App installieren
How to install the app on iOS
Follow along with the video below to see how to install our site as a web app on your home screen.
Anmerkung: This feature may not be available in some browsers.
Du verwendest einen veralteten Browser. Es ist möglich, dass diese oder andere Websites nicht korrekt angezeigt werden.
Du solltest ein Upgrade durchführen oder ein alternativer Browser verwenden.
Du solltest ein Upgrade durchführen oder ein alternativer Browser verwenden.
Kugeln an Hochspannungsleitungen!?
- Ersteller Guxi
- Erstellt am
themk
Grand Admiral Special
- Mitglied seit
- 08.06.2002
- Beiträge
- 7.996
- Renomée
- 94
- Standort
- Salzburg || Karlsruhe
- Prozessor
- Ph2 X4 940
- Mainboard
- Asus M4A79 Deluxe (790FX)
- Kühlung
- Noctua NH-U12P
- Speicher
- 2x2GB OCZ 1066 DDR2
- Grafikprozessor
- Sapphire 5770 Vapor-X
- Display
- 2709w, 2x CRTs
- HDD
- F3 1000GB; extern WD und Hitachi
- Optisches Laufwerk
- 1 DVD-LW ;-)
- Soundkarte
- OnBoard
- Gehäuse
- Cooler Master Centurion 590
- Netzteil
- Cooler Master Silent Pro M500
- Betriebssystem
- Win7 64
- Webbrowser
- weißer Duschkopf
- Verschiedenes
- Manchmal läuft es und manchmal läuft es besser vor mir davon.
Die weißen darauf hin, dass die Erde rund ist.
Nein, wenn du schreibst "über Tälern", vielleicht für Flugzeuge, welche die Leitungen mithilfe dieser Kugeln orten können?
Nein, wenn du schreibst "über Tälern", vielleicht für Flugzeuge, welche die Leitungen mithilfe dieser Kugeln orten können?
Schdeffan
Admiral Special
- Mitglied seit
- 25.05.2004
- Beiträge
- 1.157
- Renomée
- 11
- Prozessor
- AMD Athlon 64 3000+
- Mainboard
- Asus K8V SE Deluxe
- Kühlung
- Thermaltake Sonic Tower, Revoltek Dark Blue
- Speicher
- 2x512MB Infineon PC400
- Grafikprozessor
- Sapphire 9800 Pro
- Display
- Samsung SyncMaster 957p
- HDD
- 160GB Samsung 1614N + 160GB Western-Digital extern von Trekstor
- Optisches Laufwerk
- NEC 3550A :D
- Soundkarte
- Audigy 2 ZS
- Gehäuse
- CS-601
- Netzteil
- BeQuiet! Blackline 400 Watt
- Betriebssystem
- Windows XP Pro
alles falsch
die sind glaub ich dafür da, dass bei starkem wind nichts schaukelt und kaputt gehen kann.
oder??
die sind glaub ich dafür da, dass bei starkem wind nichts schaukelt und kaputt gehen kann.
oder??
HorstWorst
Grand Admiral Special
Soweit ich weiss sind die rot/weissen Kugel die man oft über Autobahnen sieht dafür da, dass evtl. notlandenende Flugzeuge gewarnt sind ...
T
Texes
Guest
Original geschrieben von Guxi
Also ich fahre des öfteren mal Auto!
Dabei fallen mir immer wieder diese Kugeln auf, die meist über Tälern oder Strassen, an den Hochspannungsleitungen hängen. Was sollen die da bewirken?
Ich glaube, wenn wir dieselben meinen, das Sie als Abstandshalter wirken sollen, grade bei Leitungen die länger frei hängen...also, das Sie nicht zusammenkommen. Das Sie rund sind, hat wohl den Sinn, Wind nicht zuviel Fläche zu bieten...
Pilli
Grand Admiral Special
- Mitglied seit
- 18.10.2002
- Beiträge
- 2.241
- Renomée
- 16
- Standort
- köln
- Mein Laptop
- IBM T43 Modell 2668-1EG (+ 512MB Ram)
- Prozessor
- AMD Athlon XP2500+
- Mainboard
- Abit NF7 V2.0
- Kühlung
- Revoltec X-Freezer
- Speicher
- 1024MB (512 + 256 + 256) DDR PC333
- Grafikprozessor
- ASUS N7600GS Silent
- Display
- 17" Iiyama Vision Master bei 1280x960@85Hz
- HDD
- Seagate Barracuda IV 80GB
- Optisches Laufwerk
- LG GSA-4040B
- Soundkarte
- Onboard
- Gehäuse
- Chieftec CS601
- Netzteil
- Chieftec 360W
- Betriebssystem
- Gentoo 2007.0
- Webbrowser
- Opera 9.0
da die kugeln, wenn wir die gleichen meinen, in der regel an der obersten leitung befestigt sind, an der eh keine spannung anliegt, denke ich auch, dass es der besseren sichtbarkeit der kabel dient.
T
Texes
Guest
Vielleicht gibt das etwas Aufschluss...
http://www.newsarch.com/archive/newsgroup/de/sci/ing/elektrotechnik/msg01331.html
Die vier Aufspaltung in Einzelseile ergibt eine bessere Handhabbarkeit und
eine höhere
Stromtragfähigkeit.
Der ausschlaggebende Grund einer solche Leiteranordnung ist aber deren
geringerer
Wellenwiderstand ( sqrt(L/C) ). Dadurch steigt die sog. "natürliche
Leistung" der
Leitung. Wird über die Leitung mehr Leistung als die natürliche Leistung
übertragen verhält sie sich induktiv, darunter kapazitiv. Bei natürlicher
Leistung
ohmsch.
