-F- Mahnverfahren - Fristen, Sachverhalte, etc.

MORPHEUS

Grand Admiral Special
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Moin,

ich habe im Sommer 2001 einen Schaden an meinem Auto reparieren lassen. Da ich vorher schon Teile bestellt hatte um den Schaden selber zu beheben, diese aber nicht paßten (Werkstatt hat den Schaden falsch eingeschätzt), und die Werkstatt den Schaden danach auch nicht ordnungsgemäß behoben hat (Rahmentreffer zu gut,günstig und schnell behoben vor einer 3000 km Reise, pfusch), habe ich den Wagen in eine andere Werkstatt gebracht (Urlaub steht an, Zeit ist knapp, nachbessern konnten sie ja denkt man sich) und bin der ersten Werkstatt das Geld schuldig geblieben.
Nach zwei ignorierten Mahnungen über die Jahre haben die anscheinend am 17.12.04 Antrag auf einen Mahnbescheid gestellt, der mir am 18.01.05 zugestellt worden ist. Am 08.02.05 habe ich Wiederspruch eingelegt und die Abgabenachricht an das zuständige Amtsgericht ist auf den 01.03.05 datiert (Poststempel 08.03.05). Jetzt hat fälschlicher Weise mein Vater die Benachrichtigung der Klageerhebung bekommen von daher weiß ich noch nicht genau wann es wie weiter geht, aber das Standardprozedere ist klar.
Generell denke ich mal kann ich mich da durchsetzen oder zumindest auf eine "jeder trägt seine Kosten" Entscheidung raus kommen (was bei mir ohne Anwaltspflicht keine wären). Allerdings würde ich um den ganzen Streß gerne rum kommen und da ist die Frage wie das mit der Verjährung aussieht. So weit ich weiß gelten drei Jahre, d.h. die haben gerade noch rechtzeitig den Mahnbescheid erwirkt BGB § 204/1/12.
Das Problem ist nur, dass ich nicht weiß was "drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs" genau bedeutet. Wann ist das Gesuch erledigt? Wenn ich nach ZPO §167 gehe (würde auf Grund von ZPO §191 gelten), dann ist das der 08.02.05 also der Termin an dem ich Wiederspruch eingereicht habe. Je nach dem wann die Werkstatt also Klage erhoben hat (vor oder nach dem 08.05.05) bin ich raus oder eben nicht, das werde ich die Tage feststellen. Sollte allerdings das Datum der Abgabenachricht (01.03.05) gelten bin ich so oder so gekniffen.
Dann stellt sich die Frage ob ich mich in Sachen Nachbesserung rechtlich falsch verhalten habe (d.h. ich muß zahlen), also das ich keine Nachbesserung verlangen konnte, weil bestellte Teile die "nicht zum Schaden paßten" und eine Reparatur zwei getrennte Dinge sind bzw. ich mich in der Sache der Nachbesserung falsch verhalten habe und zahlen muß (nach BGB §437/1 s.a. BGB §439 eigentlich nicht) bzw. ob ich mich zwar rechtlich falsch aber auf Grund der unsachgemäßen "Behebung" und des anstehen Urlaubs "verständlich falsch" verhalten habe und auf einen Vergleich raus komme.
So wie ich das im Moment sehe könnten die mich nur dran kriegen weil es sich um zwei getrennte Aufträge gehandelt hat und nicht um eine Nachbesserung.
Wenn jetzt noch jmd. durch mein verschwurbeltes Geschreibsel durchsteigt und nen Tip hat wärs toll. Wer zu viel Gesetzestexte liest kann sich entweder ganz toll ausdrücken oder er wird von niemandem mehr verstanden oder beides ;)

