Mahnungen: Reagieren oder nicht ?

Mogul

Grand Admiral Special
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Hi,

man hat mir Treuherzig und eigentlich sehr sehr ehrlich mitgeteilt das man sich dort niemals angemeldet hat (Ich glaube Ihr das auch). Jedoch wird die Gute seit ein paar Wochen von einer Modelagentur (jaja, sie hat >100kg bei unter 1,80 ;) ) zugetextet das Sie bitte 49€ zahlen soll.
Der Name stimmt nicht, die Mailadresse dagegegen schon. Was wir nicht wissen ist ob die Adressdaten die dort eingegeben wurden die realen von Ihr sind oder wieder andere.

Sie ist etwas genervt und sicher auch ein bischen verängstigt. Prinzipiell ist klar was man bei diesen Seiten macht und den Tip gab ich Ihr auch. Löschen, löschen, löschen.....
Sie wird mit Monika Müller angeredet wobei sie komplett anders heisst. Sie wollte mal nachfragen was das denn soll ohne jedoch Ihren Namen und Ihre Adresse preis zu geben.

Das ist nun die Preisfrage (Sie hat versprochen nichts zu tun bis ich das mal geklärt habe).
Mal reagieren oder einfach stumpf weiter löschen und nicht reagieren?

Die Adresse diese Modelagentur sollte erstmal egal sein. Ich möchte nicht das die Ihre Logs auslesen und plötzlich 150 Zugriffe von P3D bekommen und so z.B. auf diesen Thread stoßen.

Dank Euch für Eure Meinung. Wie gesagt, generell halte ich da viel davon einfach NICHT zu reagieren und stumpf abzuwarten. Nur bin ich nichts Sie und hatte im direkten Bekanntenkreis sowas auch nicht nicht.
 
Antworten mag Geschmackssache sein - aber löschen würd ich die Dinger noch nicht... Wer weiss ob nicht irgendwann der exakte Wortlaut mal den Ausschlag gibt.
 
Was auch immer per E-Mail "zugestellt" wird hat so viel Hand und Fuß wie ein Fisch. Haut die Absender Adresse in den Spam Liste und gut. Oder gleich eine neue E-Mail Adresse erstellen.
 
So isses, solange nix mit der Hauspost kommt, konsequent ignorieren. Auf gar keinen Fall Antworten in welcher Form auch immer. Das ist Spam, was da als Absender drin steht, stimmt meist eh nicht. Ich zum Beispiel bekomme häufiger Spam wo als Absender meine Email-Adresse drinsteht.
 
Hi,

also die Mail an sich sieht soweit OK aus (MX Header geprüft) und ich habe auch herausgefunden das die eigentlich nur solche anschreiben die sich auch anmelden - oder eben angemeldet werden. Kann man ja nun auslegen wie man will.

Habe die Frage auch etwas unpräzise gestellt. Sollte man mal darstellen das man nicht sein kann wer da vermutet wird oder einfach auf stur schalten? IP Adressenspeicherung bringt denen eigentlich nichts, den Besitzer der Mailadresse werden die auch nicht herausfinden. Am Ende blieben eigentlich nur die ganzen Mails?

Insbesondere Frauen können Drohungen, wenn es mal solche werden sollten, ja doch derb ans Leder gehen. Sowas wollt ich halt verhindern.
 
Was wir nicht wissen ist ob die Adressdaten die dort eingegeben wurden die realen von Ihr sind oder wieder andere.

Bin ich zu blöd, oder kannst Du das nochmal erklären?

Du weißt nicht ob die Adressdaten die realen sind (weißt also nicht wo Du wohnst *buck*) oder Du weiß nicht was überhaupt dort angegeben wurde weil Du es nicht sehen kannst?