Die "Abstandhalter" zwische den Einzelseilen sollen ein Tanzen der Leitungen
bei
Wind verhindern. Manchmal sieht man auch Abstandshalter zwischen den
Leitungsbündeln.
Die nichtisolierten Seile sind Erdseile.Man sah sie früher nur in stark
gewittergefährdeten Gegenden (Fangseile für Blitze). Sie befanden sich dann
meist nur auf der Mastspitze.
http://www.newsarch.com/archive/newsgroup/de/sci/ing/elektrotechnik/msg01331.html
Die vier Aufspaltung in Einzelseile ergibt eine bessere Handhabbarkeit und
eine höhere
Stromtragfähigkeit.
Der ausschlaggebende Grund einer solche Leiteranordnung ist aber deren
geringerer
Wellenwiderstand ( sqrt(L/C) ). Dadurch steigt die sog. "natürliche
Leistung" der
Leitung. Wird über die Leitung mehr Leistung als die natürliche Leistung
übertragen verhält sie sich induktiv, darunter kapazitiv. Bei natürlicher
Leistung
ohmsch.
Die "Abstandhalter" zwische den Einzelseilen sollen ein Tanzen der Leitungen
bei
Wind verhindern. Manchmal sieht man auch Abstandshalter zwischen den
Leitungsbündeln.
Die nichtisolierten Seile sind Erdseile.Man sah sie früher nur in stark
gewittergefährdeten Gegenden (Fangseile für Blitze). Sie befanden sich dann
meist nur auf der Mastspitze.
An Flugobjekte habe ich auch schon gedacht! Das Macht aber in meinen Augen keinen Sinn, weil die ja nicht beleuchtet werden/sind. Und Abstandshalter kann ich mit auch nicht vorstellen, da der Abstand zwischen den einzelenen Kugeln zu gross ist. Außerdem bilde ich mir ein, dass ein frei hängedes Kabel durch Wind sich weniger bewegt als mit, weil ja das Kabel mit den Kugeln insgesammt mehr Angriffsflache bietet.
derguxi
derguxi
Pilli
Grand Admiral Special
- Mitglied seit
- 18.10.2002
- Beiträge
- 2.241
- Renomée
- 16
- Standort
- köln
- Mein Laptop
- IBM T43 Modell 2668-1EG (+ 512MB Ram)
- Prozessor
- AMD Athlon XP2500+
- Mainboard
- Abit NF7 V2.0
- Kühlung
- Revoltec X-Freezer
- Speicher
- 1024MB (512 + 256 + 256) DDR PC333
- Grafikprozessor
- ASUS N7600GS Silent
- Display
- 17" Iiyama Vision Master bei 1280x960@85Hz
- HDD
- Seagate Barracuda IV 80GB
- Optisches Laufwerk
- LG GSA-4040B
- Soundkarte
- Onboard
- Gehäuse
- Chieftec CS601
- Netzteil
- Chieftec 360W
- Betriebssystem
- Gentoo 2007.0
- Webbrowser
- Opera 9.0
@texes: was du meinst, sind aber doch jetzt die entweder paarweise oder kreuzweise angeordneten abstandshalter und nicht die kugeln, die nur um die oberste Leitung gehen, oder?
T
Texes
Guest
Original geschrieben von Pilli
@texes: was du meinst, sind aber doch jetzt die entweder paarweise oder kreuzweise angeordneten abstandshalter und nicht die kugeln, die nur um die oberste Leitung gehen, oder?
Es ist blöd das jetzt ohne Bilder zu erklären, ich meine Kugeln, die zwischen den 4/6 oder was weiss ich wie viel Leitungen angebracht sind, zusätzlich sind Sie manchmal auch noch farbig und dienen wohl auch zur besseren Sichtbarkeit. Ich habe auch schon Abstandskreuze gesehen...grau und auch farbig..von der Logik her würde ich schon sagen, das es Abstandshalter sind...aber ich bin keine Starkstromtechniker oder Elektriker
hier habe ich noch was anderes gefunden, aus einem Bericht...
"Vorsicht, genau dort geht eine, nicht in der Karte eingezeichnete, Stromleitung entlang. Sie ist mit großen roten Kugeln markiert"
http://www.lahmeente.de/xc-tannheimer.html
Tja, was ist nun was ,es gibt graue, rote und rotweisse Kugeln...und halt die Kreuze, ich glaube es wird Zeit, das sich hier mal ein Verstromter meldet
Zuletzt bearbeitet:
OBrian
Moderation MBDB, ,
- Mitglied seit
- 16.10.2000
- Beiträge
- 17.032
- Renomée
- 267
- Standort
- NRW
- Prozessor
- Phenom II X4 940 BE, C2-Stepping (undervolted)
- Mainboard
- Gigabyte GA-MA69G-S3H (BIOS F7)
- Kühlung
- Noctua NH-U12F
- Speicher
- 4 GB DDR2-800 ADATA/OCZ
- Grafikprozessor
- Radeon HD 5850
- Display
- NEC MultiSync 24WMGX³
- SSD
- Samsung 840 Evo 256 GB
- HDD
- WD Caviar Green 2 TB (WD20EARX)
- Optisches Laufwerk
- Samsung SH-S183L
- Soundkarte
- Creative X-Fi EM mit YouP-PAX-Treibern, Headset: Sennheiser PC350
- Gehäuse
- Coolermaster Stacker, 120mm-Lüfter ersetzt durch Scythe S-Flex, zusätzliche Staubfilter
- Netzteil
- BeQuiet 500W PCGH-Edition
- Betriebssystem
- Windows 7 x64
- Webbrowser
- Firefox
- Verschiedenes
- Tastatur: Zowie Celeritas Caseking-Mod (weiße Tasten)
ich glaube, Ihr redet aneinander vorbei - postet doch mal nen Bild, dann sagen bestimmt drei Leute "ahh, DAS also" ...