Danke schon mal und Grüße,

der Morpheus

PS: Die Daten noch mal auf einen Blick

17.12.04 anzunehmender Termin der Einreichung des Antrags auf Mahnbescheid
18.01.05 Zustellung Mahnbescheid vom Amtsgericht A
08.02.05 Erhebung des Wiederspruchs gegen den Mahnebscheid beim Amtsgericht A
01.03.05 Datum der Abgabenachricht vom Amtsgericht A an das Amtsgericht B
08.03.05 Datum des Poststempels der Abgabenachricht
noch offen Datum der Klageerhebung und der Benachrichtigung
 
Die Klageerhebung hemmt die Verjährung gem. § 204 (1) Nr. 1 BGB und nicht gem. § 204 (1) Nr. 12 BGB, auf den Du Dich wohl beziehst ("Gesuch", "drei Monate", etc.). Kannst Dir also erstmal die Suche durch die ZPO sparen. Die Verjährung war in diesem Fall bereits durch die Zustellung des Mahnbescheides gehemmt. Punkt - Aus - Ende.

Nach dem aktuellen Stand der Dinge, würde ich das so sehen, dass Du mit Deiner Werkstatt zuerst einen stinknormalen Kaufvertrag (§§ 434 ff. BGB) über Ersatzteile abgeschlossen hast, der eine eigenständige Leistung (in diesem Fall eine Lieferung beweglicher Sachen) darstellt. Die Falscheinschätzung der Werkstatt verbunden mit der Falschlieferung der Ersatzteile begründet einen Sachmangel gem. § 434 (1) S. 2 Nr. 1 BGB mit den entsprechenden Möglichkeiten zur Mängelbeseitigung (§§ 437 ff. BGB).

Dann hast Du einen Werkvertrag über die Reparatur Deines Kfz mit der Werkstatt abgeschlossen, der gem. §§ 631 ff. BGB zu behandeln ist. Grundsätzlich hättest Du aber der ersten Werkstatt wg. der mangelhaften Leistung eine Nachfrist zur Nacherfüllung setzen müssen.
 
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Danke für die schnelle Antwort!
Die Klageerhebung hemmt die Verjährung gem. § 204 (1) Nr. 1 BGB und nicht gem. § 204 (1) Nr. 12 BGB, auf den Du Dich wohl beziehst ("Gesuch", "drei Monate", etc.). Kannst Dir also erstmal die Suche durch die ZPO sparen. Die Verjährung war in diesem Fall bereits durch die Zustellung des Mahnbescheides gehemmt.
Wenn ich dich richtig verstanden habe, hast du mich falsch verstanden ;)
Wenn die Verjährung erst mit Zustellung des Mahnbescheids gehemmt wurde, wie du sagst, dann hätte ich kein Problem, da die ja erst nach der Verjährung erfolgte (vom 01.01.02 bis 01.01.05, Zustellung 18.01.05) Deswegen bezog ich mich auf § 204 (1) Nr. 12 BGB, da die Einreichung des Antrags am 17.02.04 stattfand und damit noch vor Ablauf der Verjährung. Will hier keine Erbsen zählen, aber da ich kein Fachmann bin nur mal so fürs Protokoll. Wird wohl ohnehin auf's Gleiche rauskommen.
Die Fristsetzung würde sich erübrigen, so fern § 323 (2) Nr. 2 BGB Anwendung findet. Es ging ja, auf Grund des Urlaubs, um einen zeitlich engen Rahmen. Jedoch generell die Frage: Wie lang ist denn die Frist die ich evtl. hätte einräumen müssen.
Also das es zwei verschiedene Verträge sind kann ich nachvollziehen, jedoch gibt es da noch § 651 BGB. Bleibt für mich die Frage ob ich damit die, für mich negative, Differenzierung der Verträge, wenn schon nicht aus der Welt schaffen, so doch wenigstens als vernachlässigbar darstellen kann.

das macht ja direkt Spaß, vll. hätte ich doch Jurist werden sollen, nicht das ich's könnte aber ... ;)
 
Öhm, sag mal, die Forderungen der Werkstatt sind doch längst verjährt. Die Leistungen sind in 2001 erbracht und fallen somit noch unter die alte 2jährige Verjährungsfrist. Oder hast Du Kaufmannseigenschaft?