Ich würde auch auf Schriftliches warten, und zwar sehr sehr lange ;)
Anmelden kann ich Dich auch, wenn ich Deine eMail Adresse kenne ;)

Mein Vater hat sich tatsächlich mal irgendwo angemeldet wo er die Kosten nicht gesehen hat. (typisches Kleingedruckte ausserhalb des Bildausschnittes)
Mahnungen hat er ignoriert und per Post nie etwas erhalten.
Das ganze ist nun 3 Jahre her.
Ist die Seite denn "legal" ?
 
Was auch immer per E-Mail "zugestellt" wird hat so viel Hand und Fuß wie ein Fisch.
Das kann man so aber nicht sagen. Die Mahnung an sich ist an keine Form, insbesondere nicht an Schrift- (§ 126 BGB) oder Textform (§ 126b BGB), gebunden.
Insofern sollte man sich durchaus damit auseinander setzen, was sich dort für eine Mahnung einfindet. Ob man sich deswegen verrückt macht, steht auf einem anderen Blatt.
 
Hi,

so ähnlich @Devastors
Ich habe mir die Seite angeschaut. Dort muß man zwingend private Daten eingeben. Ob derjenige bei der Anmeldung nun aber die realen Daten meiner Bekannten eingegeben hat wissen wir tatsächlich nicht, woher auch. Was wir wissen ist das Ihre Mailadresse verwendet wurde und ein Name der nicht Ihrer ist. Solange das der Fall wäre könnte eine Frau es wohl gerade noch schaffen Drohungen per Mail auszuhalten ;), wenn die nun aber anfangen per Snaimail mit Inkasso zu drohen und so, dann wird das deutlich schwerer.

Fürs Design ist "dFeNsE" verantwortlich *g*, aber er hat hier so 3-4 Postings unten drunter nen Link zu seinem Blog gepostet und da ging es um was ähnliches: http://foenfrisur.blogspot.com/ (eintrag vom 10.01.). Er hatte auch irgendwann die Nase voll von den Mahnungen, auch wenn er nicht gezahlt hat ;). PS: Ist rot auf Schwarz nicht auch abmahnwürdig ;) :D *lol*
 
Nenn doch mal die Seite, ist doch öffentlich :)
 
Das kann man so aber nicht sagen. Die Mahnung an sich ist an keine Form, insbesondere nicht an Schrift- (§ 126 BGB) oder Textform (§ 126b BGB), gebunden.
Insofern sollte man sich durchaus damit auseinander setzen, was sich dort für eine Mahnung einfindet. Ob man sich deswegen verrückt macht, steht auf einem anderen Blatt.


Mag ja sein, dass eine Mahnug nicht an eine "Papierform" gebunden ist, aber wie wollen die überprüfen das mich die Mail erreicht hat? Ist praktisch unmöglich von daher gebe ich nix auf Mails.
 
Mag ja sein, dass eine Mahnug nicht an eine "Papierform" gebunden ist, aber wie wollen die überprüfen das mich die Mail erreicht hat? Ist praktisch unmöglich von daher gebe ich nix auf Mails.
Immer wieder ernüchternd was hier alles verbreitet wird.

Der Versender muss nicht überprüfen und auch nicht beweisen, dass er die Email abgeschickt hat. Beweislast und Risiko gehen auf den Empfänger über.

Näheres dazu LG Nürnberg-Fürth Endurteil vom 07.05.2002

oder http://www.adversario.de/article199.html


Das war Google die erste Seite, der erste Link und bei uns im Studium das erste Semester die zweite oder dritte Vorlesung.
 
Naja, in dem Urteil geht es ja darum, dass der Kläger die email-Adresse als Anschrift angibt und dass er zugegeben hat, dass die Kündigung per email bei Ihm eingegangen ist.

Dass Problem, dass eine email verloren gehen kann, ist in diesem Urteil imho nicht behandelt worden.
 
Das Gerichtsurteil behandelt den Zugang von Willenserklärungen im elektronischen Rechtsverkehr, konkret die Beweislast und die damit verbundenen Versand- und Verlustrisiken.