T
Texes
Guest
Original geschrieben von OBrian
ich glaube, Ihr redet aneinander vorbei - postet doch mal nen Bild, dann sagen bestimmt drei Leute "ahh, DAS also" ...
Wenn ich mal eins finden würde, hab mich schon dumm und dusselig gesucht, aber nichts zu da...aber nun ist e zu spät, jetzt kommt Vanilla Sky und danach Dracula von Wes Craven
F
FalconFly
Guest
Yep, generell ab einer bestimmten Bauhoehe, oder aber in geringer Entfernung zu Flughaefen muessen alle hochragenden Objekte markiert oder ggf. beleuchtet werden.
Dient alles der Flugsicherheit; so mancher Hubschrauber hat schon enge Bekanntschaft mit Hochspannungsleitungen gemacht. (zu diesem Zweck besitzen viele auch sog. Cable-Cutter, mit denen die Leitung/das Kabel vom Rotor abgehalten und bei ausreichend Zugkraft vom Cutter durchtrennt wird)
Dient alles der Flugsicherheit; so mancher Hubschrauber hat schon enge Bekanntschaft mit Hochspannungsleitungen gemacht. (zu diesem Zweck besitzen viele auch sog. Cable-Cutter, mit denen die Leitung/das Kabel vom Rotor abgehalten und bei ausreichend Zugkraft vom Cutter durchtrennt wird)
Dummbatz
Commodore Special
Eigentlich ganz einfach :
1) Rot/weiß weil sie dann am Tag zu sehen sind.
2) Radarreflektor, weil Nachts ist Dunkel
Gruß
Dummbatz
1) Rot/weiß weil sie dann am Tag zu sehen sind.
2) Radarreflektor, weil Nachts ist Dunkel
Gruß
Dummbatz
T
Texes
Guest
Nun gut, dann haben Sie wohl vergessen, die Grauen anzumalen , das wäre also auch geklärt und alle sind wir schlauer geworden
Original geschrieben von FalconFly
Yep, generell ab einer bestimmten Bauhoehe, oder aber in geringer Entfernung zu Flughaefen muessen alle hochragenden Objekte markiert oder ggf. beleuchtet werden.
Aber wieso wird dann nicht der Mast beleuchetet der doch viel höher liegt
derguxi
Ich habs gefunden!!!
Luftverkehr - E2 - Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen
Richtlinien
für die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
vom 22. 12. 1999 (NfL 1 - 15/00)
--------------------------------------------------------------------------------
1. Allgemeines
1.1 Gegenstand dieser Richtlinien ist die Tages- und Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen gemäß § 12 Abs. 4 und § § 14 bis 17 LuftVG. Sie berücksichtigen die Anforderungen des Anhangs 14 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Anhang 14, Band 1, Kap. 6), 3. Ausgabe Juli 1999.
1.2 Folgende Luftfahrthindernisse sind grundsätzlich zu kennzeichnen:
- In den Flugplatzbereichen, d.h.: - auf den Streifen
- oberhalb der inneren Hindernisbegrenzungsfläche
- in den Randbereichen von Rollbahnen und Vorfeldern, in die Teile von Flugzeugen hineinreichen können
- oberhalb der äußeren Hindernisbegrenzungsfläche, wenn die Sicherheit gefährdet ist
- Außerhalb der Flugplatzbereiche: - innerhalb von Städten und anderen dicht besiedelten Gebieten (§ 6 LuftV0), wenn eine Höhe von 150 m über Grund überschritten wird
- außerhalb von Städten und anderen dicht besiedelten Gebieten, wenn eine Höhe von 1 00 m über Grund überschritten wird.
1.3 Zum Schutz tief fliegender Luftfahrzeuge (zum Beispiel Arbeits-, Militär- und Rettungsflüge) kann auf der Grundlage von § 16a LuftVG die Kennzeichnung von Hindernissen ab 20 m über Grund (zum Beispiel Freileitungen, Seilbahnen, Maste und ähnliches) erforderlich sein.
1.4 Ist ein Bauwerk nur teilweise ein zu kennzeichnendes Luftfahrthindernis, so ist zumindest das obere Drittel zu kennzeichnen. Bei Hindernissen mit einer Höhe von 100 m über Grund oder weniger ist die Kennzeichnung des oberen Drittels bzw. bei Hochspannungsleitungen der Mastspitze einschließlich der oberen Traverse ausreichend.
1.5 Die Luftfahrtbehörden können einen ergänzenden Hindernis- bzw. Gefahrenfeuerbetrieb auch tagsüber fordern, wenn eine Tageskennzeichnung als nicht ausreichend wirksam eingeschätzt wird bzw. bei besonderen Gefährdungslagen.
2. Tageskennzeichnung (Anlage 1)
2.1 Die Tageskennzeichnung für flächige Hindernisse erfolgt durch Farbanstrich und für seilförmige Hindernisse (Freileitungen, Seilbahnen, Spannseile von Masten und ähnliches) durch Seilmarker. Bei Hindernissen, die sich durch ihre Form und Farbe ausreichend sichtbar vom Hintergrund abheben, kann auf die Tageskennzeichnung verzichtet werden.
2.2 Die Kennzeichnungsfarben sind weiß (RAL 9016) und orange (RAL 2009) gemäß DIN 6171, Blatt 1 - Aufsichtsfarben für Verkehrszeichen. Die Verwendung entsprechender Tagesleuchtfarben ist zulässig.