Die 3jährige Verjährung nach Schuldrechtsreform greift hier nicht ("Günstigkeitsprinzip zugunsten des Schuldners" als Übergangsvorschrift), da die Ansprüche der Werkstatt am 01.01.2002 bereits bestanden haben.

Oder hast Du seinerzeit eine Schuldanerkenntnis abgegeben?

Ansonsten würde ich vorschlagen, die Einrede der Verjährung geltend zu machen und gut ist´s.

Zum Thema "Juristerei": Könnte da das Steuerrecht empfehlen. Ist auch ganz lustig ;-)
 
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Ach ne das ist ja nett :)
Nun ja, Schuldanerkenntnis ist so ne Sache. Ich habe einen Teilbetrag der Rechnung gezahlt, aber der war für das Wechseln der Bremsscheiben und -beläge, stand also zwar auf dem gleichen Papier hatte aber mit der Sache an sich nichts zu tun.
Wenn das nicht noch ein Grund wäre, was ich nicht glaube, dann wäre ich ja fein raus.
Aber schon komisch, dass die es dann trotzdem auf eine Klage ankommen lassen, ist nicht gerade klein das Autohaus und die können sich schon gute Anwälte leisten. Na vll. denken die sich auch ich trete da als Selbsverteidiger mit null Plan auf den sie mal eben abbügeln können. HAR HAR die werden sich wundern (hoffe ich :])
Wie sieht das eigentlich aus mit dem Einspruch auf Grund von Verjährung. Kann ich da vor Gericht einfach sagen ist weil ... oder muß ich das schriftlich einreichen o.ä.. Nicht das es an einem Formfehler scheitert.

Steuerrecht gerne, aber nur als 20 Punkte Plan oder Bierdeckel Variante ;)
Wenn ich mich da durch Bücher wälzen müßte würde ich wahrscheinlich auch zu viel bekommen, aber so online und verlinkt ist das ja ganz Angenehm. Ich schätze mal für Juristen von vor dem Internet ein wahrer Segen.
 
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Wann hast Du denn den Teilbetrag der Rechnung gezahlt (ungefähr)? Noch in 2001? Die (Teil-)Zahlung würde ich als Schuldanerkenntnis ansehen, die zu einer Unterbrechung der Verjährung führt. Schlussendlich hast Du eine einzige Werklieferung (Rep. des Pkw und der Bremse) in Auftrag gegeben. Aber da müsste man sich nochmal einschlägige Rechtsprechung zu Gemüte führen (und die liegt mir hier nicht vor - wie gesagt: Steuerrechtler).

Ansonsten kannst Du die Einrede der Verjährung formlos geltend machen. Kommt immer gut vor einem Amtsrichter während der lfd. Verhandlung ;D Aber im Ernst: Zur Sicherheit würde ich immer die Schriftform vorschlagen.

Hol Dir ansonsten bei Zweifeln doch kurz und unverbindlich Auskunft eines Zivilrechtlers (sprich RA). Ein halbwegs brauchbarer Anwalt macht das telefonisch ohne gleich seine Gebührenordnung anzuhimmeln. Läuft bei uns im Büro auch nicht anders.

Für Juristen bringt das Internet übrigens nicht wirklich viel. Läuft immer noch zum größten Teil papiergebunden ab. Textmarker macht sich nicht gut auf Monitoren.
 