Dass der Sachverhalt nicht 100% identisch mit dem vorliegendem ist, ist eher unbedeutend. Wichtig ist die Klärung, ob und wann Abgabe und Zugang konkret im Bezug auf Emails erfolgen und welche rechtliche Bedeutung diese nach sich ziehen.

Insofern wird auf das Email-Postfach die gleiche Regelung angewandt, wie auf den heimischen Briefkasten auch. Offen bleibt, welchen Inhalt die Email hatte. Dieses Problem ist auch bei Briefkaesten nur durch Zeugen beim Zukleben und Versenden des Umschlags zu loesen. Bei der Email koennte das z. B. ein Zeuge bei Klick auf den Sende-Button sein.

Mit Klicken des Sendebuttons hat der Versender das seinerseits nötige getan und ist damit raus. Alles weitere liegt dann beim Empfänger.
 
Hi,

aber wenn eine solche Mahnung nun z.B. in PDF Form kommt dann sollte doch da sowas wie ein Anschreiben beiliegen. Wenn das nun auf einen komplett anderen Namen und vielleicht sogar auf eine komplette andere Adresse geht dann muß ich doch da nichts beachten. Ich könnte dann höchstens reagieren und denen zumindest mitteilen das es sich dabei um einen Fehler handelt.
 
Dass der Sachverhalt nicht 100% identisch mit dem vorliegendem ist, ist eher unbedeutend.

Das ist nicht unbedeutend. Wenn ich jemanden in Verzug setzen will muss ich auch nachweisen können dies auch jemals gemacht zu haben. Die Behauptung allein hält nirgends stand. Nur weil etwas an keine Form gebunden ist bedeutet das noch lange nicht das man keinen Nachweis erbringen muss.

Und diesen Abschnitt musst du wohl total in deinen Links übersehen haben.
Hier hat das eine absolut rein gar nichts mit dem anderen zu tun.
Sprich der verlinkte Fall hat gar nichts mit diesem hier zu schaffen. Im privaten Bereich hat das überhaupt keine Bedeutung.

In der Praxis heisst das, verwendet jemand auf seinem Briefkopf eine Email-Adresse, kommuniziert er regelmaessig mit Geschaeftspartnern oder Angestellten per Email oder veroeffentlicht er sogar seine Email-Adresse zur schnellen Kontaktaufnahme in Werbeanzeigen und auf seiner Homepage, so muss er auch gegen sich wirken lassen, dass jemand rechtsverbindliche Nachrichten per Email zusendet, denn er hat das Angebot zur Eroeffnung dieses Kommunikationsweges gemacht.
 
Nein, mir sind keine unterschiedlichen Regelungen für geschäftlichen und privaten Bereich im Bezug auf den Zugang bekannt. Für den Zugang spielen Verbrauchsgüterkauf oder die Kaufmannseigenschaft keine Rolle, insofern sich hier irgendwas hinsichtlich der Beweislast ändern würde. Unterschieden wird nur im Bezug auf den Wochentag oder auf entsprechenden Widerruf des Kaufmanns.
Konkret wurde hier der Geschäftsbereich nur genannt, weil eben der Gerichtsfall sich darum dreht. Es soll aber nicht unterschieden werden.

http://www.jurakopf.de/einstieg-die-willenserklarung/

Erst lesen, dann diskutieren.

Zugegangen ist eine Erklärung, sobald sie derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, er könne von ihr Kenntnis erlangen.
Also, auf den Sendebutton drücken und das Ding ist Weg.

Die Behauptung allein hält nirgends stand. Nur weil etwas an keine Form gebunden ist bedeutet das noch lange nicht das man keinen Nachweis erbringen muss.
Risiko und Beweislast liegen beim Empfänger.
 
Zuletzt bearbeitet:
Kann mir bitte mal einer Erklären wie man einen nicht Empfang beweisen soll, besonders in bezug auf E-Mail. Selbst bei einen Brief ist das nahezu unmöglich.
 
