang ist alles zu unserer Zufriedenheit gelaufen.

Allerdings hat der Bekannte eine Grafikkarte ersteigert und auch bekommen. Allerdings ist da Ding defekt. Der Verkäufer ist unserer Meinung nach ein wenig langsam, was die Umtauschabwicklung betrifft. Die versprochene Rechnung war nicht beigefügt, sollte aber nach Nachfrage zugeschickt werden. Das ist nun einige Tage her, selbst unsere lahme Post hätte das geschafft, es kam bislang auch keine Reaktion vom Verkäufer.

Naja, ich will ja den Teufel nicht an die Wand malen, aber mal angenommen, der Typ rührt sich nicht. Was kann man da unternehmen? E-Bay hält sich ja da quasi ziemlich bedeckt, logo, die haben besseres zu tun, die vermitteln ja in erster Linie.

Hat man wenn man was ersteigert einen regulären Kaufvertrag zwischen zwei Privatleuten, bzw. zwischen einem Privatmann und einem Kaufmann (sofern der Verkäufer Händler ist) mit allen rechtlichen Möglichkeiten abgeschlossen?

Würde mich über Kommentare (möglichst mit Quellenangabe) freuen!

Gruß
Dominik Marquardt

P.S.:
Wollt ihr auch ein Bier? Dann geht´s hier lang. ;D
 
Ich hab bei Ebay vor langer Zeit mal ein Mainboard + CPU gekauft, angeblich Neuware mit Garantie.

Nach einer Woche war das Mainboard defekt, der Verkäufer wollte plötzlich von nichts mehr wissen, ich bin auf dem defekten Board sitzengeblieben, die Leute von ebay haben da auch kein Interesse dran gezeigt, es ging ja nur um knapp 400DM, was ist das schon !!! !!!

Seitdem kaufe ich nichts mehr bei ebay. Das Risiko ist mir einfach zu groß
 
Grundsätzlich hat man einen Vertrag geschlossen, der genau so gültig ist, wie ein Vertrag mit dem Händler an der Ecke oder einer Privatperson. Um bei ebay kaufen/verkaufen zu können, muß man sich registrieren lassen, d.h, die Daten der Vertragspartner liegen vor. Dieser Eindruck wird von ebay ja auch vermittelt. Sollten nun Probleme auftauchen, könnte man in solchen Fällen natürlich von ebay die Herausgabe der Daten des Vertragspartners verlangen, notfalls im Klageverfahren. Sollte sich das nicht realisieren lassen, wäre eine Klage gegen ebay anzudenken.
 

[quote author=Sepp link=board=recht&num=993413257&start=0#2 date=06/25/01 um 07:44:35]
Grundsätzlich hat man einen Vertrag geschlossen, der genau so gültig ist, wie ein Vertrag mit dem Händler an der Ecke oder einer Privatperson. Um bei ebay kaufen/verkaufen zu können, muß man sich registrieren lassen, d.h, die Daten der Vertragspartner liegen vor. Dieser Eindruck wird von ebay ja auch vermittelt. Sollten nun Probleme auftauchen, könnte man in solchen Fällen natürlich von ebay die Herausgabe der Daten des Vertragspartners verlangen, notfalls im Klageverfahren. Sollte sich das nicht realisieren lassen, wäre eine Klage gegen ebay anzudenken.

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Nah Name und Adresse bekommt man ja bei Abschluss einer Auktion eh automatisch, das Problem ist wohl eher, wie soll man einen Fehler in einem Produkt nachweisen! Es kann ja jeder sagen das hat bei mir noch funktioniert, solange man äußerlich nichts erkennen kann.
 
das Problem ist wohl eher, wie soll man einen Fehler in einem Produkt nachweisen!

Man braucht nur einen "Zeugen", der bestätigt, dass man die Karte direkt nach Erhalt ausprobiert hat und sie defekt war, schon ist der Verkäufer haftbar, der muss nämlich dafür sorgen, dass der Käufer ein funktionierendes Produkt erhält.
 
Naja, da ist dann zu unterscheiden:
Was ist bei ebay vereinbart?
Wer trägt das Versandrisiko?
Weil wenn der Verkäufer sagt: Hier bei mir lief es! und der Käufer sagt: Nu isses hier und im Arsch! dann ist derjenige dran, der das Transportrisiko trägt.
Ich schau mal, was da bei ebay vereinbart ist...
/me schaut nach...
Da in den ebay Nutzungsbedingungen nix steht, denke ich, dass in einem solchen Fall 269 BGB Anwendung findet. Dieser besagt, dass die Leistung dort zu erfolgen hat, wo der Schuldner seinen Wohnsitz hat. Das wäre hier der Ort des Verkäufers, da dieser Schuldner der Leistung (Ware) ist. Damit wäre das Versandrisiko beim Käufer.
Ich rate bei Problemen dieser Art:
Konsultieren Sie Ihren Anwalt.
:)
 

[quote author=Manni link=board=recht&num=993413257&start=0#4 date=06/25/01 um 19:58:09]


Man braucht nur einen "Zeugen", der bestätigt, dass man die Karte direkt nach Erhalt ausprobiert hat und sie defekt war, schon ist der Verkäufer haftbar, der muss nämlich dafür sorgen, dass der Käufer ein funktionierendes Produkt erhält.
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Nah wer hat denn nicht nen Freund der für ne Kiste sagt er war dabei...als Verkäufer kann man ja dann ganz schön besch..... werden wenn der Käufer irgendwas sofort schrottet :(

 
Und man muß noch unterscheiden zwischen defekt und inkompaktibel.
Inkompaktibilitäten schliessen die meissten Anbieter in ihren AGB´s aus!!!
 
Hallo zusammen!

[quote author=Sepp link=board=recht&num=993413257&start=0#7 date=06/26/01 um 08:05:43]
Und man muß noch unterscheiden zwischen defekt und inkompaktibel.
Inkompaktibilitäten schliessen die meissten Anbieter in ihren AGB´s aus!!!
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@ Sepp

Oooops, mein Kumpel hat nicht daran gedacht, dass eine GeForce 2 Pro nicht in seine ISA Slot´s passt.  :o :o :o

Nee, Scherz!  ;D Die passt schon in´s System, das sollte nicht das Problem darstellen.

Die Situation hat sich eh (fast) geklärt. Der Verkäufer hat sich gemeldet und sich entschuldigt, er hätte ein Problem mit seiner E-Mail Addresse gehabt. Wollen wir ihm das mal glauben. ;)

Gruß
Dominik Marquardt
 
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