Den Teilbetrag habe ich noch in 2001 gezahlt, was, wenn ich richtig liege, wohl nichts an der Verjährung ändern würde, da nach Art. 229 § 6 (3) EGBGB die alte BGB Fassung gelten würde, in der nach § 196 (1) 1 die Verjährung wie du schon sagtest zwei Jahre beträgt. Immer voraus gesetzt, dass eine Unterbrechung der Verjährung bedeutet, dass die Zeit ab da von vorne zu laufen beginnt und damit immer noch 01.'02 als Anfang und 01.'04 als Ende steht. So weit ich das also sehe hat sich das Wühlen in der Paragrafenflut gelohnt und ich bin raus. :)

Ja, auf den Einspruch wegen Verjährung freue ich mich auch schon. Nach dem die mich schon beim Autokauf über den Tisch gezogen haben freu ich mich schon auf die dummen Gesichter, wenn auf einmal jmd. da steht der sich schlau gemacht hat, immer voraus gesetzt, ich hab nicht doch noch was übersehen, aber das kann man ja prüfen lassen (RA und gut). Schriftform muß sein, das ist klar, aber allein das "Einspruch euer Ehren, weil ..." und dann den Schrieb auf den Tisch, will ich mir dann doch nicht entgehen lassen. ;D

Na ja, in der Verhandlung ist die online Form natürlich nicht so passend (abwischbarer Textmarker?! => "Nein, ich hab gesrcollt!" ;)), aber zum Nachschlagen ist die Strukturierung über direkte Verlinkung etc. ja geradzu ideal um die Verweise von einem Paragrafen auf den anderen zu verfolgen. Allerdings ohne Papier zum Notizen machen auch nur schwer möglich das alles im Kopf zu behalten und in eine vernünftige (Argumentations-)Struktur zu bringen.

Tjo, nun bin ich mal gespannt was du dazu sagst. In jedem Fall an dieser Stelle schon vielen Dank für die wirklich wertvolle Hilfe.
 
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MORPHEUS schrieb:
Den Teilbetrag habe ich noch in 2001 gezahlt, was, wenn ich richtig liege, wohl nichts an der Verjährung ändern würde, da nach Art. 229 § 6 (3) EGBGB die alte BGB Fassung gelten würde, in der nach § 196 (1) 1 die Verjährung wie du schon sagtest zwei Jahre beträgt. Immer voraus gesetzt, dass eine Unterbrechung der Verjährung bedeutet, dass die Zeit ab da von vorne zu laufen beginnt und damit immer noch 01.'02 als Anfang und 01.'04 als Ende steht. So weit ich das also sehe hat sich das Wühlen in der Paragrafenflut gelohnt und ich bin raus. :)

Ja, auf den Einspruch wegen Verjährung freue ich mich auch schon. Nach dem die mich schon beim Autokauf über den Tisch gezogen haben freu ich mich schon auf die dummen Gesichter, wenn auf einmal jmd. da steht der sich schlau gemacht hat, immer voraus gesetzt, ich hab nicht doch noch was übersehen, aber das kann man ja prüfen lassen (RA und gut). Schriftform muß sein, das ist klar, aber allein das "Einspruch euer Ehren, weil ..." und dann den Schrieb auf den Tisch, will ich mir dann doch nicht entgehen lassen. ;D

Na ja, in der Verhandlung ist die online Form natürlich nicht so passend (abwischbarer Textmarker?! => "Nein, ich hab gesrcollt!" ;)), aber zum Nachschlagen ist die Strukturierung über direkte Verlinkung etc. ja geradzu ideal um die Verweise von einem Paragrafen auf den anderen zu verfolgen. Allerdings ohne Papier zum Notizen machen auch nur schwer möglich das alles im Kopf zu behalten und in eine vernünftige (Argumentations-)Struktur zu bringen.

Tjo, nun bin ich mal gespannt was du dazu sagst. In jedem Fall an dieser Stelle schon vielen Dank für die wirklich wertvolle Hilfe.


Kannst doch mal dann erzählen wie es gelaufen ist, würde mich mal interessieren :)
 
Ja klar, das lass ich hier doch nicht offen ;)
Aber erst mal schaun wann das überhaupt über die Bühne geht.
 