2.3 Als Farbfelder sind weiß-orange Zebramuster oder Schachbrettmuster vorzusehen. Die Farbfelder des Zebramusters verlaufen bei sehr schlanken Hindernissen (zum Beispiel Sendemasten) horizontal. Die Muster sind so zu gestalten, dass die Randfelder beziehungsweise die Eckfelder orange sind. Ein Zebramuster hat mindestens drei Felder und ein Schachbrettmuster mindestens neun Felder. Hindernisse, deren Breite und Höhe weniger als jeweils 3 m betragen, sowie Hindernisse in Form von Gittermasten oder ähnlicher Konstruktion dürfen einheitlich orange sein.
Bei Windkraftanlagen sind die Rotorblätter weiß und im äußeren Bereich durch drei Farbfelder von je 6 m Länge (außen beginnend mit 6 m orange - 6 m weiß - 6 m orange) zu kennzeichnen. Bei Flügeln von Windkraftanlagen mit einer Höhe von 100 m über Grund oder weniger kann außerhalb einer Kreisfläche mit dem Radius 5 km um den Flugplatzbezugspunkt auf einen zweiten orangefarbenen Streifen verzichtet werden, so dass ein orangefarbenes Farbfeld über eine Länge von 6 m ausreicht, beginnend an der Flügelspitze (siehe Anlage 1).
Ausnahmsweise dürfen zeitweilige Hindernisse (zum Beispiel Baukräne oder mobile Teleskopkräne) gelb sein oder mit Flaggen gemäß ICAO Anhang 14, Band 1, Kap. 6, 6.2.11 bis 6.2.14 oder entsprechenden Warntafeln gekennzeichnet werden.
2.4 Weißblitzende Feuer mittlerer Lichtstärke (20.000 cd ± 25%, Mittelleistungsfeuer Typ A gemäß Anhang 14, Band 1, Punkt 6.3.3) dürfen als Tagesmarkierung genehmigt werden.
2.5 Die Seilmarker sind orange oder orange/weiß. Sind mehrere Seile vorhanden, so sind die Marker am obersten Seil anzubringen. Falls die Marker nicht unmittelbar auf die zu kennzeichnenden Seile aufgesetzt werden können, sind sie auf besonderen darüber vorzusehenden Tragseilen anzubringen. Die Ausrüstung von Markern über Binnenwasserstraßen mit Radarreflektoren für die Schiffsnavigation ist zulässig. Wenn Radarreflektoren nicht am obersten Seil angebracht werden können, sind sie olivgrün einzufärben.
Die Marker sollen die Form eines Doppelkegels mit einem Durchmesser von 1 m und einer Länge von Spitze zu Spitze von 1,5 m haben (Kegelmarker). Der Abstand zwischen zwei benachbarten Markern soll nicht mehr als 60 m betragen. Je Seilabschnitt sind mindestens zwei Marker vorzusehen. Für die Kennzeichnung seilförmiger Hindernisse mit einer Höhe von 100 m über Grund oder weniger ist die Verwendung von Kugelmarkern mit einem Durchmesser von 0,6 m und einem Höchstabstand zwischen den Markern von 40 m zulässig.
3. Nachtkennzeichnung (Anlage 2)
3.1 Die Nachtkennzeichnung der Hindernisse erfolgt durch Hindernisfeuer und/oder Gefahrenfeuer. Die Befeuerung ist bei Nacht (30 Min. nach Sonnenuntergang bis 30 Min. vor Sonnenaufgang) zu betreiben. Der Betrieb am Tage ist zulässig. Außerhalb der Betriebszeit der Flugplätze darf die Hindernisbefeuerung innerhalb des Flugplatzbereiches abgeschaltet sein; dies gilt nicht für Hindernisse, die von den Bestimmungen des § 14 LuftVG betroffen sind. Die Verwendung von automatischen Dämmerungsschaltern mit einer Schaltschwelle von 50 Lux für Hindernisfeuer ist zulässig, dies gilt nicht für Hindernisfeuer auf dem Streifen von Instrumentenbahnen.
3.2 Die Lichtfarbe für Hindernisfeuer und Gefahrenfeuer ist rot gern. ICAO Anhang14, Band 1, Anlage 1, Bild 1.1, Farben für Luftfahrtbodenfeuer.
3.3 Hindernisfeuer sind rote Rundstrahl-Festfeuer mit einer mittleren Lichtstärke von mindestens 10 cd im horizontalen Strahlbereich (-2? bis +8?). Diese Anforderungen gelten für neue Feuer und werden z.B. durch die Bestückung mit 100-Watt-Lampen erfüllt. Die Lichtstärke des Gesamtsystems ist auch beim Einsatz vergleichbarer Leuchtmittel gemäß IEC (International Electrical Commission) nachzuweisen.
Bei Lampen- oder Stromausfall muss eine Meldung erfolgen. Im Einzelfall können darüber hinausgehende Regelungen getroffen werden.
Die Hindernisfeuer sind an den höchsten Punkten der Hindernisse anzuordnen. An großen Hindernissen sind mehrere Hindernisfeuer derart anzubringen, dass die Konturen des Hindernisses erkennbar werden; erforderlichenfalls sind Hindernisfeuer in mehreren Ebenen anzubringen. An schlanken Hindernissen sollen aus jeder Richtung mindestens zwei Hindernisfeuer einer Ebene sichtbar sein. Kann das Hindernisfeuer aus technischen Gründen nicht am höchsten Punkt angebracht werden, darf der unbefeuerte Teil des Hindernisses das Feuer um höchstens 15 m überragen, im Flugplatzbereich um höchstens 3 m.
3.4 Im Streifen von Start- und Landebahnen mit Instrumentenflugbetrieb sind Hindernisfeuer als Doppelfeuer mit automatischer Umschaltung bei Ausfall zu betreiben. Bei Feuern mit sehr langer Lebensdauer des Leuchtmittels (z. B. LED) kann auf ein Reserveleuchtmittel verzichtet werden, wenn die Betriebsdauer erfasst wird und das Leuchtmittel nach Erreichen des Punktes mit 5% Ausfallwahrscheinlichkeit ausgetauscht wird.