Kann mir bitte mal einer Erklären wie man einen nicht Empfang beweisen soll, besonders in bezug auf E-Mail. Selbst bei einen Brief ist das nahezu unmöglich.
Guck dir an wo genau die Beweislast liegt, dessen Problem ist das dann auch.

Wenn man einen nicht Empfang nicht beweisen kann, obwohl bei einem selbst die Beweislast liegt, dann hat man eben gelitten, weil auch das Verlustrisiko bei einem selbst liegt. Siehe oben...
Hier hat nur der Absender zu beweisen, dass er abgeschickt hat. Alles weitere liegt beim Empfänger.
Zumal das ganze Konstrukt auch nur so Sinn ergibt. Man stelle sich vor man müsse im Rahmen des Emailverkehrs als Absender auch noch den Empfang beweisen :] Schliesslich kann man selbst nichts für Fehler seitens des Empfängers oder dessen Provider. Und ein Blick in den heutigen Alltag und die heutzutage übliche Verkehrssitte bescheinigen eigentlich, dass gerade der Emailverkehr geregelt sein muss.

Im Übrigen sind Beweislage und Rechtslage strikt voneinander zu trennen. Das eine widerspricht nicht dem anderen.
 
Danke für die Erklärung, verstehen tue ich es dennoch nicht.

Bei Einwurfeinschreiben, Einschreiben mit Rückschein und Fax habe ich auch was in der Hand das es bei dem Empfänger auch angekommen ist(und sei es nur der Briefkasten), nur bei der E-Mail braucht es das nicht. Daher wäre nach meinem verständniss der logische Schritt, E-Mail als nicht verbindlich anzusehen, da diesem die Empfangsbestädigung fehlt.
 
...nur bei der E-Mail braucht es das nicht.
Deswegen auch die Regelung. Wär dieses nicht geregelt, würde doch jeder zum eigenen Vorteil behaupten, dieses oder jenes nie erhalten zu haben. Bei heutiger Verkehrssitte und der Masse an Verträgen die über Email geschlossen werden, kann man sich das Chaos ja vorstellen. Deswegen ist klar geregelt was Sache ist. Und wir haben in Deutschland nunmal Vertragsfreiheit....Vertragsfreiheit bedeutet auch Formfreiheit. Und ich kann, wenn es nicht anders vorgeschrieben ist, mit Emails ALLES machen!

Bei einem Einschreiben mit Rückschein ist der Sachverhalt ziemlich unstrittig. Beim Fax eigentlich auch, aber hier ist zu beachten, dass nicht die Schriftform eingehalten wird! (hier häufen sich ebenfalls die Irrtümer)
 
Zuletzt bearbeitet:
Jungen haben einen Penis, Mädchen eine Vagina.
 
>Bei Einwurfeinschreiben,

Jein, je nachdem wann bei der Post der Einwurf in den Briefkasten bestätigt wird. Es war früher gängige Praxis den Einwurf bereits im Verteilzentrum zu bestätigen und so konnte mit manchem Einwurfeinschreiben der Zugang nicht bewiesen werden.

>Einschreiben mit Rückschein

Wird das Einschreiben mit Rückschein nicht abgeholt wird in der Regel das zweite Einschreiben mit Rückschein als zugegangen betrachtet. Obwohl es dann tatsächlich nicht angekommen ist.

>Fax

Das Sendeprotokoll als Anscheinsbeweis aber kein Vollbeweis.

Bei ( fern- ) mündlichen Absprachen hat man auch nicht viel in der Hand. Dennoch sind diese grundsätzlich verbindlich und eine Mahnung kann auch mündlich oder fernmündlich übermittelt werden.

Vorstehendes ist insoweit verbindlicher wie ein Schrftstück versendet zu haben, weil man ja auch leere Blätter versenden kann.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind zB. grundsätzlich keine empfangsbedürftigen Willenserklärungen. Es reicht auch hier das absenden aus.

Mahnung und andere Willenenserklärungen rechtssicher zustellen:
http: //justiz.ju.funpic. de
 
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