Ja, Unterbrechung bedeutet Neubeginn. Das hast du schon richtig verstanden.

Meld Dich mal, sobald alles gelaufen ist.
 
Es gilt das BGB alter Fassung, § 196 I 1 BGB a.F.. Die Forderung ist zum Ende 2003 verjährt.
 
Moinsen.

So jetzt hab ich also mal die Klageerhebung in der Hand.
Das Amtsgericht will jetzt von mir a) die Anzeige der Klageverteidigung und b) die Erwiderung sammt Begründung (Beweismittel etc.).
Frage: Kann ich das in einem Brief erledigen? Nach dem Motto "Ich will mich verteidigen und erwidere die Klage mit Begründung verjährt." In der Erklärung steht, dass die Erwiderung im Mahnverfahren nicht als Verteidigung angesehen wird, will ja auch nicht, dass das durcheinander gerät.
Dazu auch noch mal die Frage: Hemmt eine Mahnung die Verjährung? So weit ich weiß nicht, aber hier tauchen auf einmal drei Mahnungen auf die ich nie erhalten habe (nur mal so zur Sicherheit).
Tja, so siehts aus im Moment.

Grüße,

der Morpheus

PS @ grinder: netter Avatar ... der stille Typ ;D
 
Moin,

Punkt 1: Dazu kann ich nicht viel sagen, dazu fehlt mir der zivilrechtliche Klage-Hintergrund.

Punkt 2: Nein, eine Mahnung unterbricht oder hemmt die Verjährung nicht. Das gibt es nur im Steuerrecht, wo die Mahnung für eine Unterbrechung der Zahlungsverjährung sorgt. Im bürgerlichen Recht ist eine Mahnung bedeutungslos, eine evtl. von Dir abgegebene Schuldanerkenntnis bewirkt u. a. die Unterbrechung der Verjährung (z. B. ein Anruf von Dir bei der Werkstatt nach dem Motto: "Die Mahnung ist ja viel zu hoch, ich habe doch nur noch xxx,xx EUR bei Ihnen offen!" -> schwupps, Unterbrechung der Verjährung)

Achja, der Avatar (Silent Bob rulez!!!) - hm, entspricht am ehesten meinem Naturel, obwohl, so still bin ich dann doch nicht. Ich sag halt nur etwas, wenn es was zu sagen gibt. ;D

Gruß

Thomas
 
Zuletzt bearbeitet:
Na dann hab ich ja kein Problem.
Wenn jetzt noch jmd. einen standard Schriftsatz parat hätte bzgl. Verteidigung und Erwiderung wär's natürlich noch besser.

Tja, diese natürliche, überlegene coolness ist wohl das, was den Jungen so sympatisch macht. Szenen wie die mit ihm und dem Scheißdämon von Golghata aus Dogma sind nur genial, einfach, komisch. Sollten mal mehr Leute so sein, nur reden wenn's was zu sagen gibt würde vielen gut tun (zugegeben mir auch ab und zu ;)).
 
MORPHEUS schrieb:
Na dann hab ich ja kein Problem.
Wenn jetzt noch jmd. einen standard Schriftsatz parat hätte bzgl. Verteidigung und Erwiderung wär's natürlich noch besser.

(...)

Gibts bei Dir in der Nähe eventuell eine Bibliothek, in der Du solches nachlesen (z.B. im Knöringer, ZPO oder gar im Anders/Gehle) kannst?

Sonst, einfach:

In dem Rechtstreit
Kläger ./. Beklagter​

zeige ich an, dass ich mich gegen die Klage verteidigen werde.

In der mündlichen Verhandlung werde ich beantragen,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Begründung:​

[Setzen Sie hier ihre Begründung ein.]