3.5 Gefahrenfeuer sind rot blinkende Rundstrahlfeuer. Sie blinken 20 bis 60 mal pro Minute; ihre Einschaltzeit während der Blinkphase ist länger als die Dunkelpause. Es können auch rote Blitzfeuer eingesetzt werden. Die Blitzfrequenz soll zwischen 20 und 60 pro Minute liegen. Die effektive Lichtstärke (gemäß DIN V/ENV 50234 (Europäische Vornorm)) im horizontalen Strahlbereich soll mindestens 1600 cd (entsprechend Mittelleistungsfeuern Typ B nach ICAO Anhang 14, Band 1, Punkt 6.3.18) betragen. Die Lichtstärke ist gemäß IEC 61824 (International Electrical Commission) (Vornorm) nachzuweisen.
Gegen Lampenschaden und Stromunterbrechung ist eine Ausfallsicherung vorzusehen. Als Grundlage für die Berechnung der notwendigen Kapazität einer Ersatzstromversorgung (ESV) sollte der längste Ausfall in einer zehnjährigen Statistik des jeweils zuständigen Energieversorgungsunternehmens herangezogen werden. Die Zeitdauer der Unterbrechung sollte 2 Minuten nicht überschreiten.
3.6 Gefahrenfeuer sind nur bei besonders beeinträchtigter Hindernisfreiheit anzuordnen, bei Bauwerken über 100 m Höhe jedoch stets, wenn eine Befeuerung des höchsten Punktes aus technischen Gründen nicht erfolgen kann und der unbefeuerte Teil das Gefahrenfeuer um mehr als 15 m überragt (zum Beispiel Windkraftanlagen, Türme mit Stabantenne und ähnliches). Ein solcher unbefeuerter Teil darf grundsätzlich nicht größer als 50 m sein, im Flugplatzbereich nicht größer als 3 m. Beträgt die Breite des Objekts mehr als 150 m, so sind auch die Eckpunkte mit Gefahrenfeuern zu versehen. Dabei dürfen die Enden des Objekts nicht weiter als 50 m vom Ort des Gefahrenfeuers entfernt sein.
Gefahrenfeuer an Gittermasten dürfen von den Gitterstäben in keiner Richtung völlig verdeckt werden.
Im Küstengebiet sind gegebenenfalls Vorkehrungen zu treffen, um Verwechslungen mit Seezeichen auszuschließen. Bei Windkraftanlagen ist (z. B. durch Doppelung der Feuer) dafür zu sorgen, dass auch bei Stillstand des Rotors sowie bei mit der Blinkfrequenz synchroner Drehzahl mindestens ein Feuer aus jeder Richtung sichtbar bleibt.
4. Kennzeichnung von Fahrzeugen auf den Betriebsflächen von Flugplätzen
4.1 Tageskennzeichnung
Vorfeldfahrzeuge sollen von auffälliger Farbe sein. Die zusätzliche Verwendung von Sichtplaketten oder Beschriftung in Tagesleucht- oder retro-reflektierender Farbe ist zulässig.
- Feuerwehr- und andere Rettungsfahrzeuge sollen grundsätzlich rot oder rot-weiß sein; Krankenwagen bedürfen keiner zusätzlichen Kennzeichnung.
- Tankfahrzeuge sollen als solche gekennzeichnet sein; im allgemeinen reicht hierzu die übliche großflächige Firmenbemalung aus.
- Winterdienst-, Bergungs- und ähnliche Fahrzeuge sollen vollständig orange oder gelb sein.
- Follow me-Fahrzeuge sollen schachbrettartig gelb-schwarz gemustert sein; die einzelnen Felder sollen eine Seitenlänge von 30 bis 60 cm haben.
4.2 Nachtkennzeichnung
Auf dem Vorfeld sollen Versorgungsfahrzeuge bei Dunkelheit mit Fahrlicht fahren. Die Fahrzeugbeleuchtung soll der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen. Die Betätigung der Kfz-Warnblinkleuchten ist nur bei Gefahr, jedoch nicht im Regelbetrieb zulässig.
Es tragen im Einsatz befindliche
- Winterdienst-, Bergungs- und ähnliche Fahrzeuge eine rundum sichtbare Kennleuchte für gelbes Blinklicht - Follow me-Fahrzeuge rundum sichtbare Kennleuchten für gelbes Blinklicht und/oder rotes Blinklicht,
- Krankenwagen, Feuerwehr- und sonstige Rettungsfahrzeuge eine rundum sichtbare Kennleuchte für blaues Blinklicht. Zur besseren Erkennbarkeit können zusätzlich blaue Blitzleuchten im Seiten- und Heckbereich der Fahrzeuge angebracht werden.
Die Lichtstärke der Blinkleuchten und sonstigen Lichtquellen ist so aufeinander abzustimmen, dass sie gut auffällig sind, sich nicht gegenseitig überstrahlen und nicht blenden.
5. Beteiligung der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
Die Entscheidung über die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen ist aufgrund einer gutachtlichen Stellungnahme der DFS gemäß § 31 Abs. 3 LuftVG zu treffen. Soll von Forderungen dieser Stellungnahme abgewichen werden, ist dem Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu berichten.
Zur Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch sind der DFS alle neuen Luftfahrthindernisse mit den erforderlichen Daten unverzüglich anzuzeigen. Für bestehende Hindernisse ist der DFS auf Anfrage Auskunft zu erteilen.