Wenn Du Dir sicher bist, dass der Anspruch tatsächlich verjährt ist, dann braucht es hier keine weitere inhaltliche Begründung. Einfach zu schreiben, dass der behauptete Anspruch zwischenzeitlich verjährt ist, sollte dann ausreichen, etwa:

Ich erhebe die Einrede der Verjährung. Selbst wenn der vom Kläger behauptete Anspruch bestehen würde, wäre er zwischenzeitlich (ggf. noch die §§ 196 Abs. I a.F. BGB Art 229 § 6 Abs. 3 EGBGB etc...), die sollte aber auch das Gericht finden.) verjährt. Ein durchsetzbarer Anspruch des klägers besteht deshalb nicht, die Klage ist abzuweisen.


Ohne die Sache inhaltlich zu kennen würde ich es in der Richtung vermutlich schreiben.

Grüße und erzähl dann mal wie es war.
 
Genau, meld Dich mal, sobald alles überstanden ist.

Und wenn´s positiv verläuft, darfst Du auch Tardiv und mich auf ein Bier nach Bielefeld einladen ;D

Obwohl, hö, ein Kumpel von mir arbeitet und wohnt ja da...

Gruß
 
Vielen Dank @ Tardiv!

Werd dann mal die Tage mit dem Wisch zum Rechtsberater beim Amtsgericht hier gehen, dann kann der da noch mal rüber schaun.

Das mit dem Bier geht klar, nur her kommen müßter selber. Wobei das bei Tardiv wohl ein bissel weit wäre. Wird auch noch ne Weile dauern, bis ich euch da Bescheid geben kann, schließlich mahlen die Mühlen der Justiz ja langsam.

Grüße!
 
Moinsen,

ist zwar nun schon ne ganze Weile her aber ich will das Ende nicht vorenthalten.
Nachdem ich den Wiederspruch auf Grund von Verjährung eingegeben hab, bekam ich noch einmal Post (diesmal vom Anwalt der Gegenseite) mit der Anmerkung, dass angeblich keine Verjährung vorliege und dazu noch ein wenig Bla Bla worin den meine Verfehlung genau liegt und das ich deshalb zu verurteilen wäre.
Hab als Antwort den Grund der Verjährung beibehalten und dazu noch kurz den ganzen Hickhack geschildert der damals vorgefallen war und die Sache mit dem Nachbesserungsrecht drauf gelegt und dann hab ich jetzt endlich eine Anwort bekommen.

Der Anwalt zieht die Klage zurück ... YEHA ... was ne freude. ;D

Nur eine Frage bleibt noch:
Was wäre wenn ich im zweiten Wiederspruch nicht die Einrede der Verjährung aufrecht erhalten hätte? Wäre das dann unwirksam geworden auch wenn ich das im ersten Wiederspruch schon dargelegt hatte? Will sagen - es gilt nur das was im letzten Wiederspruch drin steht oder auch alles vorherige?

Na wie auch immer, ich hab Ruhe und sage noch mal VIELEN DANK an alle Helfer (das Bier steht kühl ;))! :)

Grüße,

der Morpheus
 
Na Bielefeld ist ja nicht soo weit weg (Bierchen!).

Was meinst DU mit 2. Widerspruch? Wenn Du das dem Gericht ggü. getan hast, kann der Anwalt lange Dich anschreiben. Es zählt, was Du dem Gericht sagst.
 
Ne weit ist das wirklich nicht ... haut rein sonst ist das Bier alle;)

Na also der Schrieb vom Anwalt kam auch übers Gericht ... hab ich mich da etwas missverständlich ausgedrückt.
In dem Schreiben meinte der Anwalt halt, dass das mit der Verjhährung nicht gelten würde und darauf hab ich dann eben auch übers Gericht Wiederspruch dagegen eingelegt, bin bei meiner Behauptung der verjährung geblieben und hab dann noch das Ding bzgl. Nachbesserungsrecht oben drauf gelegt und dann kam nur noch der Schrieb vom Gericht, dass der Anwalt die Klage zurück gezogen hat.
 
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