6. Beginn der Anwendung
Die Richtlinien sind ab ihrer Veröffentlichung in den Nachrichten für Luftfahrer anzuwenden. Bestehende Kennzeichnungen sollen bei einer Erneuerung den Richtlinien angepasst werden.
derguxi
Luftverkehr - E2 - Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen
Richtlinien
für die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
vom 22. 12. 1999 (NfL 1 - 15/00)
--------------------------------------------------------------------------------
1. Allgemeines
1.1 Gegenstand dieser Richtlinien ist die Tages- und Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen gemäß § 12 Abs. 4 und § § 14 bis 17 LuftVG. Sie berücksichtigen die Anforderungen des Anhangs 14 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Anhang 14, Band 1, Kap. 6), 3. Ausgabe Juli 1999.
1.2 Folgende Luftfahrthindernisse sind grundsätzlich zu kennzeichnen:
- In den Flugplatzbereichen, d.h.: - auf den Streifen
- oberhalb der inneren Hindernisbegrenzungsfläche
- in den Randbereichen von Rollbahnen und Vorfeldern, in die Teile von Flugzeugen hineinreichen können
- oberhalb der äußeren Hindernisbegrenzungsfläche, wenn die Sicherheit gefährdet ist
- Außerhalb der Flugplatzbereiche: - innerhalb von Städten und anderen dicht besiedelten Gebieten (§ 6 LuftV0), wenn eine Höhe von 150 m über Grund überschritten wird
- außerhalb von Städten und anderen dicht besiedelten Gebieten, wenn eine Höhe von 1 00 m über Grund überschritten wird.
1.3 Zum Schutz tief fliegender Luftfahrzeuge (zum Beispiel Arbeits-, Militär- und Rettungsflüge) kann auf der Grundlage von § 16a LuftVG die Kennzeichnung von Hindernissen ab 20 m über Grund (zum Beispiel Freileitungen, Seilbahnen, Maste und ähnliches) erforderlich sein.
1.4 Ist ein Bauwerk nur teilweise ein zu kennzeichnendes Luftfahrthindernis, so ist zumindest das obere Drittel zu kennzeichnen. Bei Hindernissen mit einer Höhe von 100 m über Grund oder weniger ist die Kennzeichnung des oberen Drittels bzw. bei Hochspannungsleitungen der Mastspitze einschließlich der oberen Traverse ausreichend.
1.5 Die Luftfahrtbehörden können einen ergänzenden Hindernis- bzw. Gefahrenfeuerbetrieb auch tagsüber fordern, wenn eine Tageskennzeichnung als nicht ausreichend wirksam eingeschätzt wird bzw. bei besonderen Gefährdungslagen.
2. Tageskennzeichnung (Anlage 1)
2.1 Die Tageskennzeichnung für flächige Hindernisse erfolgt durch Farbanstrich und für seilförmige Hindernisse (Freileitungen, Seilbahnen, Spannseile von Masten und ähnliches) durch Seilmarker. Bei Hindernissen, die sich durch ihre Form und Farbe ausreichend sichtbar vom Hintergrund abheben, kann auf die Tageskennzeichnung verzichtet werden.
2.2 Die Kennzeichnungsfarben sind weiß (RAL 9016) und orange (RAL 2009) gemäß DIN 6171, Blatt 1 - Aufsichtsfarben für Verkehrszeichen. Die Verwendung entsprechender Tagesleuchtfarben ist zulässig.
2.3 Als Farbfelder sind weiß-orange Zebramuster oder Schachbrettmuster vorzusehen. Die Farbfelder des Zebramusters verlaufen bei sehr schlanken Hindernissen (zum Beispiel Sendemasten) horizontal. Die Muster sind so zu gestalten, dass die Randfelder beziehungsweise die Eckfelder orange sind. Ein Zebramuster hat mindestens drei Felder und ein Schachbrettmuster mindestens neun Felder. Hindernisse, deren Breite und Höhe weniger als jeweils 3 m betragen, sowie Hindernisse in Form von Gittermasten oder ähnlicher Konstruktion dürfen einheitlich orange sein.
Bei Windkraftanlagen sind die Rotorblätter weiß und im äußeren Bereich durch drei Farbfelder von je 6 m Länge (außen beginnend mit 6 m orange - 6 m weiß - 6 m orange) zu kennzeichnen. Bei Flügeln von Windkraftanlagen mit einer Höhe von 100 m über Grund oder weniger kann außerhalb einer Kreisfläche mit dem Radius 5 km um den Flugplatzbezugspunkt auf einen zweiten orangefarbenen Streifen verzichtet werden, so dass ein orangefarbenes Farbfeld über eine Länge von 6 m ausreicht, beginnend an der Flügelspitze (siehe Anlage 1).
Ausnahmsweise dürfen zeitweilige Hindernisse (zum Beispiel Baukräne oder mobile Teleskopkräne) gelb sein oder mit Flaggen gemäß ICAO Anhang 14, Band 1, Kap. 6, 6.2.11 bis 6.2.14 oder entsprechenden Warntafeln gekennzeichnet werden.
2.4 Weißblitzende Feuer mittlerer Lichtstärke (20.000 cd ± 25%, Mittelleistungsfeuer Typ A gemäß Anhang 14, Band 1, Punkt 6.3.3) dürfen als Tagesmarkierung genehmigt werden.
2.5 Die Seilmarker sind orange oder orange/weiß. Sind mehrere Seile vorhanden, so sind die Marker am obersten Seil anzubringen. Falls die Marker nicht unmittelbar auf die zu kennzeichnenden Seile aufgesetzt werden können, sind sie auf besonderen darüber vorzusehenden Tragseilen anzubringen. Die Ausrüstung von Markern über Binnenwasserstraßen mit Radarreflektoren für die Schiffsnavigation ist zulässig. Wenn Radarreflektoren nicht am obersten Seil angebracht werden können, sind sie olivgrün einzufärben.
Die Marker sollen die Form eines Doppelkegels mit einem Durchmesser von 1 m und einer Länge von Spitze zu Spitze von 1,5 m haben (Kegelmarker). Der Abstand zwischen zwei benachbarten Markern soll nicht mehr als 60 m betragen. Je Seilabschnitt sind mindestens zwei Marker vorzusehen. Für die Kennzeichnung seilförmiger Hindernisse mit einer Höhe von 100 m über Grund oder weniger ist die Verwendung von Kugelmarkern mit einem Durchmesser von 0,6 m und einem Höchstabstand zwischen den Markern von 40 m zulässig.
3. Nachtkennzeichnung (Anlage 2)
3.1 Die Nachtkennzeichnung der Hindernisse erfolgt durch Hindernisfeuer und/oder Gefahrenfeuer. Die Befeuerung ist bei Nacht (30 Min. nach Sonnenuntergang bis 30 Min. vor Sonnenaufgang) zu betreiben. Der Betrieb am Tage ist zulässig. Außerhalb der Betriebszeit der Flugplätze darf die Hindernisbefeuerung innerhalb des Flugplatzbereiches abgeschaltet sein; dies gilt nicht für Hindernisse, die von den Bestimmungen des § 14 LuftVG betroffen sind. Die Verwendung von automatischen Dämmerungsschaltern mit einer Schaltschwelle von 50 Lux für Hindernisfeuer ist zulässig, dies gilt nicht für Hindernisfeuer auf dem Streifen von Instrumentenbahnen.
3.2 Die Lichtfarbe für Hindernisfeuer und Gefahrenfeuer ist rot gern. ICAO Anhang14, Band 1, Anlage 1, Bild 1.1, Farben für Luftfahrtbodenfeuer.
3.3 Hindernisfeuer sind rote Rundstrahl-Festfeuer mit einer mittleren Lichtstärke von mindestens 10 cd im horizontalen Strahlbereich (-2? bis +8?). Diese Anforderungen gelten für neue Feuer und werden z.B. durch die Bestückung mit 100-Watt-Lampen erfüllt. Die Lichtstärke des Gesamtsystems ist auch beim Einsatz vergleichbarer Leuchtmittel gemäß IEC (International Electrical Commission) nachzuweisen.
Bei Lampen- oder Stromausfall muss eine Meldung erfolgen. Im Einzelfall können darüber hinausgehende Regelungen getroffen werden.
Die Hindernisfeuer sind an den höchsten Punkten der Hindernisse anzuordnen. An großen Hindernissen sind mehrere Hindernisfeuer derart anzubringen, dass die Konturen des Hindernisses erkennbar werden; erforderlichenfalls sind Hindernisfeuer in mehreren Ebenen anzubringen. An schlanken Hindernissen sollen aus jeder Richtung mindestens zwei Hindernisfeuer einer Ebene sichtbar sein. Kann das Hindernisfeuer aus technischen Gründen nicht am höchsten Punkt angebracht werden, darf der unbefeuerte Teil des Hindernisses das Feuer um höchstens 15 m überragen, im Flugplatzbereich um höchstens 3 m.
3.4 Im Streifen von Start- und Landebahnen mit Instrumentenflugbetrieb sind Hindernisfeuer als Doppelfeuer mit automatischer Umschaltung bei Ausfall zu betreiben. Bei Feuern mit sehr langer Lebensdauer des Leuchtmittels (z. B. LED) kann auf ein Reserveleuchtmittel verzichtet werden, wenn die Betriebsdauer erfasst wird und das Leuchtmittel nach Erreichen des Punktes mit 5% Ausfallwahrscheinlichkeit ausgetauscht wird.
3.5 Gefahrenfeuer sind rot blinkende Rundstrahlfeuer. Sie blinken 20 bis 60 mal pro Minute; ihre Einschaltzeit während der Blinkphase ist länger als die Dunkelpause. Es können auch rote Blitzfeuer eingesetzt werden. Die Blitzfrequenz soll zwischen 20 und 60 pro Minute liegen. Die effektive Lichtstärke (gemäß DIN V/ENV 50234 (Europäische Vornorm)) im horizontalen Strahlbereich soll mindestens 1600 cd (entsprechend Mittelleistungsfeuern Typ B nach ICAO Anhang 14, Band 1, Punkt 6.3.18) betragen. Die Lichtstärke ist gemäß IEC 61824 (International Electrical Commission) (Vornorm) nachzuweisen.
Gegen Lampenschaden und Stromunterbrechung ist eine Ausfallsicherung vorzusehen. Als Grundlage für die Berechnung der notwendigen Kapazität einer Ersatzstromversorgung (ESV) sollte der längste Ausfall in einer zehnjährigen Statistik des jeweils zuständigen Energieversorgungsunternehmens herangezogen werden. Die Zeitdauer der Unterbrechung sollte 2 Minuten nicht überschreiten.
3.6 Gefahrenfeuer sind nur bei besonders beeinträchtigter Hindernisfreiheit anzuordnen, bei Bauwerken über 100 m Höhe jedoch stets, wenn eine Befeuerung des höchsten Punktes aus technischen Gründen nicht erfolgen kann und der unbefeuerte Teil das Gefahrenfeuer um mehr als 15 m überragt (zum Beispiel Windkraftanlagen, Türme mit Stabantenne und ähnliches). Ein solcher unbefeuerter Teil darf grundsätzlich nicht größer als 50 m sein, im Flugplatzbereich nicht größer als 3 m. Beträgt die Breite des Objekts mehr als 150 m, so sind auch die Eckpunkte mit Gefahrenfeuern zu versehen. Dabei dürfen die Enden des Objekts nicht weiter als 50 m vom Ort des Gefahrenfeuers entfernt sein.
Gefahrenfeuer an Gittermasten dürfen von den Gitterstäben in keiner Richtung völlig verdeckt werden.
Im Küstengebiet sind gegebenenfalls Vorkehrungen zu treffen, um Verwechslungen mit Seezeichen auszuschließen. Bei Windkraftanlagen ist (z. B. durch Doppelung der Feuer) dafür zu sorgen, dass auch bei Stillstand des Rotors sowie bei mit der Blinkfrequenz synchroner Drehzahl mindestens ein Feuer aus jeder Richtung sichtbar bleibt.
4. Kennzeichnung von Fahrzeugen auf den Betriebsflächen von Flugplätzen
4.1 Tageskennzeichnung
Vorfeldfahrzeuge sollen von auffälliger Farbe sein. Die zusätzliche Verwendung von Sichtplaketten oder Beschriftung in Tagesleucht- oder retro-reflektierender Farbe ist zulässig.
- Feuerwehr- und andere Rettungsfahrzeuge sollen grundsätzlich rot oder rot-weiß sein; Krankenwagen bedürfen keiner zusätzlichen Kennzeichnung.
- Tankfahrzeuge sollen als solche gekennzeichnet sein; im allgemeinen reicht hierzu die übliche großflächige Firmenbemalung aus.
- Winterdienst-, Bergungs- und ähnliche Fahrzeuge sollen vollständig orange oder gelb sein.
- Follow me-Fahrzeuge sollen schachbrettartig gelb-schwarz gemustert sein; die einzelnen Felder sollen eine Seitenlänge von 30 bis 60 cm haben.
4.2 Nachtkennzeichnung
Auf dem Vorfeld sollen Versorgungsfahrzeuge bei Dunkelheit mit Fahrlicht fahren. Die Fahrzeugbeleuchtung soll der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen. Die Betätigung der Kfz-Warnblinkleuchten ist nur bei Gefahr, jedoch nicht im Regelbetrieb zulässig.
Es tragen im Einsatz befindliche
- Winterdienst-, Bergungs- und ähnliche Fahrzeuge eine rundum sichtbare Kennleuchte für gelbes Blinklicht - Follow me-Fahrzeuge rundum sichtbare Kennleuchten für gelbes Blinklicht und/oder rotes Blinklicht,
- Krankenwagen, Feuerwehr- und sonstige Rettungsfahrzeuge eine rundum sichtbare Kennleuchte für blaues Blinklicht. Zur besseren Erkennbarkeit können zusätzlich blaue Blitzleuchten im Seiten- und Heckbereich der Fahrzeuge angebracht werden.
Die Lichtstärke der Blinkleuchten und sonstigen Lichtquellen ist so aufeinander abzustimmen, dass sie gut auffällig sind, sich nicht gegenseitig überstrahlen und nicht blenden.
5. Beteiligung der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
Die Entscheidung über die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen ist aufgrund einer gutachtlichen Stellungnahme der DFS gemäß § 31 Abs. 3 LuftVG zu treffen. Soll von Forderungen dieser Stellungnahme abgewichen werden, ist dem Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu berichten.
Zur Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch sind der DFS alle neuen Luftfahrthindernisse mit den erforderlichen Daten unverzüglich anzuzeigen. Für bestehende Hindernisse ist der DFS auf Anfrage Auskunft zu erteilen.
6. Beginn der Anwendung
Die Richtlinien sind ab ihrer Veröffentlichung in den Nachrichten für Luftfahrer anzuwenden. Bestehende Kennzeichnungen sollen bei einer Erneuerung den Richtlinien angepasst werden.
derguxi
T
Texes
Guest
Original geschrieben von Guxi
Ich habs gefunden!!!
Is ja prima, aber nach 1.3, wurde mir schwindlig, so das ich das jetzt als gegeben ansehe ,mein Gott wer kann sowas erfinden
Faxe
Grand Admiral Special
Dabei fallen mir immer wieder diese Kugeln auf, die meist über Tälern oder Strassen, an den Hochspannungsleitungen hängen. Was sollen die da bewirken?
das ist ein fehler in der matrix.
und ihr macht euch 'nen kopf
Zuletzt bearbeitet:
BRAIN
Grand Admiral Special
- Mitglied seit
- 11.11.2001
- Beiträge
- 2.184
- Renomée
- 2
- Standort
- MG
- Prozessor
- Athlon 64 4000+ San Diego
- Mainboard
- ECS nForce4-A939
- Kühlung
- Arctic Cooling Freezer 64 Pro
- Speicher
- 2x 512MB PC3200 Twinmos
- Grafikprozessor
- Gigabyte GV-NX76T256D-RH 7600GT
- Display
- Benq FP931 19zoll
- HDD
- 1x WDC WD800BB-00DKA0 (80 GB) - 1x Maxtor 6L200P0 (200 GB)
- Optisches Laufwerk
- 1x DVDRW IDE 16X DL Brenner - 1x SONY CD-RW CRX168B
- Soundkarte
- Realtek AC'97 Audio OnBoard Sound
- Gehäuse
- CS 601
- Netzteil
- Bequit ....
- Betriebssystem
- Win XP Pro SP2
- Webbrowser
- IE
schwimbojen
T
Texes
Guest
Original geschrieben von Faxe
das ist ein fehler in der matrix.
und ihr macht euch ihr 'nen kopf
Ach es geht doch garnicht um Kopp machen, es ist eigentlich eine ganz normale Sache, die man immer sieht, aber niemand denkt drüber nach und jetzt möchte es ein User wissen, warum nicht, ich finde es gut, es gibt auch noch ein Leben ausserhalb von Bits und Bytes
Ausserdem ist hier OT, also passt es..jedenfalls besser...als...meine Freundin spuckt mich, was soll ich tun
Ähnliche Themen
- Antworten
- 19
- Aufrufe
- 1K
- Antworten
- 5
- Aufrufe
- 1K